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   BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22   

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https://dejure.org/2022,43823
BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22 (https://dejure.org/2022,43823)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2022 - 2 StR 267/22 (https://dejure.org/2022,43823)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22 (https://dejure.org/2022,43823)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 224 StGB; § 15 StGB
    Gefährliche Körperverletzung (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: Gefährlichkeit der Behandlung, eingetretene Verletzung, heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers, Beweiswürdigung; subjektiver Tatbestand: Handlung auf Lebensgefährdung angelegt, Vorstellung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StGB: Eine das Leben gefährende Behandlung - Generelle Eignung, das Leben des Opfers zu gefährden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 646/19

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: abstrakte

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22
    Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19 Rn. 6 mwN).

    Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; vom 26. März 2015 - 4 StR 442/14, Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 190/08, Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22
    Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 - 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; vom 26. März 2015 - 4 StR 442/14, Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1992 - 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 6; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 3 StR 190/08, Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107).
  • BGH, 16.01.2013 - 2 StR 520/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährdende Behandlung: Faustschläge ins

    Auszug aus BGH, 20.12.2022 - 2 StR 267/22
    Grundsätzlich können auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung sein; dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer "einfachen" Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345).
  • BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23

    Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung;

    Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 9; vom 24. März 2020 - 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107 Rn. 6 mwN; Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 12).

    Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 9; vom 7. Oktober 2021 - 6 StR 393/21, juris; Urteile vom 22. Januar 2015 - 3 StR 301/14, juris Rn. 6; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 38/13, NStZ-RR 2013, 342; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345, 346; vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 8; Urteil vom 6. Juni 2007 - 2 StR 105/07, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 StR 101/04, NStZ 2005, 156 Rn. 4; Urteile vom 8. März 1990 - 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung; vom 23. Juni 1964 - 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl., § 224 Rn. 45).

    Dies gilt selbst für Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, sofern Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Opfer vorliegen, die das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer "einfachen" Körperverletzung deutlich erhöhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 11; vom 16. Januar 2013 - 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345, 346).

    cc) Eine Schuldspruchänderung durch den Senat dahin, dass der Angeklagte aufgrund der Tat zum Nachteil des Nebenklägers der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten und damit zum Vorsatz hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2023 - 4 StR 300/22, NStZ-RR 2023, 177; vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22, juris Rn. 15) getroffen hat.

  • LG Saarbrücken, 31.03.2023 - 3 KLs 35/22

    K.O.-Tropfen: Heimliche Betäubung - Schwere Straftat!

    Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall, wobei es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 - 2 StR 267/22, BeckRS 2022, 44291; Fischer aaO mwN).

    Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, wobei er sie nicht als solche bewerten muss (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 - 2 StR 267/22, BeckRS 2022, 44291).

  • BGH, 07.06.2023 - 2 StR 103/22

    Korrektur der Zinsentscheidung i.R.v. Ansprüchen eines Nebenklägers aus einer

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper eine das Leben gefährdende Behandlung (nur) darstellen können, wenn sie nach Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (st. Rspr.; vgl. Senat, NStZ-RR 2013, 342; zuletzt: Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 267/22), eingehender als bisher geschehen mit der Frage auseinanderzusetzen hat, worin nach den getroffenen Feststellungen eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen werden könnte.
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