Ordnungswidrigkeitengesetz

   Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten (§§ 111 - 131)   
   Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (§§ 116 - 123)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120
Verbotene Ausübung der Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21.10.2016 (BGBl. I S. 2372), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen21.10.2016BGBl. I S. 2372

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