Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich
- Deutsches Notarinstitut
VersAusglG § 2; VersAusglG § 10; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1; VersAusglG § 20
Versorgungsausgleich; keine interne Teilung bei sicherungshalber abgetretenem Versorgungsanrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsanrechts
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 2 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 2 Abs 2 Nr 3 VersAusglG, § 2 Abs 4 VersAusglG, § 10 Abs 1 VersAusglG, § 19 Abs 2 Nr 1 VersAusglG
Sicherungshalber abgetretenes Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines sicherungshalber abgetretenen Versorgungsanrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das sicherungshalber abgetretene Versorgungsanrecht im Versorgungsausgleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine interne Teilung im Versorgungsausgleich bei einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe, 11.09.2012 - 3 F 349/11
- OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 2128
- FamRZ 2013, 885
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Saarbrücken, 26.01.2012 - 9 UF 161/11
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Absicherung eines Darlehens …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
Letztlich bestehe keine Notwendigkeit, von der Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich abzusehen und einen Ausgleich in anderer Form vorzunehmen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1221 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, 20 UF 44/12, Beschluss vom 07.11.2012). - OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
Letztlich bestehe keine Notwendigkeit, von der Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich abzusehen und einen Ausgleich in anderer Form vorzunehmen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2012, 1221 ff.; OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221; OLG Karlsruhe, 20. Zivilsenat, 20 UF 44/12, Beschluss vom 07.11.2012). - BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
In Folge der in zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zur Überprüfung angefallen (BGH FamRZ 2011, 547). - BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
Der Bundesgerichtshof hat für das bis August 2009 geltende materielle Recht entschieden, dass auch zur Sicherheit abgetretene Anrechte dem Versorgungsausgleich unterliegen (BGH FamRZ 2011, 963). - OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11
Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Karlsruhe, 17.01.2013 - 2 UF 270/12
In entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG erfolgt danach der Ausgleich jedoch erst nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG (OLG Schleswig FamRZ 2012, 1220 zu einem sicherungshalber abgetretenen Anrecht; KG Berlin, FamRZ 2012, 1218 zu einem gepfändeten Anrecht ; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187, 188;… Breuers in JurisPK, 6. Auf., § 2 VersAusglG Rn. 54;… Erman/Norpoth, BGB, 13. Aufl., § 2 VersAusglG Rn. 11).
- OLG Hamm, 20.08.2013 - 9 UF 1/13
Durchführung
Das gelte auch dann, wenn es sich um eine Darlehensaufnahme für eine Baufinanzierung handele, weil die Lebensplanung nach der Scheidung eine Veräußerung der in der Ehe erworbenen Immobilie erforderlich machen könne, mit der Folge, dass das Darlehen durch den Erlös aus dem Immobilienverkauf abgelöst und die Renten- oder Lebensversicherung dann wieder frei würde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2013, 2128, 2129 f.).