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   OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - I-2 U 41/08   

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OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2012,44438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolg einer Restitutionsklage wegen Verletzung eines Patents zur Herstellung eines Druckkopfs für Tintenstrahldrucker bei Gebrauchmachen der angegriffenen Ausführungsform von der technischen Lehre des eingeschränkten Patents

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Flüssigkeitsbehälter für Tintenstrahlaufzeichnungsgerät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abweisung der Restitutionsklagen wegen Verletzung eines Patents für einen Druckkopf für einen Tintenstrahldrucker, da die angegriffenen Ausführungsformen auch von der technischen Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschränkten Patentanspruchs wortsinngemäß ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10

    Tintenbehälter für Tintenstrahldrucker als Streitpatent 879 703 bzgl. einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10 - (Anlage PBP 14) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein- und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausrichtbarkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs. [00014] und [00015]; vgl. a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 4 f.).

    Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seiten 5 - 7), mit welchem dieser das das Klagepatent weiter einschränkende Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009 auf die Berufung der hiesigen Beklagten abgeändert und die von der hiesigen Klägerin zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    In der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung wird das betreffende Element (32d, 132d, 142d) als "claw-like projection" bezeichnet, was mit "pratzenartigem Vorsprung" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 6) oder - wie es in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung der geänderten Patentschrift (DE 695 28 XXY T3; Anlage LS 17) heißt - auch mit "nasenartigem Vorsprung" in die deutsche Sprache übersetzt werden kann.

    Seite 18; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 19) - entnimmt dem, dass der erste Eingriffsabschnitt in Gestalt des pratzenartigen Vorsprungs.

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10; Anlage PBP 14, Seite 14 2. Abs.) ausgeführt hat, dass der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ("first locking portion") zusammenwirke und so erreicht werde, dass der Behälter in der nach Montage erreichten Eingriffsposition "gegen eine Entnahme (disengagement) gesichert" sei, widerspricht diese Bemerkung dem vorstehenden Verständnis nicht.

    Der Verriegelungshebel hat damit eine stützende und anhebende Funktion (vgl. a. BGH, Urteil vom 08.05.21012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 22).

  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 55/09

    Tintenpatrone III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Die Kosten des Restitutionsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (X ZR 55/09) haben die Restitutionsklägerinnen zu tragen.

    Auf die Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 55/09 - (veröffentlicht in GRUR 2012, 753) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

    Die Restitutionsklage kann - wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 15.01.2009 - I-2 U 109/07) - bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 - Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).

    Wie der Bundesgerichtshof, dessen rechtliche Beurteilung der Senat gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Revisionsurteil (Umdr. Seite 8 ff = GRUR 2012, 753 Tz. 14 ff.) ausgeführt hat, findet der den Restitutionsgrund bildende Teilwiderruf des Patents, wenn die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts - wie hier - die Einspruchsabteilung anweist, ein europäisches Patent in genau festgelegtem Umfang aufrechtzuerhalten, erst mit der die Anweisung der Beschwerdekammer umsetzenden Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung durch die Einspruchsabteilung statt und beginnt die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage dementsprechend erst mit dem Tag, an dem die rechtskräftig wegen Verletzung des Patents verurteilte Partei von der Entscheidung der Einspruchsabteilung Kenntnis erlangt.

    Da die Einspruchsabteilung über die beschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents in Ausführung des am 29. Februar 2008 verkündeten Beschlusses der Technischen Beschwerdekammer erst am 21. April 2009 entschieden hat, ist die Restitutionsklage, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor Beginn der Notfrist des § 586 ZPO erhoben werden kann (RU, Umdr. Seite 11= GRUR 2012, 753 Tz. 22), rechtzeitig erhoben worden.

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 2/04

    Patentrecht: Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:.

    Die gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerinnen wies der Senat, soweit nicht die Beklagte ihre Klage mit Zustimmung der Klägerinnen zurückgenommen hatte, durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 2005 - I-2 U 2/04 - (Anlage MBP 4) mit der Maßgabe zurück, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" nunmehr "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Die Klägerinnen beantragen , das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.

  • LG Düsseldorf, 20.11.2003 - 4b O 16/03

    Tintenflüssigkeitsbehälter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:.

    Mit Urteil vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) verurteilte das Landgericht die Restitutionsklägerinnen (nachfolgend nur: Klägerinnen) im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung und zum Schadensersatz.

    Die Klägerinnen beantragen , das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 15.01.2009 - 2 U 109/07

    Wiederaufnahme eines Patentverletzungsverfahrens nach nachträglicher Vernichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Die Restitutionsklage kann - wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 15.01.2009 - I-2 U 109/07) - bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO darauf gestützt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerklärung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschränkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskräftig derart eingeschränkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausführungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 - Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).

    Im Falle einer Teilvernichtung des Klagepatents ist deswegen die Verletzungsdiskussion hinsichtlich der zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale zu führen; die erfolgte Verurteilung kann demgegenüber nicht in Bezug auf solche Merkmale in Zweifel gezogen werden, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine Änderung erfahren haben und deren Sinngehalt auch sonst nicht durch die Beschränkung betroffen ist (Senat, Urteil vom 15.1.2009, I-2 U 109/07; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 22.05.2012 - X ZR 128/10, juris).

  • BPatG, 02.12.2009 - 5 Ni 20/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Der Fachmann - als solcher kann hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen werden, der bei einem Hersteller von Tintenstrahldruckern für den Haus- und Bürogebrauch mit der Konstruktion von Tintenversorgungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. BPatG, Urteil vom 02.12.2009 - 5 Ni 20/09 (EU), Umdr.

    Dem Anspruchswortlaut und der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann, dass der Tintenbehälter infolge der Elastizität des Verriegelungshebels beim Lösen des Verriegelungshebels aus dem zweiten Arretierabschnit eines passenden Halters gestützt und angehoben werden soll (vgl. a. BPatG, Urteil vom 02.12.2003 - 5 Ni 20/09 (EU), Umdr.

  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 140/05

    Bauschalungsstütze

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 - Mehrgangnabe).
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 88/09

    Elektronenstrahltherapiesystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08
    Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelmäßig die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 - Schießbolzen; GRUR 1981, 259, 260 - Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 - Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von

  • BGH, 02.12.1980 - X ZR 16/79

    Anmeldung eines Patents - Vertrieb eines Mähdreschers - Vorliegen einer

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2006 - 2 U 86/05

    Patentrecht: Analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO; Zulässigkeit der Anfechtung

  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 128/10

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein patentrechtliches Restitutionsurteil

  • BPatG, 25.08.2009 - 5 Ni 29/09
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 19/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln

    Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 62/16

    Verletzung eines Patents

    Ebenso kommt es nicht darauf an, ob es einen (anderen) Reflektor mit einem Montageteil, in dem sich ein solcher Eingriff vollzieht, am Markt tatsächlich gibt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08; Urt. v. 11.2.2016 - I-2 U 19/15; Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 74 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 11.02.2016 - 2 U 29/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zum Aufwickeln

    Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2020 - 2 U 54/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines europäischen Patents WC-Sitzgelenk zur

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Scharnierdorn technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein entsprechendes Zusammenwirken mit dem streitbefangenen WC-Sitzgelenk erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08, BeckRS 2010, 22888; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910; Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499; Urt. v. 19.12.2019 - 2 U 62/16, GRUR-RS 2019, 38883 Rn. 114 u. 163; Urt. v. 23.01.2020 - I-2 U 6/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12

    Visitenkarten II

    Dabei entspricht es der herrschenden Rechtsprechung (BGH, GRUR 2012, 753, 754 - Tintenpatrone III; GRUR 2010, 996 - Bordako m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08; GRUR-RR 2011, 122, 123- Tintenpatronen m.w.N.; Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109/07, BeckRS 2010, 21552 m.w.N.; Urteil v. 09.08.2007, Az. I-2 U 49/06, BeckRS 2008, 07893; LG Düsseldorf, GRUR 1987, 628, 629- Restitutionsklage), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents (§§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG, Art. 68 EPÜ) eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei dogmatisch auf § 580 Abs. 6 ZPO zurückgegriffen wird (Kühnen in FS Reimann, S. 287, 293).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 2 U 85/22

    Ansprüche wegen Patentverletzung für einen Schneidkörper zum Zerkleinern von

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11, BeckRS 2013, 12499 - Tintenpatrone; Urt. v. 11.02.2016, Az I-2 U 19/15, NJOZ 2016, 1014 - Anschlussstück; Urt. v. 18.10.2012, Az. I-2 U 41/08, BeckRS 2013, 11910 - Tintenpatrone; Urt. v. 14.03.2019, Az. I-2 U 114/09, BeckRS 2019, 6081 - Steckverbindung für Kraftfahrzeuganhänger; Urt. v. 19.12.2019, Az.: I-2 U 62/1 - Befestigungszwischenstück; Urt. v. 13.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110 - Rührgefäß; Urt. v. 24.02.2022, Az. I-2 U 28/21, GRUR-RS 2022, 5974 - Schutzbereichsbestimmung bei Scheinkombination; vgl. auch OLG Düsseldorf (15. ZS), Urt. v. 27.10.2022, Az. I-15 U 49/21) hat diese Anspruchsformulierung zur Folge, dass diejenigen Merkmale des Patentanspruchs, die sich mit dem Basisteil befassen, rechtlich nur insofern von Bedeutung sein können, als ihre nach dem Klagepatent vorausgesetzte Beschaffenheit oder die aus einem Zusammenwirken des Basisteils mit dem geschützten Schneidkörper resultierenden technischen Wirkungen Rückschlüsse auf die notwendige Ausgestaltung des Schneidkörpers zulassen, die ggf. über die in Bezug auf sie ausdrücklich formulierten Anspruchsmerkmale hinausgehen.
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 6/19

    Verletzung eines Patents auf Steckverbinder für Medienleitungen

    Es kommt vielmehr bloß darauf an, ob ein Verbindergegenstück technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem streitbefangenen Steckverbinder erlaubt (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 16.05.2013 - I-2 U 57/11; Urt. v. 28.05.2009 - I-2 U 111/08; Urt. v. 18.10.2012 - I-2 U 41/08, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. A Rn. 72).
  • LG Düsseldorf, 24.05.2022 - 4c O 8/21
    Derlei wurde vom OLG Düsseldorf auch schon in seinem Urteilen vom 11. Februar 2016, betreffend ein Anschlussstück, (Az. I-2 U 19/15, vorgelegt als Anlage K 13) sowie in einem einen Tintenbehälter betreffenden Urteil vom 18. Oktober 2012 (Az. I-2 U 41/08, Rn., 122 f., vorgelegt als Anlage K 12) entschieden.
  • LG Düsseldorf, 21.04.2016 - 4b O 6/15

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

    Diese soll nämlich so ausgestaltet sein, dass sie zu einer Verbindungsvorrichtung für ein Gasgerät passt, dass man sie also mit einer solchen verbinden und auch wieder trennen kann, wobei es für eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht einmal darauf ankommt, ob es Verbindungsvorrichtungen, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tatsächlich gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08).
  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4c O 64/18

    Schneidkörper

    Dort führt das OLG in Ziff. 3.a) aus (Hervorhebung hinzugefügt): "Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbei-ten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08)." In einem einen Tintenbehälter betreffenden Fall hat das OLG Düsseldorf zudem bereits entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. I-2 U 41/08, Rz, 122f., vorge-legt als Anlage K 12, Hervorhebung hinzugefügt): "Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klage-patents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4354
OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08 (https://dejure.org/2008,4354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2008 - 2 U 41/08 (https://dejure.org/2008,4354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. August 2008 - 2 U 41/08 (https://dejure.org/2008,4354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 157, 133 BGB

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens hinsichtlich einer Zeitungsanzeige auf wortgleiche Werbung im Internet

  • info-it-recht.de

    Auslegung Unterlassungserklärung (hier: Kerngleicher Verstoß durch Zeitungsanzeige versus wortgleiche Werbung im Internet)

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Kerngleiche Erweiterung einer Unterlassung von Zeitung auf Internet

  • rechtsportal.de

    BGB § 133; BGB § 157
    Erstreckung eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens hinsichtlich einer Zeitungsanzeige auf wortgleiche Werbung im Internet

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    §§ 133, 157 BGB
    Eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Printmedien gilt auch für das Internet

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungstitel bei Online-Werbung

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Kurzanmerkung)

    Kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungserklärung bei Internet-Reklame

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 799 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 297/00

    "Olympiasiegerin"; Umfang einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).

    Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste).

    Der Bundesgerichtshof hat schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin).

    Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).

  • BGH, 18.05.2006 - I ZR 32/03

    Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).

    Der Bundesgerichtshof hat weiter klargestellt, dass bei der Auslegung neben dem Wortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen seien (BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 18 - Vertragsstrafevereinbarung - m.w.N.).

    Der Bundesgerichtshof hat schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Dabei hat er betont, dass es für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags maßgeblich darauf ankomme, wie ein vom Gläubiger formulierter Erklärungsinhalt aus der Sicht des Schuldners zu verstehen gewesen sei (BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).

    Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).

    In der von der Beklagten wiederholt zitierten Entscheidung "Sekundenschnell" des Bundesgerichtshofs (GRUR 1997, 931) ging es hingegen um verschiedene Werbesprüche, wobei die dortige Klägerin nur einen konkret beanstandet hat, obwohl ihr der andere aus Sicht der dortigen Beklagten bekannt sein musste und die dortige Klägerin im Abmahnschreiben auch auf Umstände abgestellt hat, welche nur in der konkret beanstandeten Werbung, nicht aber in der im Kern inhaltsgleichen, wenn auch etwas anders formulierten, nicht konkret angegriffenen anderen Werbung eine Rolle spielen konnten (GRUR 1997, 931, 932 - unter II. 1. d) der Gründe).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).

    Der Bundesgerichtshof hat schließlich insbesondere angenommen, es entspreche im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch des Schuldners, durch eine Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag; BGH GRUR 2006, 878 - Tz. 21 - Vertragsstrafevereinbarung), denn der Zweck des Unterlassungsvertrags bestehe regelmäßig darin, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin).

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Reichweite eines Vertragsstrafeversprechens nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen ist und dabei nicht ohne weiteres auf die Grundsätze zur Auslegung von Unterlassungstiteln zurückgegriffen werden kann (BGH GRUR 2001, 758, 760 - Trainingsvertrag), sondern für die Auslegung die allgemeinen Regeln gelten (BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 2006, 878 - Vertragsstrafevereinbarung).

    Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste).

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Wie die genannten Entscheidungen zeigen, hat der BGH die mit der Entscheidung "Preisvergleichsliste" (NJW-RR 1991, 1318), welche vom Landgericht im angefochtenen Urteil wiederholt angeführt wird, aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Vertragsstrafeversprechen nicht aufgegeben.

    Hierbei komme der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstande, maßgebliche Bedeutung zu (BGH a.a.O.; BGH GRUR 1996, 290, 291 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; ebenso bereits auch BGH NJW-RR 1991, 1318, 1319 - Preisvergleichsliste).

  • OLG Köln, 27.04.1987 - 6 W 18/87

    Unterlassungspflicht des Werbens unter dem Gesichtspunkt irreführender Werbung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Der Umstand allein, dass das Landgericht als erste Instanz einen Verstoß verneint hat, vermag die Beklagte nicht zu entlasten (OLG Köln GRUR 1987, 652; OLG Hamm WRP 1978, 223, 225; Harte/Henning/Brüning, a.a.O., vor § 12 Rn. 303).
  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 U 41/08
    Da die Vermutung der Wiederholungsgefahr jedoch nicht allein für die identische Verletzungsform gilt, sondern alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, erstrecke sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht allein auf identische, sondern auf alle Handlungen, die das Charakteristische der verletzenden Handlung aufwiesen (BGH GRUR 1998, 483, 485 - Der M.-Markt packt aus), es sei denn, der Unterlassungsvertrag sei im konkreten Fall wegen seines Zustandekommens bewusst eng auf die konkrete Verletzungsform bezogen auszulegen (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell).
  • OLG Stuttgart, 24.02.2011 - 2 U 104/10

    Vertragsstrafenanspruch aus strafbewehrter Unterlassungserklärung: Überprüfung

    Dabei hat das Landgericht unter II. 1. b) aa) der Entscheidungsgründe (LGU S. 17 f.) die für die Auslegung eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafeversprechen geltenden Grundsätze zutreffend dargestellt (ferner etwa BGH GRUR 2010, 167 Tz. 19 - Unrichtige Aufsichtsbehörde - und GRUR 2009, 181 Tz. 32 - Kinderwärmekissen ; Senat, NJOZ 2009, 1803, 1804 f.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt, dass diese bewusst eng allein auf die konkrete Verletzungsform unter Ausschluss der kerngleichen Erweiterungsformen abgegeben werden sollte (BGH NJW-RR 2003, 1278, 1279 - Olympiasiegerin ; BGH GRUR 1997, 931, 932 - Sekundenschnell ; Senat, NJOZ 2009, 1803, 1805).

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - I-2 U 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18392
OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2009,18392)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2009,18392)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. März 2009 - I-2 U 41/08 (https://dejure.org/2009,18392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - 2 U 2/04

    Patentrecht: Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Mit ihren bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen machen die Klägerinnen geltend, dass die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr unterfallen und dass deswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben sind.

    das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • LG Düsseldorf, 20.11.2003 - 4b O 16/03

    Tintenflüssigkeitsbehälter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht Düsseldorf (4b O 16/03) die zum A-Konzern gehörenden Klägerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entschädigung und zum Schadenersatz verurteilt.

    Mit ihren bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen machen die Klägerinnen geltend, dass die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr unterfallen und dass deswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben sind.

    das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    Diese Kenntnis muss bei der von dem Verletzungsurteil betroffenen Partei selbst bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter vorhanden sein (BGH, MDR 1978, 1015), wobei dem positiven Wissen jeweils das bewusste Verschließen vor der Kenntnisnahme gleich steht (BGH, NJW 1993, 1596; BAG, NZA 2003, 453).
  • BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 133/02

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    Diese Kenntnis muss bei der von dem Verletzungsurteil betroffenen Partei selbst bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter vorhanden sein (BGH, MDR 1978, 1015), wobei dem positiven Wissen jeweils das bewusste Verschließen vor der Kenntnisnahme gleich steht (BGH, NJW 1993, 1596; BAG, NZA 2003, 453).
  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 206/59

    Restitutionsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    Ebenso wenig genügt für eine Zurechnung, dass sich die dem Anwalt erteilte Prozessvollmacht für den Verletzungsprozess gemäß § 81 Halbsatz 1 ZPO im Außenverhältnis auch auf ein anschließendes Wiederaufnahmeverfahren und die dafür erforderlichen Prozesshandlungen erstreckt (BGHZ 31, 351, 354; BGH, MDR 1978, 1015).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2006 - 2 U 86/05

    Patentrecht: Analoge Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO; Zulässigkeit der Anfechtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08
    In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 389; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 21 Rdnr. 124; Mes, PatG, 2. Aufl., § 21 PatG Rdnr. 56; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 916 f.) entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage - mangels anspruchsbegründenden Klagepatents - abzuweisen ist.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 UH 1/12

    Geltendmachung der Nichtigkeit eines Patents im Restitutionsverfahren

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 26.03.2009 - I-2 U 41/08; Urteil vom 11.11.2010 - I-2 U 152/09), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt.
  • OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 2 UH 1/14

    Wiederaufnahme des Verletzungsprozesses nach Nichtigerklärung des Klagepatents

    Es entspricht in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, § 21 Rz. 115; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rz. 518 ff.; Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rz. 139) gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I-2 U 19/13; Urteil vom 11. November 2010 - I-2 U 152/09; Urteil vom 26. März 2009 - I-2 U 41/08; Urteil vom 11. Mai 2006 - I-2 U 86/05), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 753 - Tintenpatrone II).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 2 U 41/19

    Restitutionsbeklagte wegen Verletzung eines europäischen Patents

    Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 11.05.2006 - I-2 U 86/05, BeckRS 2008, 5698 Rn. 15 ff.; Urt. v. 09.08.2007 - BeckRS 2008, 07893 Rn. 28; Urt. v. 15.01.2009 - 2 U 109/07, BeckRS 2010, 21552; Urt. v. 26.03.2009 - 2 U 41/08, BeckRS 2010, 21557; Urt. v. 17.01.2013 - I-2 UH 1/12, BeckRS 2013, 11702).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.2010 - 2 U 152/09

    Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen

    In Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 149; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdnr. 389; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 21 Rdnr. 124; Mes, PatG, 2. Aufl., § 21 PatG Rdnr. 56; Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 916 f.) entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 - I-2 U 86/05; Urteil vom 26.03.2009 - I-2 U 41/08), dass die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents in (entsprechender) Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage - mangels anspruchsbegründenden Klagepatents - abzuweisen ist.
  • BPatG, 02.12.2009 - 5 Ni 20/09
    Die Klägerin wurde rechtskräftig wegen Patentverletzung verurteilt, ihre Restitutionsklage mit Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26. März 2009 als unzulässig zurückgewiesen (AZ.: 2 U 41/08).
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Rechtsprechung
   BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,69492
BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B (https://dejure.org/2008,69492)
BSG, Entscheidung vom 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B (https://dejure.org/2008,69492)
BSG, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - B 2 U 41/08 B (https://dejure.org/2008,69492)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Trier - S 6 U 146/06
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 2 U 173/07
  • BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B
    Darüber hinaus wird außerdem nicht aufgezeigt, wieso die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der §§ 82 ff des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (vgl zB Urteil vom 18. März 2003 - B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1) einer Weiterentwicklung bedarf.
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.05.2008 - B 2 U 41/08 B
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert zunächst die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
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