Rechtsprechung
| OVG Saarland, 02.06.2021 - 2 A 147/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 3 AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992
Berufungszulassung in Asylverfahren: Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Tatsachenfrage - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 3 ; AsylG § 4 ; AsylG § 78
Klärungsbedürftigkeit der Zumutbarkeit der Rückkehr einer in Deutschland lebenden und mit einem Deutschen verheirateten irakischen Frau in den Irak; Anforderungen an die Darlegung eines auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrags - rechtsportal.de
AsylG § 3 ; AsylG § 4 ; AsylG § 78
Klärungsbedürftigkeit der Zumutbarkeit der Rückkehr einer in Deutschland lebenden und mit einem Deutschen verheirateten irakischen Frau in den Irak; Anforderungen an die Darlegung eines auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützten Zulassungsantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 27.04.2021 - 6 K 306/19
- OVG Saarland, 02.06.2021 - 2 A 147/21
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OVG Saarland, 19.03.2021 - 2 A 76/21
Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Auszug aus OVG Saarland, 02.06.2021 - 2 A 147/21
Rn. 11 Ob dieses allgemein gehaltene und hinsichtlich der Klägerin angeblich drohender "Sanktionen" keinerlei Konkretisierungen enthaltende Vorbringen dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis genügt, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris] Danach genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm - wie hier - letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.
- OVG Saarland, 08.11.2021 - 2 A 255/21
Keine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).Rn. 10 Das zur Begründung der Grundsatzrüge des Klägers angeführte Antragsvorbringen genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm - wie hier - letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168
][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168 ] Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. - OVG Saarland, 05.10.2022 - 2 A 252/21
Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren; Gruppenverfolgung von …
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).Rn. 10 Das zur Begründung der Grundsatzrüge der Klägerin angeführte Antragsvorbringen genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm - wie hier - letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168 < keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik >][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168 < keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik >] Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.
- OVG Saarland, 08.11.2021 - 2 A 256/21
Keine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik).Rn. 10 Das Antragsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht dem für Asylverfahren dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu entnehmenden prozessualen Darlegungserfordernis für die Grundsatzrüge.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 - 2 A 76/21 -, Juris] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Anforderungen an die Darlegung insbesondere dann nicht, wenn in ihm - wie hier - letztlich lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168
][vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168 ] Vielmehr ist in dem Zulassungsantrag im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für die abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. - OVG Saarland, 31.10.2023 - 2 A 150/23
Berufungszulassungsantrag, Abschiebungsschutz (Bulgarien)
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt den Anforderungen an die Darlegung nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar oder seien anders zu bewerten als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2022 - 2 A 252/21 -, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, ebenso Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.10.2022 - 2 A 252/21 -, Nr. 3 der Leitsatzübersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, ebenso Beschluss vom 2.6.2021 - 2 A 147/21 -, AuAS 2021, 168, keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkischen Republik].
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