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   OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss (OWi) 163/15, 2 Ss OWi 163/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25594
OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss (OWi) 163/15, 2 Ss OWi 163/15 (https://dejure.org/2015,25594)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.09.2015 - 2 Ss (OWi) 163/15, 2 Ss OWi 163/15 (https://dejure.org/2015,25594)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. September 2015 - 2 Ss (OWi) 163/15, 2 Ss OWi 163/15 (https://dejure.org/2015,25594)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    OWiG § 118; Art. 8 GG; Art. 5 GG
    Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden

  • RA Kotz

    Fanmarsch - Ordnungswidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; GG Art. 5
    Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Folgen eines Fußball-Fanmarsches

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilnahme an Fußball-Fanmarsch kann Geldbuße begründen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilnahme an Fußball-Fanmarsch kann Geldbuße begründen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hassparolen-Fanmarsch - "Fußballfans" verbreiteten in einer belebten Innenstadt Angst und Schrecken

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Teilnahme an Fußball-Fanmarsch kann Geldbuße begründen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hassparolen auf Fanmarsch können mit Bußgeld belegt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbuße für Teilnahme an Fußball-Fanmarsch zulässig - Fanmarsch fällt nicht unter den Schutz der Versammlungsfreiheit

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 887
  • SpuRt 2016, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15
    Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 8 ist dabei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfGE 104, 92, 104).

    Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist dabei auch die Entscheidung umfasst, was sie anstreben (BVerfGE 104, 92, 109).

    Dem Betroffenen ging es deshalb nicht um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für ihren Standpunkt auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben (vgl. BVerfGE 104, 92, 110).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15
    Dabei gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (BVerfGE 69, 315, 342 f).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15
    Sinn einer Meinungsäußerung ist es nämlich, geistige Wirkung auf die Umwelt auszuüben, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken (vgl. BVerfGE 7, 198, 210).
  • BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 980/13

    Protestveranstaltung auf einem Friedhof kann von der Versammlungsfreiheit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15
    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2014 (1 BvR 980/13, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt, verfolgte der Fanmarsch nicht den Zweck Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.
  • BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68

    Grober Unfug

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2015 - 2 Ss OWi 163/15
    § 118 OWiG begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot keinen Bedenken, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die weiter gefasste Norm über den groben Unfug ( § 360 Abs. 1 Nr. 11 zweite Alt. StGB ) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfGE 26, 41 ff).
  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17

    Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)

    Die dabei bisher in den Blick genommenen Konstellationen haben gemeinsam, dass die Beeinträchtigung der Allgemeinheit nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruhen darf (vgl. BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15] "geringen Aussagegehalts"), sondern das Handeln des Täters auf besondere, provokative oder aggressive, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Begleitumstände beruht und es dem Täter genau darauf ankommt (vgl. BVerfG NJW 2001, 2069, 2071 [BVerfG 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01] ; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2010, 2 SsBs 68/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015, 2 Ss OWi 163/15).
  • VG Berlin, 25.08.2016 - 1 K 318.14

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen einen Kletteraktivisten im

    Grob ungehörig ist die Handlung dabei erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - 2 Ss (Owi) 163/15, 2 Ss OWi 163/15, juris Rn. 15 f.).
  • VG Chemnitz, 20.03.2019 - 2 K 932/18
    Die von der Beklagten mit der Auflage Nr. 1.10 untersagte symbolhafte Geste bringt weder ein Gewaltpotential zum Ausdruck (vgl. hierzu: OLG Oldenburg, Beschl. vom 16. September 2015, 2 Ss [OWi] 163/15, Rn. 20, juris) noch berührt sie das Schamgefühl in besonderer Weise (hierzu: VG Leipzig, Beschl. v. 6. Juni 2014, 1 L 398/14, Rn. 15, juris).
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