Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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Rechtsprechung zu § 118 OWiG
117 Entscheidungen zu § 118 OWiG in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426
Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
- VGH Bayern, 04.05.2026 - 10 CS 26.815
Beschränkung einer Versammlung, Beschränkung von Meinungsäußerungen, ...
- VG München, 24.05.2019 - M 7 E 19.2503
Wahlplakat mit beschimpfendem Unfug an öffentlicher Totengedenkstätte
- OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 2 Ss OWi 506/17
Beleidigung durch Aussage A.C.A.B (all cops are bastards)
- VG Bremen, 15.10.2020 - 5 V 2212/20
Zeigen von Reichskriegesflaggen während einer Versammlung - Beschränkung der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
Auflage, Verbot des Zeigens der Reichskriegsflagge - Auflagen; Erlass; ...
- OVG Bremen, 16.10.2020 - 1 B 323/20
- VG Darmstadt, 05.06.2018 - 3 K 1937/17
Abschleppen wegen anstößiger Bilder
- AG Lübeck, 29.06.2023 - 83a OWi 739 Js 4140/23
Ordnungswidrigkeit: Grobe ungehörige Handlung bei Urinieren am Ostseestrand
- VG Berlin, 25.08.2016 - 1 K 318.14
Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen einen Kletteraktivisten im ...
- OLG Rostock, 12.02.2018 - 21 Ss OWi 200/17
"A.C.A.B." ist auch nicht als Ordnungswidrigkeit ahndbar
§ 118 OWiG in Nachschlagewerken
- § 118 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Öffentliche Ordnung
Belästigung der Allgemeinheit