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Rechtsprechung
   VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,26058
VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02 (https://dejure.org/2004,26058)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 (https://dejure.org/2004,26058)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 2 A 129/02 (https://dejure.org/2004,26058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Genehmigung für einen Abferkel- und Sauenstall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs 1 BauGB; § 35 Abs 3 BauGB; § 36 Abs 1 S 1 BauGB; § 47 Nr 2 StrG ND; § 48 StrG ND; § 9 Abs 1 StrG ND
    Ausreichende Erschließung; Außenbereich; beteiligungsfähig; Erschließung; Gemeinde; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Großvieheinheiten; Intensivtierhaltung; landwirtschaftliche Nutzung; Privilegierung; Straßenbaulast; Straßenzustand; städtebaulicher Missstand; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht …

    Auszug aus VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02
    ausreichen können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40; U. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75; U. v. 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, DVBl. 1986, 682; B. v. 02.09.1999 - 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173; OVG Lüneburg, U. v. 09.06.1966 - I A 225/64 -, NJW 1967, 74; U. v. 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79).

    Dies ist jedoch - unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - im Außenbereich nicht ungewöhnlich und im Hinblick darauf, dass landwirtschaftliche Verbindungswege bzw. -straßen regelmäßig eine geringere Verkehrsbelastung als Straßen innerhalb bebauter Gebiete aufweisen und es deshalb nur in vergleichsweise wenigen Fällen tatsächlich überhaupt zu einem entsprechenden Begegnungsverkehr kommt, im Ergebnis hinnehmbar (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO).

    Vielmehr würde eine derartige Vorgehensweise im Ergebnis der vom Gesetzgeber (entweder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB) bestimmten Privilegierung des von der Klägerin geplanten Vorhabens zuwiderlaufen (vgl. insoweit BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO) und im Übrigen dazu führen, dass das von der Beigeladenen angeführte Erschließungsargument letztlich als Ersatz für eine tatsächlich nicht existierende bzw. noch nicht (endgültig) umgesetzte Bauleitplanung - mit dem Ziel, die Errichtung weiterer Tierhaltungsanlagen zu verhindern bzw. zu beschränken - dient; dies aber ist nicht Sinn des in § 35 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erschließungserfordernisses.

    Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinde ungeachtet dessen, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht (§ 123 Abs. 3 BauGB), im Einzelfall - jedenfalls dann, wenn es sich um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben handelt - verpflichtet sein kann, ein zumutbares Angebot des betreffenden Bauherrn, auf eigene Kosten für eine ausreichende Erschließung seines Grundstücks zu sorgen, anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 15.01.2003 - 1 ME 325/02

    Massierung von Stallanlagen für Intensivtierhaltung; Indiz für Vorliegen …

    Auszug aus VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02
    Abgesehen davon liegt die von der Beigeladenen für den hier interessierenden Bereich ermittelte Viehdichte von 1, 9562 Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche tatsächlich sogar noch unterhalb des Wertes von zwei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche, ab dem eine allgemeine Vorprüfung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist; selbst das Erreichen bzw. Überschreiten dieses Schwellenwertes stellt für sich genommen jedoch noch keinen öffentlichen Belang dar, der einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden könnte (vgl. den - von der Beigeladenen in anderem Zusammenhang zitierten - Beschluss des Nds. OVG vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -).

    Soweit es die Breite der zur Erschließung des Vorhabens (u.a.) vorgesehenen I. straße betrifft, weist diese mit ca. 3,50 m die in Nr. 3.4.1 der Richtlinien für den ländlichen Wegebau vorgesehene "Regelbreite" auf (…vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, U. v. 29.08.1988, aaO; B. v. 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -) und ist damit grundsätzlich zur Erschließung der in diesem Bereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe und Nutzflächen geeignet.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.08.1988 - 1 A 5/87

    Aussiedlung; Aussiedlungsvorhaben; Landwirtschaftlicher Betrieb; Landwirtschaft; …

    Auszug aus VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02
    ausreichen können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40; U. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75; U. v. 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, DVBl. 1986, 682; B. v. 02.09.1999 - 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173; OVG Lüneburg, U. v. 09.06.1966 - I A 225/64 -, NJW 1967, 74; U. v. 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79).

    Soweit es die Breite der zur Erschließung des Vorhabens (u.a.) vorgesehenen I. straße betrifft, weist diese mit ca. 3,50 m die in Nr. 3.4.1 der Richtlinien für den ländlichen Wegebau vorgesehene "Regelbreite" auf (vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, U. v. 29.08.1988, aaO; B. v. 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -) und ist damit grundsätzlich zur Erschließung der in diesem Bereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe und Nutzflächen geeignet.

  • VG Sigmaringen, 08.10.2008 - 6 K 1658/08

    Ausreichende Erschließung eines Vorhabens zur Intensivhaltung durch Feldwege

    Die Geruchsausbreitungsberechnungen zeigen auch auf, dass das Vorhaben konkret am gewählten Standort - anders als womöglich die Gesamtheit der übrigen Anlagen mit Intensivtierhaltung rund um B. - nicht bereits zu einem städtebaulichen Missstand (unvertretbare Viehdichte) führt, der einer Genehmigung ggf. als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnte (vgl. dazu etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -).

    Damit ist er für einspurigen LKW-Verkehr (zulässige Fahrzeugbreite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: 2,55 m) geeignet, nachdem der Weg widmungsgemäß sogar zur Aufnahme breiterer landwirtschaftlicher Fahrzeuge bestimmt ist (zulässige Fahrzeugbreite für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO: 3 m; zur Fahrbahnbreite für eine ausreichende Erschließung vgl. ansonsten etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48, Nr. 79; Beschluss vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -, NVwZ-RR 2003, 667 auch zu den Richtlinien für den ländlichen Wegebau).

    Die bisherige Nutzung des Feldwegenetzes (auch) durch den Schwerlastverkehr bestätigt, dass die Wege auch tatsächlich für derartige Tonnagen geeignet sind (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2006 - AN 16 S 05.04053 - VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 - BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -, BauR 2004, 1423; OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - 2 R 58/89 -).

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