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   BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12   

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https://dejure.org/2014,27483
BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12 (https://dejure.org/2014,27483)
BAG, Entscheidung vom 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12 (https://dejure.org/2014,27483)
BAG, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 (https://dejure.org/2014,27483)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • openjur.de

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft; (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 KSchG
    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • IWW

    § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § ... 563 Abs. 3 ZPO, § 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG, § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG, § 111 Abs. 3 SGB III, § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 1 Abs. 1 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Betriebs-Berater

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • bag-urteil.com

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • rewis.io

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2
    Betriebsbedingte Kündigung; anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit; interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft; (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • rechtsportal.de

    KSchG § 1 Abs. 2
    Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsbedingte Kündigung und anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Stelle in Qualifizierungsgesellschaft kein "freier Arbeitsplatz"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 1200
  • BB 2014, 2547
  • DB 2014, 2538
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 809/12

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 29) .

    Diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und ob dieser der Kündigung widersprochen hat (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 20 mwN) .

    Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert oder nicht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23; 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, BAGE 133, 226) .

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 656/08

    Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert oder nicht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23; 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 57, BAGE 133, 226) .
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 552/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 29) .
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 38/05

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz - Beteiligung der

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und ob dieser der Kündigung widersprochen hat (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR 38/05 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 07.02.1991 - 2 AZR 205/90

    Personenbedingte Kündigung - Umschulung

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Das setzt aber voraus, dass im Kündigungszeitpunkt feststeht oder mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass nach Abschluss der Maßnahme ein geeigneter freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden sein wird (BAG 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 198) .
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 453/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Transfergesellschaft - Wegfall der

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Der Begriff der "Arbeit" ist weit zu verstehen und umfasst auch eine vertraglich vereinbarte Teilnahme an angebotenen Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 17; 9. Mai 2011 - 10 AZB 1/11 - Rn. 19) .
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 4/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Legen die Betriebsparteien stattdessen etwa lediglich "Rahmenregelungen" für die "Zulässigkeit" von Kündigungen fest, wird nicht hinreichend deutlich, dass ein Verstoß gegen sie zur Unwirksamkeit der Kündigung führen solle (vgl. dazu BAG 17. März 2005 - 2 AZR 4/04 - zu B I 1 der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2012 - 13 Sa 1017/12

    Vorrang der Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 - 13 Sa 1017/12 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Die Beklagte hätte dem Kläger zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine nach zumutbarer Umorganisation bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Arbeitsbedingungen notfalls im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen (vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 12; 9. September 2010 - 2 AZR 937/08 - Rn. 39; 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 15) .
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

    a) Eine Kündigung ist nur dann iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch "dringende" betriebliche Erfordernisse "bedingt", wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen - technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 12) .

    Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - aaO; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22 , BAGE 146, 37 ) .

    Diese in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und dieser der Kündigung widersprochen hat (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - aaO; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - aaO) .

    Wenn dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht objektiv schlechthin unzumutbar ist, soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter veränderten, möglicherweise erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 13; 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23 , BAGE 146, 37 ) .

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 783/13

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang

    (2) Selbst wenn die Stelle eines Lagerverwalters am Standort B - wie die Beklagte geltend macht - geringer wertig gewesen sein sollte als die des Klägers und es deshalb einer Änderungskündigung bedurft hätte, um sie ihm zu übertragen, wäre die Beendigungskündigung wegen eben dieser Möglichkeit unverhältnismäßig gewesen (vgl. dazu BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 12 f.; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 25 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber, dabei dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber dabei, dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber, dabei dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber dabei, dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber dabei, dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet dem Arbeitgeber dabei, dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung auch von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen, anzubieten (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 12; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 22; 25.10.2012 - 2 AZR 552/11, Rn. 29).

    Eine Änderungskündigung darf lediglich in Extremfällen unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 1001/12, Rn. 13; BAG 29.08.2013 - 2 AZR 809/12 -, Rn. 23; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 656/08, Rn. 57).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.06.2018 - 19 Sa 34/17

    Änderungskündigung - Klageantrag - Arbeitgeberwechsel im Konzern - Konzernweite

    Legen die Betriebsparteien stattdessen etwa lediglich "Rahmenregelungen" für die "Zulässigkeit" von Kündigungen fest, wird nicht hinreichend deutlich, dass ein Verstoß gegen sie zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen solle (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 1001/12 - Rn. 26, juris; 17. März 2005 - 2 AZR 4/04 - zu B I. 1. der Gründe).
  • ArbG Berlin, 23.02.2017 - 54 Ca 12814/16

    Krankheitsbedingte Kündigung - Darlegungslast des Arbeitgebers für Nutzlosigkeit

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 5 Sa 1257/18

    Kündigung wegen der Stilllegung eines Flugbetriebes - insolvenzspezifische

  • LAG Hamm, 19.07.2016 - 7 Sa 1707/15

    Krankheitsbedingte Kündigung; betriebliches Eingliederungsmanagement

  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 5915/20
  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 8 Ca 5913/20
  • LAG Hamm, 29.05.2018 - 7 Sa 48/18

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 60/23

    Krankheitsbedingte Kündigung einer nach § 2 Abs. 3 SGB 9 2018 gleichgestellten

  • LAG Hamm, 24.02.2016 - 4 Sa 681/15

    Wirksamkeit der ordentlichen betriebesbedingten Kündigung des

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5904/20
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