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Rechtsprechung
   BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87   

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BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
BAG, Entscheidung vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 (https://dejure.org/1988,52)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2558
  • NZA 1989, 228
  • BB 1988, 1260
  • JR 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Das Landesarbeitsgericht hat mit folgender Begründung § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau ohne Vorbehalt und unverändert angewandt: Da die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau, der dem § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wörtlich entspreche, ohne Änderung verlängert hätten, werde deutlich, daß sie eine verfassungskonforme Regelung nicht durch Übernahme der für die älteren Angestellten geltenden Vorschriften auf die Arbeiter hätten erreichen wollen.

    a) Sie berücksichtigt zunächst nicht, daß es vorliegend nicht um die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB hinsichtlich des unterschiedlichen Beginns des maßgeblichen Lebensalters für die Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen erheblichen Beschäftigungszeiten geht.

    Eine mögliche größere Mobilität der Arbeiter und deren in der Regel geringere Betriebsbindung ist bei länger beschäftigten Arbeitern kein Sachgrund mehr für die Verschlechterung ihrer Rechtsposition gegenüber der älterer Angestellter, weil sie mit ihrer langen Betriebszugehörigkeit gerade bewiesen haben, daß sie betriebstreu sind und im übrigen insoweit nicht Ursache und Wirkung verwechselt werden dürfen (BVerfGE 62, 256 = AP, aaO).

    c) Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts beruht offensichtlich auf der unrichtigen Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten in § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau eine eigenständige tarifliche Regelung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) und für den Fall der etwaigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit oder Unvereinbarkeit auch der übrigen im § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber der Regelung des AngKSchG bestehenden weiteren Differenzierungen getroffen.

    bb) Die Bedeutung einer eigenständigen tariflichen Regelung nach § 622 Abs. 3 BGB kann dieser Bestimmung auch nicht deswegen zuerkannt werden, weil die Tarifvertragsparteien nach Kenntnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) an der Altersgrenze von 35 Jahren festgehalten haben, indem sie in den Änderungsverträgen vom 10. Mai 1983, 20. Oktober 1983 und vom 26. September 1984 die unveränderte Weitergeltung der bisherigen Fassung des 3 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau vereinbart haben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit nicht für nichtig erklärt, sondern nur als mit Art. 3 GG unvereinbar.

    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) auch darauf verwiesen, die längeren Kündigungsfristen sollten bei Langzeitbeschäftigten dazu beitragen, daß diesen in der Regel älteren Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie gekündigt werden.

    Insoweit ist auf die Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) zu verweisen, das betont hat, eine lediglich nach Arbeiter- oder Angestelltenstatus differenzierende Berechnung der für die Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer sei nicht sachgerecht.

  • LAG Hessen, 23.09.1985 - 11 Sa 1477/84

    Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 1.2 S. 2 Bundes-Rahmentarifvertrag

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Das gilt auch für § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau (ebenso schon LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985 - 11 Sa 1477/84 - LAGE § 622 BGB Nr. 7).

    Die Tarifvertragsparteien sind nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 23. September 1985, aaO).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Aus Gründen der Prozeßökonomie kann es ausnahmsweise zulässig sein, dann, wenn es bei der Entscheidung auf die Gültigkeit eines Gesetzes ankommt, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht nach Art. 100 GG zu verfahren, sondern den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in bereits anhängigen Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG über die Gültigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift auszusetzen (im Anschluß an BVerfG vom 17.12.1953 - 1 BvR 147/52 = BVerfGE 3, 58).

    Ausnahmsweise kann eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO jedoch anstelle der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm nach Art. 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 74 - 75; ebenso u.a.: Pohle, JZ 1961, 377; Skonis, NJW 1975, 713 ff.; ablehnend u.a.: Pestalozza, JuS 1981, 649 ff.; Lepke, BB 1982, 2193; offen gelassen von BGHZ 74, 38, 84).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84

    Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    bb) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch bei unterstellter Verfassungswidrigkeit sei § 12 Ziffer 1.2 BRTV-Bau unverändert weiter anzuwenden, weil durch eine Aussetzung bis zum Erlaß einer verfassungskonformen Regelung durch die Tarifvertragsparteien dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht entsprochen werden könnte, widerspricht eindeutig den Grundsätzen, die der Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (- 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB) aufgestellt hat.

    Es wäre auch dann vielmehr § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit den vom Senat in den Beschlüssen vom 28. Februar 1985 (aaO) und vom 12. Dezember 1985 (aaO) beschriebenen Konsequenzen weiter anzuwenden.

  • BGH, 14.12.1960 - V ZR 40/60

    Gewährleistungsanspruch. Irrtums- und Täuschungsanfechtung

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Ausnahmsweise kann eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO jedoch anstelle der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm nach Art. 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 74 - 75; ebenso u.a.: Pohle, JZ 1961, 377; Skonis, NJW 1975, 713 ff.; ablehnend u.a.: Pestalozza, JuS 1981, 649 ff.; Lepke, BB 1982, 2193; offen gelassen von BGHZ 74, 38, 84).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    aa) Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits fünf Normenkontrollverfahren zur Entscheidung darüber anhängig, ob § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit mit Art. 3 GG vereinbar ist, als nach § 2 Abs. 1 AngKSchG für ältere Angestellte erheblich längere Kündigungsfristen gelten als für einen älteren Arbeiter (1 BvL 48/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85 und 1 BvL 4/85).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.
  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Unerhebliche Abweichungen enthält die tarifliche Vorschrift insoweit, als die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 25. November 1971 - 2 AZR 62/71 - BAGE 24, 40 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB) die längeren Kündigungsfristen ausdrücklich nur auf die Kündigung durch den Arbeitgeber bezogen und im letzten Absatz dieser Vorschrift die Grundsätze der Rechtsprechung für die Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit (vgl. dazu BAGE 28, 176 und 28, 252 = AP Nr. 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit sowie Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) konkretisiert haben.
  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Eine Tarifnorm, die die Rechtsstellung der älteren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund gegenüber derjenigen der älteren Angestellten verschlechtert und deswegen nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren ist, ist deswegen unwirksam, was die Arbeitsgerichte bei einer Tarifnorm aufgrund eigener Prüfung entscheiden können (Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985, aaO; vgl. auch BAGE 50, 137 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
    Ausnahmsweise kann eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO jedoch anstelle der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm nach Art. 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (BVerfG Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 74 - 75; ebenso u.a.: Pohle, JZ 1961, 377; Skonis, NJW 1975, 713 ff.; ablehnend u.a.: Pestalozza, JuS 1981, 649 ff.; Lepke, BB 1982, 2193; offen gelassen von BGHZ 74, 38, 84).
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 4/85

    Berichtigung und Vervollständigung der Richtervorlage bei aufkommenden Zweifeln

  • BVerfG - 1 BvL 48/83 (anhängig)
  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 44/71

    Frist zur Klageerhebung nach KSchG 1951 § 3 S. 3

  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 62/71

    Kündigungsfrist

  • BGH, 04.11.1970 - 2 StR 385/70

    Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Konkrete Normenkontrolle -

  • ArbG Reutlingen, 27.03.1984 - 1 Ca 21/84
  • ArbG Reutlingen, 27.03.1984 - 1 Ca 66/84
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 10/84
  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

    Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Aussetzung auch möglich ist, wenn bezogen auf die streitentscheidende Norm ein Normenkontrollverfahren oder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist (vgl. hierzu BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 der Gründe; BGH 5. Juli 2018 - IX ZR 264/17 - Rn. 13; 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - Rn. 4; 30. März 2005 - X ZB 26/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 373; 18. Juli 2000 - VIII ZR 323/99 - zu II 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 16.04.2014 - 10 AZB 6/14

    Aussetzung - Verfassungsbeschwerde

    Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsbeschwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]) .
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    b) Jedenfalls seit Festigung der kritisierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, d. h. spätestens seit der Entscheidung vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) spricht eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen.
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Rechtsprechung
   BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B)   

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BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Gesetzliche Neuregelung - Unvereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622; GG Art. 3 Abs. 1
    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622; GG Art. 3 Abs. 1
    Auswirkungen der Unvereinbarkeit der Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG - Überprüfung tariflicher Regelungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 357
  • NJW 1991, 3174
  • MDR 1991, 1071
  • NZA 1991, 801
  • BB 1991, 1785
  • DB 1991, 1884
  • DB 1991, 710
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Diese Rechtsfolge ergibt sich unabhängig von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bereits aus der Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) aller Gerichte an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO), das § 622 Abs. 2 BGB nicht für nichtig, sondern für "unvereinbar" mit Art. 3 GG erklärt und deswegen die Kompetenz zur Neuregelung dem Gesetzgeber übertragen hat.

    Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvL 11/89, 1 BvL 12/89, 1 BvL 13/89, 1 BvL 4/90 und 1 BvR 764/86 ausgesetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) wie folgt entschieden:.

    Die für die Kündigung des Klägers vorgesehene, der gegenwärtigen verfassungswidrigen gesetzlichen Rechtslage des § 622 Abs. 2 BGB entsprechende Frist von einem Monat zum Monatsende ist nicht anwendbar, weil die Verkürzung gegenüber der für Angestellte geltenden längeren Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) mit Art. 3 GG unvereinbar ist.

    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Konsequenzen, die sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) ergeben.

    Sowohl die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) als auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) stehen dem Bestreben entgegen, allgemein oder etwa beim Fehlen eines besonderen vermögensrechtlichen Interesses an der Feststellung des begehrten längeren Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (so Hanau, aaO, S. 41 f.) bis zur gesetzlichen Neuregelung die Regelungskompetenz des Gesetzgebers vorwegzunehmen und durch richterliche Rechtsfortbildung entweder die Vorschriften des AngKSchG auf die Kündigung älterer Arbeiter zu übertragen oder durch eine "vermittelnde Zwischenlösung" die Grundfristen auf die bei Angestellten vertraglich mögliche Verkürzung von vier Wochen zum Monatsschluß zu verlängern oder es bei fehlendem vermögensrechtlichen Interesse vorerst bei den kürzeren Fristen des § 622 Abs. 2 BGB für die älteren Arbeiter zu belassen (so u. a. Hanau, aaO).

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84

    Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB), nach der es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigten, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, hat der Senat die insoweit verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB weiterhin vorläufig mit folgender Maßgabe angewendet:.
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Auch dann ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsfristen mit Art. 3 GG aufgestellt hat, erneut zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist.
  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89

    Berücksichtigung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer für die Berechnung von

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).
  • BAG, 20.06.1958 - 1 AZR 245/57

    Tarifvertrag - Vereinbarung der Rückwirkung - Verbände - Abschluß in eigenem

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    b) Da sich dem Änderungsvertrag vom 27. April 1990 keine eindeutige Regelung über eine Rückwirkung entnehmen läßt, greift der Grundsatz ein, nach dem Tarifverträge im Zweifel nur die zur Zeit des Inkrafttretens des Tarifvertrages bestehenden Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Parteien beherrschen, sofern die Tarifgebundenheit sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wie zu dem des Abschlusses des Tarifvertrages bestanden hat (BAG Urteil vom 20. Juni 1958 - 1 AZR 245/57 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben soll, dann muß ein solcher Rückwirkungswille deutlich zum Ausdruck kommen (BAG Urteile vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung und vom 21. Juli 1988 - 2 AZR 527/87 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 05.03.1957 - 1 AZR 420/56

    Tarifvertrag - Wille der Tarifpartner - Rückwirkende Kraft - Rückwirkungswille -

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben soll, dann muß ein solcher Rückwirkungswille deutlich zum Ausdruck kommen (BAG Urteile vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung und vom 21. Juli 1988 - 2 AZR 527/87 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BVerfG - 1 BvL 11/89 (anhängig)
    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvL 11/89, 1 BvL 12/89, 1 BvL 13/89, 1 BvL 4/90 und 1 BvR 764/86 ausgesetzt.
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 699/85
  • BVerfG - 1 BvL 12/89 (anhängig)
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvR 764/86
  • ArbG Hamburg, 27.07.1989 - 1 BvL 4/90

    Unterschiedliche Länge von Kündigungsfristen

  • BVerfG - 1 BvL 13/89 (anhängig)
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. u. a. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 -, aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Deshalb haben die gleichheitswidrig aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen Personen dann einen Anspruch, wenn nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werden kann (BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - AP Nr. 2 zu § 19 AZO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 144 = AP Nr. 136 zu Art. 33 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe; Senatsurteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Tatsächlich haben die Bau-Tarifpartner die Grundkündigungsfrist dezidiert anders als der Gesetzgeber geregelt, was nicht zuletzt auch die andere tarifliche Regelung in § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau für die verlängerten Kündigungsfristen nach einer Wartezeit von fünf Jahren und mehr belegt, die nach einer weiteren Entscheidung des Senats (Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) als nicht eigenständig, also nur deklaratorisch angesehen wurde.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt (zu den verlängerten Kündigungsfristen älterer Bauarbeiter nach § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32).

    Allerdings sind die Tarifparteien durch § 622 Abs. 3 BGB nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB; vgl. dazu auch Sachs, RdA 1989, 25 ff.).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Allerdings wäre dies nicht ausschlaggebend, weil die Tarifpartner Grund- und verlängerte Kündigungsfristen insoweit unterschiedlich, also teils konstitutiv und teils deklaratorisch (vgl. z.B. § 12 BRTV-Bau, einerseits BAG Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA § 622 n.F. BGB bestimmt - und andererseits BAG Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - AP Nr. 30 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hätten regeln können.
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 583/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

    2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der Fassung vom 10. September 1992 stellt keine eigenständige tarifliche Regelung der verlängerten Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit dar, sondern verweist nur auf den jeweiligen Gesetzeswortlaut des § 622 Abs. 2 BGB (Fortführung des Beschlusses vom 21. März 1991 BAGE 67, 357 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB und des Urteils vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) - RzK I 3 a Nr. 12 - Leitsatz -).

    Dies ist, wie der Senat bereits im Aussetzungsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 696/87 (B) - (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB) unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß vom 28. Januar 1988 (AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 c der Gründe) näher begründet hat, nicht der Fall (offengelassen im Urteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) - RzK 1 3 a Nr. 12 (Leitsatz)).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Das folgt dann aus den Grundsätzen, die der Senat im Beschluß vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357) für die verfassungswidrige Norm des § 622 Abs. 2 BGB und im Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für eine verfassungswidrige tarifliche Fristenregelung aufgestellt hat.
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) ist nur zu der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 622 Abs. 2 BGB ergangen und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur auf tarifliche Bestimmungen anzuwenden, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben (Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 321/94

    Verfassungswidrigkeit von § 2 Versorgungs-TV i.V. mit § 3 Buchst q BAT in der bis

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - BVerfGE 85, 191, 211 = AP Nr. 2 zu § 19 AZO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 499/94

    Hinreichende Bestimmtheit von Feststellungsanträgen bei einer Feststellungsklage

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87

    Angestellten- Kündigungsschutzgesetz -Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 84/99 R

    Aussetzung von Gerichtsverfahren bei der Verfassungswidrigkeit von Normen

  • LAG Hamm, 11.03.1996 - 17 Sa 1960/95

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen

  • BAG, 06.02.1992 - 2 AZR 364/91

    Kündigung eines eingeschränkt arbeitsfähigen Feuerwehrmannes - Anbieten eines

  • LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91

    Anpassung der Kündigungsfristen; Übergangsvorschrift; Kündigung

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit von § 2 AngKSchG (Angestelltenkündigungsschutzgesetz) -

  • LAG Hamm, 27.02.1997 - 17 Sa 1889/96

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf nachträgliche Zahlung einer

  • ArbG Wetzlar, 30.07.1991 - 1 Ca 82/91

    Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in

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Rechtsprechung
   BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,6010
BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
BAG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
BAG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) (https://dejure.org/1994,6010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Daß eine Übergangsregelung, die an die Anhängigkeit eines Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft und damit das schutzwerte Vertrauen nicht völlig unberücksichtigt läßt, nicht als verfassungswidrig anzusehen ist, hat der Senat bereits im Teilurteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB, m.w.N.) näher ausgeführt.

    Da für die unterschiedliche Staffelung der Wartezeiten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Umständen, gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG erhebliche, sachliche Gründe denkbar sind, greift zumindest insoweit keine materielle Richtigkeitsgewähr für die Verfassungsmäßigkeit der tariflichen Kündigungsregelungen zugunsten der Beklagten ein (BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - BAGE 67, 342 = AP Nr. 39 zu § 622 BGB).

    Wie der Senat im Parallelurteil vom 10. März 1994 (- 2 AZR 323/84 (C) -, zur Veröffentlichung bestimmt) näher ausgeführt hat und worauf hier Bezug genommen wird, ist dann, wenn die Tarifpartner bei einer Kündigungsfristenregelung in nicht verfassungskonformer Weise von der in § 622 BGB enthaltenen Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die dadurch entstandene Lücke durch Anwendung der tarifdispositiven Gesetzesnorm zu schließen, d. h. es gelten die (neuen) gesetzlichen Kündigungsfristen.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) auf Antrag des Klägers fortgesetzte Verfahren ist durch Beschluß des Senats vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1993 erneut ausgesetzt worden.

    Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsregelung nur der durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen, daß die diskriminierenden Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB nur als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden und seither die Gerichtsverfahren, in denen diese Kündigungsfristen entscheidungserheblich waren, insoweit ausgesetzt worden sind.

    Diesem Grundsatz hat aber das BVerfG im Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB, C I 4 c der Gründe) im Bereich unterschiedlicher gesetzlicher Kündigungsregelungen zwischen Arbeitern und Angestellten nur eine beschränkte Bedeutung zuerkannt.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Hinsichtlich der Anrechnung der Betriebstreue verdienen aber Arbeiter und Angestellte grundsätzlich gleichen Schutz (ebenso BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB).

    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder einem betrieblichen Interesse an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlieren bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (vgl. BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB, zu II 6 der Gründe).

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Der Senat hat auch im Urteil vom 2. April 1992 (- 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB) hinsichtlich der Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau die Eigenständigkeit dieser Kündigungsfristenregelung ebenso anerkannt wie ein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis aufgrund eines funktions- und branchenspezifischen Interesses an einer wesentlich kürzeren Grundkündigungsfrist für Arbeiter als für Angestellte.

    Eventuelle branchenspezifische Unterschiede könnten möglicherweise unterschiedliche Grundfristen (vgl. dazu das Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38 zu § 622 BGB), weniger aber differenzierende Wartezeiten rechtfertigen.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) auf Antrag des Klägers fortgesetzte Verfahren ist durch Beschluß des Senats vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1993 erneut ausgesetzt worden.

    Der Senat hat bereits im Aussetzungsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30, aaO) unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß vom 28. Januar 1988 (AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 c der Gründe) näher begründet, § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau enthalte jedenfalls in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung keine eigenständige tarifliche Regelung der verlängerten Kündigungsfristen im Baugewerbe, sondern nur eine deklaratorische Verweisung auf § 622 Abs. 2 BGB a. F. Soweit die Beklagte u. a. unter Hinweis auf die anders lautenden Regelungen in § 11 Ziff. 1.1 RTV-Angestellte und in § 12 Ziff. 1.1 RTV-Poliere und Schachtmeister die Auffassung des Senats in Zweifel zieht, mag in der Tat die historische Entwicklung des § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau auch Anhaltspunkte für eine konstitutive Regelungsabsicht der Tarifpartner ergeben.

  • LAG Hamm, 26.06.1986 - 10 Sa 133/86

    Wirksamkeit der Kündigungsfrist; Tarifliche Kündigungsfrist; Kündigungsfrist;

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft.

    das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 1986 - 10 Sa 133/86 - insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zu 1) betrifft und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 7. November 1985 - 2 Ca 96/85 - festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27. Dezember 1984 nicht zum 31. Januar 1985, sondern erst zum 30. Juni 1985 beendet worden ist.

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 168/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Zwar spricht bei tariflichen Regelungen, die bestimmten Arbeitnehmergruppen vermögenswerte Vorteile gegenüber anderen Arbeitnehmern einräumen, die Vermutung zunächst für einen sachgerechten Interessenausgleich (vgl. BAGE 29, 72 = AP Nr. 24 zu Art. 9 GG; BAGE 33, 185 = AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Die Beschränkung der verlängerten Kündigungsfristen auf die arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie die Regelung der Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit stellten lediglich eine Wiedergabe der Rechtsprechung des BAG (BAGE 24, 50 [BAG 25.11.1971 - 2 AZR 62/71]; 28, 176 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75]und 28, 252 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB; 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) dar.
  • BAG, 31.10.1990 - 4 AZR 114/90

    Dienstreisezeiten eines Redakteurs

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Für die Bestimmung, ob eine konstitutive oder nur deklaratorische Klausel vorliegt, ist nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur Tarifauslegung (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 - BAGE 66, 177 = AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse und vom 28. Februar 1990 - 2 AZR 426/89 - BAGE 64, 209, 215 = AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II 1 a der Gründe) in erster Linie vom Tarifwortlaut unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm auszugehen und erst bei Zweifeln kann auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden.
  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87
    Die Beschränkung der verlängerten Kündigungsfristen auf die arbeitgeberseitigen Kündigungen sowie die Regelung der Auswirkung von Unterbrechungen der Betriebszugehörigkeit stellten lediglich eine Wiedergabe der Rechtsprechung des BAG (BAGE 24, 50 [BAG 25.11.1971 - 2 AZR 62/71]; 28, 176 [BAG 23.09.1976 - 2 AZR 309/75]und 28, 252 = AP Nr. 11 zu § 622 BGB; 1 und 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG Urteil vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit) dar.
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 425/89

    Wartezeit nach § 1 KSchG - Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse

  • BAG, 15.03.1977 - 1 ABR 16/75

    Mindestanforderungen an die Tariffähigkeit einer Koalition

  • BAG, 14.12.1994 - 4 AZR 865/93

    Begriff des "Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen"

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 657/87

    Verfassungswidrigkeit einer

  • BAG, 14.06.1955 - 2 AZR 199/55

    Arbeitsverhältnis: Unzulässige Befristung, Kettenarbeitsverhältnis

  • BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 123/71

    Auslegung von Tarifnormen

  • BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 426/89

    Anrechnung früherer Arbeitsverhältnisse - Anwendbarkeit des

  • BAG, 17.03.1994 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit einer Angestelltenkündigungsfrist-Kleinstbetriebsklausel

  • BAG, 25.11.1971 - 2 AZR 62/71

    Kündigungsfrist

  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 699/85
  • BVerfG - 1 BvL 23/93 (anhängig)
  • LAG Hamburg, 08.02.1995 - 4 Sa 70/94

    Länge der Kündigungsfrist nach dem für allgemeinverbindlich erklärten

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  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Dies ist zu verneinen, wobei ergänzend auf die Ausführungen des Senats in der neuen Entscheidung vom 10. März 1994 (- 2 AZR 296/87 (C) - n.v.) zu der gleichen Problemlage bei den verlängerten Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrages Baugewerbe hingewiesen wird.
  • LAG Hamburg, 23.08.1994 - 2 Sa 22/94

    Arbeitsverhältnis; Kündigung; Wirksamkeit; Kündigungsfrist;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 326/94
    Dies ist zu verneinen, wobei ergänzend auf die Ausführungen des Senats in der neuen Entscheidung vom 10. März 1994 (2 AZR 296/87 (C) - n.v.) zu der gleichen Problemlage bei den verlängerten Kündigungsfristen des Bundesrahmentarifvertrages Baugewerbe hingewiesen wird.
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