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   BVerwG, 12.04.1978 - II WDB 24.77   

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BVerwG, 12.04.1978 - II WDB 24.77 (https://dejure.org/1978,343)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.1978 - II WDB 24.77 (https://dejure.org/1978,343)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 1978 - II WDB 24.77 (https://dejure.org/1978,343)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 5; SG § 10 Abs. 6, § 17 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 63, 37
  • NJW 1978, 2109
  • DVBl 1978, 648
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77
    Sie gehören vielmehr zum Kreis derjenigen Vorschriften des Soldatengesetzes, die den sich aus dem Wesen einer Armee ergebenden Grundsatz der Disziplin konkretisieren, und stellen demnach allgemeine Gesetze i. S. des Art. 5 II GG dar, die die Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes, zum Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat, einschränken (vgl. dazu BVerfGE 7, 198 [209f.] = NJW 1958, 257).

    Zwischen Grundrecht und "allgemeinen Gesetzen" findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die "allgemeinen Gesetze" zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 198 [209] = NJW 1958, 257).

    Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gewährleistet nicht nur das schlichte Äußern einer Meinung, sondern auch die darin liegende und damit bezweckte Wirkung auf andere; denn der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 7, 198 [210] = NJW 1958, 257).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77
    Weder bei § 10 VI noch bei § 17 I SoldG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG um Gesetze, die darauf abzielen, i. S. des Art. 19 I 1 GG ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn der Sinn beider Vorschriften ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (vgl. BVerfGE 28, 36 [46ff.] = NJW 1970, 1268; BVerfGE 28; 55 [62ff.] = NJW 1970, 1267).

    Unter Beachtung dieser vom BVerfG aufgestellten Grundsätze ist die Truppendienstkammer in ihrem Vorlagebeschluß zu der zutreffenden Auffassung gekommen, daß die Vorschriften des § 10 VI und des § 17 I SoldG die politische Betätigung der Soldaten in der Öffentlichkeit nicht ausschließen können; denn der besondere Wertgehalt des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, der zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede, namentlich im öffentlichen Leben, führt, muß auf jeden Fall gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 28, 55 [63] = NJW 1970, 1267).

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77
    Einer solchen Ansicht stünde entgegen, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung grundlegende Bedeutung hat; denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist (BVerfGE 5, 85 [205] = NJW 1956, 1393).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77
    Weder bei § 10 VI noch bei § 17 I SoldG handelt es sich nach der Rechtsprechung des BVerfG um Gesetze, die darauf abzielen, i. S. des Art. 19 I 1 GG ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn der Sinn beider Vorschriften ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (vgl. BVerfGE 28, 36 [46ff.] = NJW 1970, 1268; BVerfGE 28; 55 [62ff.] = NJW 1970, 1267).
  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; Kammerbeschlüsse vom 30.08.1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25.01.1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23.02.1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 ; Beschlüsse vom 12.04.1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 und vom 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - BVerwGE 86, 188 ); BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 16.12 -, juris).
  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; 83, 60, 62 f. [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).

    Der Soldat kann sich schließlich nicht auf die Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats vom 12. April 1978 (BVerwGE 63, 37) berufen, wonach ein Soldat seine Dienstpflichten nach § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG in der durch Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Auslegung grundsätzlich nicht verletzt, wenn er in einer öffentlichen politischen Veranstaltung nach kritischen Ausführungen über die Verteidigungspolitik und das Verhältnis des Bundesministers der Verteidigung zu dessen eigener Partei den Rücktritt des Ministers fordert.

    Diese wiederum sind nach § 17 Abs. 1 SG gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 63, 37, 38 f., 73, 187, 191 f. [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]).

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff; 73, 187, 191 f [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; 83, 60, 68 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er als Soldat in plakativer Aufmachung und entsprechend reißerischer Form seine Kritik an einer dienstlichen Veranstaltung und den dort abgegebenen Äußerungen von Bundeskanzler und Bundesminister der Verteidigung verbreiten läßt und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er sich in herabwürdigenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art ihrer Verbreitung in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60, 69 f.) [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85].

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (vgl. BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658).

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Würdige man die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1984 - 2 WOB 3/84 -, vom 12. April 1978 - 2 WDB 24/77 -, vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 98/82 - und vom 14. November 1973 - 1 WB 159/71 - richtig, so könne man ihm nicht vorwerfen, sich als Bundeswehrangehöriger in der Öffentlichkeit zu sehr exponiert zu haben.

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36, 48 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; 28, 55, 63 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 746/68]; 44, 197, 202 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 63, 37, 39 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 63, 37; BVerwG NJW 1985, 1658).

    Der Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77].

    Will er seine Autorität nicht selbst untergraben, muß er aber seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36, 47 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]; BVerwGE 53, 146, 157 [BVerwG 19.03.1976 - II WDB 1/76]; 63, 37 ff.; 73, 187, 191 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80]; BVerwG NJW 1985, 160 und 1658).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungskundgaben nicht überbewertet werden sollten, verstößt demnach ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn er mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellt (BVerfGE 28, 36, 50) [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68], wenn er sich in seinen Äußerungen als fanatischer Verfechter einer bestimmten Meinung erweist und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzt (BVerwG NJW 1984, 813 [BVerwG 20.05.1983 - 2 WD 11/82]), wenn er in plakativer Aufmachung und entsprechend anreißerischer Form politische Bekenntnisse verkündet und deren vermeintliche Qualität unter Inanspruchnahme seines Dienstgrades unterstreicht, wenn er in pharisäerhafter Selbstgewißheit und -gerechtigkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle und moralische Befähigung abspricht, das Gemeinwohl zu wahren (vgl. Sendler NJW 1984, 689), wenn er sich in ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen ergeht (BVerwGE 63, 37, 40) [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77] oder wenn er die Gefahr außer acht läßt, daß seine Meinungskundgabe nach der Art seines Auftretens in ihrer Form sowie nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann.

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Konkret verlangt die Vorschrift des § 10 Abs. 6 SG von allen Offizieren und Unteroffizieren, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 [47] m. w. N. und vom 10. Juli 1992 a. a. O. [206 f.]; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 BVerwG 2 WDB 24.77 BVerwGE 63, 37 [38 f.]; Urteile vom 10. Oktober 1985 BVerwG 2 WD 19.85 BVerwGE 83, 60 [68], und vom 9. Januar 2007 a. a. O. m. w. N.).
  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

    - wie BVerwGE 63, 37 -.

    Solche Pflichten ergeben sich für die Soldaten aus § 7 SG (BVerwGE 43, 48), § 15 SG (BVerwGE 73, 237 ff.), § 17 Abs. 1 und 2 SG (BVerwGE 63, 37) und speziell für Vorgesetzte aus § 10 Abs. 6 SG (BVerwGE a.a.O. und BVerwG Beschluß vom 25. Juli 1984 - 2 WDB 3/84).

    Den Soldaten, auch den Vorgesetzten, steht das Recht zu, sich in Rede und Schrift kritisch mit politischen Fragen, auch mit verteidigungspolitischen Fragen, auseinanderzusetzen und sich dabei auch in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden zu setzen (BVerwGE 63, 37).

    Unabhängig von den für alle Staatsbürger nach Art. 5 Abs. 2 GG geltenden Einschränkungen stellen für Soldaten und speziell für solche in Vorgesetztenfunktionen ehrverletzende oder diffamierende Äußerungen auch im politischen Meinungskampf im allgemeinen eine Verletzung der Dienstpflichten dar (BVerwGE 63, 37).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz;

    Vorgesetzte sind nicht nur die unmittelbaren Vorgesetzten, sondern alle militärischen Vorgesetzten, insbesondere auch der Bundesminister der Verteidigung, dem nach Art. 65a GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Bundeswehr zusteht, und in dessen Vertretung der zuständige Staatssekretär (vgl. dazu Beschluss vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 = NZWehrr 1978, 141 und Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N.).

    § 10 Abs. 6 SG verpflichtet Offiziere und Unteroffiziere als Vorgesetzte, ihre Meinung unter Achtung der Rechte anderer besonnen, tolerant und sachlich zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 m.w.N. und vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NZWehrr 1992, 205 ; BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 , Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 ).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsraison nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht "für sich behält", sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber "hören läßt" und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, RdNr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19

    Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens;

    Zwar darf er Kritik an der Verteidigungspolitik üben (BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ).
  • BVerwG, 16.07.2012 - 2 B 16.12

    Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug;

    Einschränkungen ergeben sich insbesondere für den Stil der politischen Betätigung und die Wortwahl politischer Meinungsäußerungen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ; Kammerbeschlüsse vom 30. August 1983 - 2 BvR 1334/82 - NJW 1983, 2691 und vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - NJW 1989, 93; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - BVerwGE 78, 216 = Buchholz 236.2 § 26 DRiG Nr. 4 S. 4 f., vom 25. Januar 1990 - BVerwG 2 C 50.88 - BVerwGE 84, 292 = Buchholz 237.4 § 58 HmbLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 23. Februar 1994 - BVerwG 1 D 65.91 - BVerwGE 103, 70 ; Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 und vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - BVerwGE 86, 188 ).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86

    Verfolgungsgefahr - Asylbewerber - Erneuerung/Verlängerung des Passes

    Die politische Überzeugung wird jedoch dann in asylerheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine - mit der Staatsräson nicht übereinstimmende - politische Meinung nicht 'für sich behält', sondern sie nach außen bekundet und sich mit ihr Dritten gegenüber 'hören läßt' und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. dazu BVerfGE 7, 198; Beschluß vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 ; Herzog in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Rdnr. 59 zu Art. 5).
  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

  • BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 198.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Politisch motivierte Foltermaßnahmen -

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

  • VGH Hessen, 29.04.1987 - BPV TK 1956/86

    Antrag auf Ausschluß eines Personalratsvorsitzenden

  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 WB 70.97

    Recht der Soldaten - Bekanntgabe von Dienstgrad und Dienststelle im Zusammenhang

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 200.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Politische Verfolgungsmotivation - Bestrafung

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.1987 - 4 S 1461/86

    Beamtenrecht - Pflicht zur politischen Mäßigung

  • BVerwG, 07.06.1984 - 1 WB 30.84

    Erstattungsfähigkeit von durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule

  • BVerwG, 18.05.1988 - 1 WB 28.86

    Soldat - Begründung der Versetzung - Disziplinarverfahren - Wehrdienstgericht -

  • VGH Hessen, 11.11.1987 - BPV TK 852/87

    Ausschluß aus dem Personalrat - kein Aussageverweigerungsrecht wegen

  • VG Berlin, 23.08.1983 - 5 A 110.83

    Abordnung in den Geschäftsbereich des Senators für Gesundheit, Soziales und

  • VG Berlin, 05.11.1981 - Disz. 98.80
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