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   BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18795
BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14 (https://dejure.org/2015,18795)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14 (https://dejure.org/2015,18795)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 2 StR 473/14 (https://dejure.org/2015,18795)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 33 StGB
    Notwehr (Gebotenheit der Notwehrhandlung: Einschränkung des Notwehrrechts bei sonstiger Notwehrprovokation); Notwehrexzess (kein Ausschluss durch Provokation der Notwehrlage)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 2 StGB, § 33 StGB, § 224 StGB, § 226 StGB
    Schwere Körperverletzung: Notwehrexzess nach schuldhafter Provokation des Angriffs

  • IWW

    § 33 StGB, § 32 StGB, § 32 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis einer schuldhaften Angriffshandlung im Rahmen einer schweren Körperverletzung

  • rewis.io

    Schwere Körperverletzung: Notwehrexzess nach schuldhafter Provokation des Angriffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 2; StGB § 33
    Anforderungen an den Nachweis einer schuldhaften Angriffshandlung im Rahmen einer schweren Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gespaltene Nachbarn-Fall

    §§ 32, 33 StGB
    Notwehrprovokation, Notwehrexzess

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Entschuldigung auch bei Überschreitung der durch eine Provokation gezogenen Notwehrgrenzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 84
  • StV 2016, 281
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 07.12.2017 - 2 StR 252/17

    Notwehr (Erforderlichkeit: lebensbedrohlicher Einsatz eines Messers, Pflicht zur

    Wer durch ein rechtswidriges, pflichtwidriges oder sozialethisch eindeutig zu missbilligendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84, 85; BGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - 4 StR 509/14, NStZ-RR 2015, 303, 304; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, Rn. 39, insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 456/18

    Notwehr (Gebotenheit; Notwehrprovokation: Abgrenzung zwischen Absichtsprovokation

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10, NStZ 2011, 82; Urteile vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332; vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452; vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 22 jeweils mwN).
  • BGH, 17.06.2020 - 4 StR 658/19

    Notwehr (Notwehrprovokation: Anforderungen); Überschreitung der Notwehr

    Für seine Anwendung ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum, wenn infolge der von dem Angegriffenen schuldhaft mitverursachten Notwehrlage ein nur eingeschränktes Notwehrrecht nach § 32 StGB besteht, sofern der Täter die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 ? 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 140; Beschluss vom 15. November 1994 ? 3 StR 393/94, NJW 1995, 973; Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 36/22

    Erlaubnistatbestandsirrtum (Voraussetzungen; Unterbringungsanordnung in einem

    Allerdings erfüllt nicht schon "jedes Angstgefühl" das Merkmal der Furcht im Sinne des § 33 StGB; vielmehr muss ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad vorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 ? 4 StR 109/96 Rn. 12; Beschluss vom 9. Oktober 1998 ? 2 StR 443/98, NStZ?RR 1999, 264; Urteil vom 3. Juni 2015 ? 2 StR 473/14 Rn. 21).

    Die Einschränkung des Notwehrrechts setzt aber ein Verhalten voraus, das "von Rechts wegen vorwerfbar" ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, NJW 1996, 2315, 2316; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; siehe auch Urteil vom 3. Juni 2015 ? 2 StR 473/14 Rn. 16).

  • VG Köln, 30.06.2020 - 7 K 2851/17
    Es kann daher dahinstehen, ob der Enkel des Klägers auch deshalb in der Ausübung seines Notwehrrechts eingeschränkt war, weil er den Angriff durch ein eigenes rechtswidriges Verhalten provoziert hatte, vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14 - juris, Rn. 16.

    Die Überschreitung der Notwehr aus "Furcht" ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann; hierbei bezieht sich die Furcht - im Gegensatz zur Angst - auf einen konkreten realen Umstand, vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14 - juris, Rn. 21; Zieschang, in: Leipziger Kommentar zum StGB, online-Kommentar, 13. Auf.

  • BGH, 21.09.2017 - 2 StR 498/16

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit)

    Nach Aufhebung dieses Urteils mit den Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgrund einer Revision des Angeklagten (Senat, Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 StR 473/14, NStZ 2016, 84) hat es den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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