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   BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12   

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https://dejure.org/2014,25456
BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
BVerfG, Entscheidung vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
BVerfG, Entscheidung vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 (https://dejure.org/2014,25456)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB vom 17.12.2008
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten auf Grundlage von § 1906 BGB aF verletzt Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - Anforderungen an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde - kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1775
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG), die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    Mit der Zwangsmedikation des Beschwerdeführers, möglicherweise ohne ausreichende gesetzliche Grundlage, steht ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

    a) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

    Bei der Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) hat es sich nicht um eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die medizinische Zwangsbehandlung gehandelt und die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers ist daher ohne gesetzliche Grundlage und damit unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    aa) Der Beschwerdeführer muss einen Sachverhalt vortragen, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 ; stRspr) und dem Bundesverfassungsgericht eine mindestens vorläufige - etwa aufgrund der beigezogenen Akten des fachgerichtlichen Verfahrens oder später eingehender Stellungnahmen durchaus noch revidierbare - verfassungsrechtliche Beurteilung ermöglicht (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 5, 170 ; stRspr).

    Dies zeigt sich schon darin, dass es dem Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts freisteht, seinen Darlegungslasten entweder durch Wiedergabe des wesentlichen Inhalts angegriffener Entscheidungen und anderer beurteilungserheblicher Unterlagen in der Verfassungsbeschwerdeschrift oder dadurch nachzukommen, dass er die betreffenden Unterlagen der Beschwerdeschrift als Anlagen beifügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; BVerfGK 16, 410 ).

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Soweit fehlende Auseinandersetzung mit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten rechtlichen Maßstäben als ein Begründungsmangel angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 2009 - 2 BvR 1076/09 -, NVwZ 2009, S. 1156 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 -, juris), betrifft dies Fälle, in denen anhand der vorliegenden Rechtsprechungsmaßstäbe ein Grundrechtsverstoß - jedenfalls unabhängig von näheren Darlegungen - gerade nicht zu identifizieren und daher die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan war (für den besonderen Fall, dass der relevante verfassungsrechtliche Maßstab auf rechtlich bewertete komplexe Sachverhalte wie ein bestimmtes allgemeines Niveau des Grundrechtsschutzes Bezug nimmt, vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Nähere Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung gehört zur notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde, soweit sie erforderlich ist, um erkennbar zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; stRspr).

    Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist nicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde dem nichts entgegensetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 102, 147 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris).

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Auch fällt die dahingehend zentrale - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnende - Annahme des Landgerichts, bei § 1906 BGB (a.F.) handele es sich um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) sowie zwischenzeitlich auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris) geradezu ins Auge.

    c) Aus denselben Gründen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob es sich bei § 1906 BGB (a.F.) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 128, 282 ff.; 129, 269 ff.; BVerfGE 133, 112 ff.) um eine ausreichende Eingriffsgrundlage für die Genehmigung einer Zwangsmedikation handelt, zwischenzeitlich verneint hat (zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 20. Juni 2012 - XII ZB 130/12 und XII ZB 99/12 -, juris, wobei der hier angegriffene Beschluss des Landgerichts kurz nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs ergangen ist) und die Bestimmung des § 1906 BGB (a.F.) zwischenzeitlich geändert worden ist.

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    Zwar kann dem Bundesverfassungsgericht nicht angesonnen werden, Prüfungen "ins Blaue" hinein anzustellen (vgl. BVerfGE 115, 166 ).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus BVerfG, 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12
    aa) Sofern ein gewichtiger Grundrechtsverstoß in Rede steht, besteht das Rechtsschutzinteresse für eine Verfassungsbeschwerde fort, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 110, 77; 117, 244 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 2909/08

    Unzureichend substantiierte Urteilsverfassungsbeschwerde - Vereinbarkeit der

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 1997/08

    Unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen um 0,25 % erhöhten

  • BVerfG, 07.04.2005 - 1 BvR 1333/04

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1172/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

  • BVerfG, 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09

    Eingeschränkte Rechtskontrolle von auf das Bundestagswahlverfahren bezogenen

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvR 1076/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebung beziehungsweise Überstellung aus den USA

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1198/08

    Effektiver Rechtsschutz (Auslegung des Rechtsschutzziels); Beschwerdeverfahren

  • OLG Frankfurt, 16.07.2019 - 8 U 59/18

    Schmerzensgeld für Fixierung und Zwangsmedikation ohne richterliche Genehmigung

    Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung steht auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen wird (vgl. dazu näher etwa BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, NJW 2011, 2113, 2114; Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 -, NJW 2011, 3571; Beschluss vom 20.02.2013 - 2 BvR 228/12 -, NJW 2013, 2337; Beschluss vom 12.08.2014 - 2 BvR 1698/12 -, BtPrax 2014, 266, 266 f.; BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - XII ZB 99/12 -, NJW 2012, 2967, 2968 f.).

    Die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Bundesgerichtshofes ergingen mit Ausnahme des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes in dem Verfahren 2 BvR 1698/12 allesamt deutlich vor April 2014.

  • BVerfG, 19.07.2017 - 2 BvR 2003/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Rahmen der

    Mit der Zwangsbehandlung der Beschwerdeführerin ohne ausreichende gesetzliche Grundlage steht jedenfalls ein tiefgreifender und folgenschwerer Grundrechtsverstoß in Rede (vgl. BVerfGE 128, 282 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21), gegen den die Beschwerdeführerin eine verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2014 - 2 BvR 1698/12 -, juris, Rn. 21).
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