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   BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98   

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BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 400 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers als relativer Revisionsgrund; Beruhen (Wesentliche Bedeutung für den Schuldspruch)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Nebenklägers; Gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers

  • Judicialis

    StPO § 337 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 400; ; StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; ; StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 u. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400 Abs. 1, § 344 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 259
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.11.1998 - 2 StR 491/98

    Verwerfung einer Revision; Anfechtung eines Urteils durch einen Nebenkläger;

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 409/98

    Zulässigkeit der Revision; Nichterkennbarkeit der Verfolgung eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Dazu enthält die Revisionsrechtfertigung aber keine Angaben (vgl. auch BGHSt 30, 131, 135).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Ein Beruhen ist dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Nebenkläger Tatsachen hätte vorbringen und / oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch wesentliche Bedeutung haben können (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).
  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88

    Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98

    Inhalt der Anfechtung gem. § 400 Abs. 1 StPO; Inhalt der Revisionsbegründung gem.

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 11.08.1998 - 4 StR 192/98

    Stellung eines bestimmten Revisionsantrags - Anfechtung des Urteils durch die

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung führt daher nicht zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO, vielmehr kann er sie lediglich nach § 337 StPO rügen (BGH aaO; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259; Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO).

    Beanstandet der Nebenkläger daher, dass er an der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen konnte, muss er vortragen, dass er - läge die Gesetzesverletzung nicht vor - Tatsachen hätte vorbringen oder Beweismittel hätte benennen können, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259).

  • BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Unzulässigkeit einer gegen

    Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00

    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme;

    Für die insoweit vergleichbare Regelung bei Rechtsmitteln des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist das anerkannt, weil ein Bedürfnis der Nachprüfung der Zulässigkeit besteht, um die Verfolgung unzulässiger Ziele auszuschließen (vgl. BGH bei Miebach, NStZ 1989, 221; BGHR-StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH NStZ 1999, 259).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 380/04

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Revisionsantrag; andere Rechtsfolge;

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Beschlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar 2004 - 2 StR 468/03).
  • OLG Köln, 24.10.2006 - 82 Ss 79/06
    Bei der Revision der Nebenklage bedarf es darüber hinaus grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden und nicht völlig fern liegenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 266; NStZ 1999, 259; OLG Hamm, VRS 104, 147 ff.).
  • OLG Hamm, 31.01.2000 - 2 Ss 1313/99

    Nebenklage, Anschluberechtigung

    Erforderlich ist vielmehr die Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH NStZ 1999, 259).
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