Rechtsprechung
   BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R   

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BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
BSG, Entscheidung vom 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
BSG, Entscheidung vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R (https://dejure.org/2001,1866)
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Volltextveröffentlichungen (9)

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.10.1998 - B 2 U 26/97 R

    DDR - Verletztenrente - Rentenbeginn - Ausschlußfrist - Überleitungsrecht -

    Auszug aus BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R
    Diese Regelung ist praktisch identisch mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bzw § 67 Abs. 1 SGG, so daß die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG Urteil vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - HVBG-Info 1998, 3381 - mwN).
  • BSG, 19.08.2003 - B 2 U 9/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Rentenbeginn - erstmalige

    Für die Auffassung des Klägers, "erstmals festzusetzen" sei so zu verstehen, dass damit der Zeitpunkt der Erteilung des Verwaltungsaktes über die erstmalige Festsetzung der Leistung gemeint sei, spreche zwar nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - die amtliche Begründung zu § 214 Abs. 3 SGB VII. Nach Auffassung des Senats sei jedoch der in der Literatur praktisch einhellig vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben.

    Die in der Entscheidung des BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - angeführten Hinweise auf den Zweck der Übergangsvorschrift sprächen ebenfalls für die Auffassung, dass es auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Verwaltungsentscheidung ankomme.

    Wie schon in seinen bisherigen Entscheidungen (s Urteile vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065) muss der Senat auch nicht aus Anlass des vorliegenden Streitfalles, dessen Sachverhalt das LSG gemäß § 163 SGG bindend festgestellt hat, entscheiden, wie der in § 214 Abs. 3 SGB VII verwendete Begriff "erstmals festzusetzen sind" richtig zu verstehen ist, denn sowohl bei Anwendung der Vorschriften der RVO als auch des SGB VII beginnt die dem Kläger zuerkannte Verletztenrente frühestens mit dem 1. Januar 1997.

    Wie diese Formulierung verstanden werden kann, hat der Senat in dem auch vom LSG zitierten Urteil vom 20. Februar 2001 (aaO) eingehend erörtert.

    Diese Ausnahmeregelung ist praktisch identisch mit der der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw § 67 Abs. 1 SGG, so dass die dortigen Grundsätze hier entsprechend gelten (BSG Urteile vom 26. Oktober 1998 - B 2 U 26/97 R - HVBG-Info 1998, 3381; vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202 und vom 5. März 2002 - B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065, jeweils mwN).

    Seine beiläufige Äußerung im Urteil vom 20. Februar 2001 (- B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839 = EzS 128/202), wonach bei Anwendung des § 72 Abs. 1 SGB VII die Rente des dortigen Klägers bereits am 2. Januar 1992 beginnen würde, hat der Senat - wenn auch nicht ausdrücklich - inhaltlich bereits in seinem Urteil vom 5. März 2002 (- B 2 U 4/01 R - HVBG-Info 2002, 1065) klargestellt.

  • BSG, 21.09.2010 - B 2 U 3/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - Versicherungsfall vor dem

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 20.2.2001 (B 2 U 1/00 R) und 19.8.2003 (B 2 U 9/03 R) ausgeführt, für die Annahme, bei der Formulierung "erstmals festzusetzen sind" komme es auf die erstmalige Entscheidung durch Verwaltungsakt an, spreche sowohl die Gesetzesbegründung zum UVEG als auch das Nebeneinander von Pflicht- und Ermessensleistungen.

    Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb angezeigt, weil in § 214 Abs. 3 Satz 1 SGB VII sowohl Pflichtleistungen (ua Renten nach den §§ 56 und 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, Beihilfen nach § 71 Abs. 1 und 3 SGB VII sowie Abfindungen bei Wiederheirat nach § 80 SGB VII) als auch Ermessensleistungen (Beihilfen nach § 71 Abs. 4 SGB VII, Abfindungen nach den §§ 75, 76 und 78 SGB VII sowie in der Regel Mehrleistungen nach § 94 SGB VII) genannt sind und aus dem Wortlaut oder den Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen ist, dass beide Anspruchsarten bei der Bestimmung des maßgebenden Rechts unterschiedlich zu behandeln wären (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 1/00 R - Juris RdNr 19).

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 9/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - arbeitstechnische

    Wie die zuletzt genannte Wendung zu verstehen ist, ob damit der Zeitpunkt gemeint ist, in dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind, oder aber der Zeitpunkt, in dem erstmals durch Verwaltungsakt über die Leistung entschieden wird, ist umstritten und durch die Rechtsprechung bisher nicht geklärt (siehe dazu das Senatsurteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 1/00 R - HVBG-Info 2001, 839, wo die Frage ebenfalls offen gelassen wurde).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00   

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https://dejure.org/2001,3568
OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,3568)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,3568)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. April 2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,3568)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwaltsmediator; Honorarrückzahlung; Nichtigkeit eines Anwaltsvertrages; Tätigkeitsverbot; Interessenkonflikt; Scheidungsverfahren; Rechtssache

  • Judicialis

    BRAO § 43 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    BRAO § 43 Abs. 4
    Anwaltsmediator; widerstreitende Interessen; dieselbe Rechtssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3197
  • FamRZ 2002, 37
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00
    Dies ist unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden (BGHZ 101, 229, 234 = NJW 1987, 2816 = FamRZ 1987, 910, 911).

    Die nach allem jedenfalls in Höhe von 111.000 DM anzurechnenden Geldzuwendungen des Vaters des geschiedenen Ehemanns der Klägerin sind bei der auch hier zur Heraushaltung eines Geldentwertungsgewinns gebotenen Umrechnung (BGHZ 101, 229, 230) mit den maßgebenden Indexzahlen (vgl. hierzu Brudermüller/Klattenhof, Tabellen zum Familienrecht, 20. Aufl., S. 265 ff.) auf einen Betrag von 137.604,55 DM hochzurechnen.

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00
    Hier gilt nichts anderes als in dem vergleichbaren Fall eines Verstoßes des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, der ebenfalls zur Nichtigkeit führt (vgl. hierzu BGHZ 141, 69, 79).
  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.04.2001 - 2 U 1/00
    Der Wert des Anfangsvermögens mit 420.000 DM wurde vom Landgericht zutreffend mit den maßgebenden Indexzahlen auf einen Betrag von 666.022,87 DM hochgerechnet (BGHZ 61, 385, 389).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    a) Ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB ist, ein Verstoß also zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrages führt, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur umstritten (ein Verbotsgesetz nehmen an OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197, 3199; KG NJW 2008, 1458; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 353; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 210; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 43a BRAO/§ 3 BORA Rn. 36; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 43a Rn. 202; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 18; Deckenbrock, Strafrechtlicher Parteiverrat und berufsrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn. 785 ff, 791; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 134 Rn. 100; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, 2011, § 134 Rn. 220 zu § 43a Abs. 4 BRAO; aA etwa Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 12 Rn. 56; Knöfel, AP BRAO § 43a Nr. 1 unter II. 2.; Kilian, RdA 2006, 120, 123) und höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 Rn. 7 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 322/12, WM 2014, 87 Rn. 7).
  • LG Karlsruhe, 06.10.2016 - 10 O 219/16

    Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrages: Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Es war allerdings schon zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem Verstoß des Anwalts gegen § 43a Abs. 4 BRAO eine Nichtigkeit des Anwaltsvertrages anzunehmen ist, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2001, Az. 2 O 1/00 (NJW 2001, 3197, Rn. 44 und 54).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2002 - 3 Ss 143/01

    Parteiverrat: Vertretung eines Ehepartners nach Beratung beider Eheleute über die

    Die Besprechung kann mithin auch nicht als Vergleichsbemühung des Angeklagten zur Beilegung eines Streites zwischen den Eheleuten (vgl. hierzu etwa RGSt 62, 289, 292; 66, 103, 105; BGHSt 4, 80, 82; 15, 332, 336, 337; NStZ 1982, 331, 332; Schönke/Schröder-Cramer a.a.O. § 356 Rdnr. 19, 8 a.E.) eingeordnet werden oder als Mediation zur Schlichtung und Vermittlung, deren Scheitern bzw. Beendigung der weiteren Beratung oder Vertretung einer der Parteien in derselben Angelegenheit entgegenstünde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2001, 3197; Feuerich/Braun a.a.O § 43 a Rdnr. 65, Henssler AnwBl 1997, 129 f.).
  • OLG München, 29.10.2014 - 7 U 4279/13

    Vertretung widerstreitender Interessen durch eine Rechtsanwalts-GmbH:

    Der Senat teilt die in der Literatur und in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach richtigerweise die Frage im Hinblick auf eine effektive Durchsetzung des Verbots zu bejahen ist (vgl. Münchener Kommentar BGB a.a.O.; Henssler/Prütting, BRAO a.a.O. § 43 a Rdnr. 210 m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197).
  • LG Köln, 21.11.2012 - 9 S 69/12

    Bei gleichzeitiger Beratung eines scheidungswilligen Ehepaares kann der

    Auch sofern die anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen als zulässig angesehen wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2001 - 2 U 1/00 = NJW 2001, 3197), verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.

    Die Kammer folgt in dieser vom BGH bislang offen gelassenen Frage (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02 = NJW 2004, 1169; Urt. v. 23.04.2009 - IX ZR 167/07 = NJW 2009, 3297) der wohl überwiegenden Meinung (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.04.2001 - 2 U 1/00 = NJW 2001, 3197; LAG Köln, Beschl. v. 15.11.2000 - 3 TaBV 55/00 = NZA-RR 2001, 253; KG Berlin, Urt. v. 12.07.2007 - 16 U 62/06 = NJW 2008, 1458; OLG Hamm, Urt. v. 13.09.2007 - 28 U 33/05; ebenso mit umfassender Argumentation: Deckenbrock, AnwBl. 2010, 221 m.w.N.; Henssler/Prütting, a.a.O., § 43a Rn. 210).

  • KG, 12.07.2007 - 16 U 62/06

    Rechtsanwaltsvertrag: Vergütungsanspruch bei gemeinsamer anwaltlicher Beratung

    In gleicher oder ähnlicher Weise haben sich das OLG Karlsruhe (2. Zivilsenat, NJW 2001, 3197) und das Landgericht Hildesheim (FF 2006, 272) geäußert.

    Der zumindest fahrlässige Pflichtverstoß gegen die Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO, die ein gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB darstellt, führt zur Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 134 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197, 3199; LAG Köln, NZA-RR 2001, 253, 254; Sieg in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 776; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 134 Rn. 20).

  • LG Karlsruhe, 31.01.2007 - 3 O 465/06

    Zeitpunkt des wirksamen Vertragsschlusses bei im Vertragsentwurf vorgesehener

    Der Beratungsvertrag über die nähere Ausgestaltung der Veräußerung bzw. des Erwerbs des Praxisanteils der Klägerin hätte auch dann gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, wenn die Vertragsparteien deutlich gemacht hätten, dass sie sich in allen Punkten einig gewesen wären und widerstreitende Interessen bei der Beratung nicht deutlich geworden wären (vgl. zum Fall der einverständlichen Ehescheidung: LG Hildesheim, AGS 2005, 143, 144; OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197, 3198/3199).
  • AG Lübeck, 29.09.2006 - 24 C 1853/06

    Anwaltsmediation: Haftung des Anwaltsmediators; Honoraranspruch bei Kündigung des

    Weiter folgerichtig darf ein Rechtsanwalt, der als Mediator tätig war, nicht für eine der Parteien als Rechtsanwalt auftreten, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2001, 3197 - 3199).
  • AG Gummersbach, 06.02.2012 - 19 C 76/11

    Beratungsgebühr für einen Rechtsanwalt bei Beratung beider Eheleute im

    Zwar ist eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung und Schlichtung - etwa als sog. "Anwaltsmediator" - zulässig, und dass ein "Anwaltsmediator" nicht von einer Partei, sondern von zwei Parteien mit unterschiedlicher Zielvorstellung zur gemeinsamen Beratung und Vermittlung beauftragt wird, führt noch nicht automatisch zur Annahme eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 43a BRAA, denn selbst bei divergierenden Interessen ist die Einschaltung eines gemeinsamen Rechtsanwalts nicht prinzipiell verboten (zu vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen 2 U 1/00), nachdem sich jedoch zeigt, dass eine Vermittlung nicht möglich ist, darf der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine Partei in derselben Angelegenheit (und um eine solche handelt es sich vorliegend) nicht weiter beraten und vertreten.
  • LG Hildesheim, 26.03.2004 - 7 S 364/03
    Ein Beratungsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt auf der einen Seite und scheidungswilligen Ehegatten auf der anderen Seite verstößt auch dann gegen § 43 a Abs. 4 BRAO , wenn die Ehegatten deutlich machen, dass sie sich in allen Punkten einig sind und widerstreitende Interessen bei der Beratung nicht deutlich werden, also eine vermeintlich einverständliche Scheidung vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2001, Az.: 2 U 1/00 , Hartung, Die einverständliche Scheidung aus berufsrechtlicher Sicht in FF 2003, 156, Hartung/Holl-Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 3 BerufsO Rn. 19.
  • LG Hildesheim, 12.03.2004 - 7 S 364/03
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.10.2010 - 8 O 1965/08

    Zur Begründetheit des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.03.2000 - 2 U 1/00   

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https://dejure.org/2000,20881
OLG Oldenburg, 08.03.2000 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2000,20881)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.03.2000 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2000,20881)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. März 2000 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2000,20881)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 254, 276, 675
    Haftung des Anlagevermittlers unter Berücksichtigung von Mitverschulden des Anlegers bei auffällig hoher Rendite

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • WM 2001, 1685
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00   

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https://dejure.org/2001,32769
OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,32769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,32769)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 2 U 1/00 (https://dejure.org/2001,32769)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.06.1988 - X ZR 5/87

    Schutz eines europäischen Patents betreffend eine Apparatur für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.

    Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentansprüchen beschriebenen Verfahren nicht auf den Gedanken gebracht wurde, daß er die dort beschriebenen Verfahren auf Grund fachmännischer Überlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie dies hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform bzw. des auf ihr ausgeübten Verfahrens geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH GRUR 1988, 896 - Ionenanalyse).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Auch bei europäischen Patenten - um ein solches handelt es sich bei dem Klagepatent - ist angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EPÜ und des Protokolls über seine Auslegung der Weg für eine Bemessung des Schutzbereiches über den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung eröffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein).

    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Mit der hier vorgenommenen Auslegung des Merkmals 2 b ist auch keine Auslegung "unterhalb des Wortlauts" verbunden, sondern der Wortlaut bzw. Wortsinn diese Merkmals wird vom Fachmann angesichts des gesamten Inhalts der Klagepatentschrift, die letztlich ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube), im oben erläuterten Sinn verstanden.

    Der Wortlaut bzw. Wortsinn ist nicht philologisch zu bestimmen, sondern maßgebend ist der technische Sinngehalt, so wie er sich aus dem Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - aus dem Offenbarungsgehalt der Patentschrift ergibt, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 1999, 909 - Spannschraube).

  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 63/87

    Ausweitung des Schutzbereichs eines Verfahrens-Patents; Vergütungsanspruch des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.
  • BGH, 03.10.1989 - X ZR 33/88

    Schutzbereich eines Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.
  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.10.2001 - 2 U 1/00
    Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gelöste Problem mit Mitteln gelöst wird, die den patentgemäßen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von Überlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentansprüchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 - Formstein; 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 - Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist.
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