Ordnungswidrigkeitengesetz
| Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131) |
| Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder | |
| 2. | in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, |
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
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Rechtsprechung zu § 119 OWiG
27 Entscheidungen zu § 119 OWiG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 04.08.2023 - 3 B 133/23
Versammlung; Gottesdienst; Religionsfreiheit; Lautstärke; Bestimmheit
- BFH, 15.03.2012 - III R 30/10
Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03
Prostitutionswerbung und Jugendschutz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 231/03
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell ...
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 65/05
Kontaktanzeigen Prostituierter in Zeitungen wettbewerbsrechtlich nicht generell ...
- LG Bielefeld, 30.04.2003 - 16 O 31/03
- OLG Hamm, 09.09.2003 - 4 U 63/03
Begriff des Wettbewerbsverhältnisses
- OLG Hamm, 24.02.2005 - 4 U 173/04
- BGH, 13.07.2006 - I ZR 231/03
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97
Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 19.02.1997 - 7 U 98/94
Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus der Lieferung von Telefon-Sex-Karten ...
- OLG Karlsruhe, 19.02.1997 - 7 U 98/94
Querverweise
Auf § 119 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 123 (Einziehung; Unbrauchbarmachung)