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   BGH, 21.12.2016 - 2 StR 241/16   

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https://dejure.org/2016,52299
BGH, 21.12.2016 - 2 StR 241/16 (https://dejure.org/2016,52299)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - 2 StR 241/16 (https://dejure.org/2016,52299)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 2 StR 241/16 (https://dejure.org/2016,52299)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 33 Abs. 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsanordnung; Klarheit über den Umfang der Einziehung bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsanordnung; Klarheit über den Umfang der Einziehung bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rechtsportal.de

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Einziehungsanordnung; Klarheit über den Umfang der Einziehung bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen; Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehungsanordnung - und die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1956 - 6 StR 92/55
    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 2 StR 241/16
    Es erscheint daher angezeigt, die Einziehungsentscheidung insgesamt aufzuheben und dem Tatgericht so zu ermöglichen, einheitlich zu entscheiden; bei umfangreichem Material kann dies in einer besonderen Anlage zum Urteilstenor erfolgen (BGHSt 9, 88; Fischer StGB 63. Auflage § 74 Rn. 22).' Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
  • BGH, 25.08.2009 - 3 StR 291/09

    Einziehung (Urteilsformel; Bezeichnung der Einziehungsgegenstände; Anlage)

    Auszug aus BGH, 21.12.2016 - 2 StR 241/16
    Einzuziehende Gegenstände müssen so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH NStZ-RR 2009, 384).
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