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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51013
OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15 (https://dejure.org/2015,51013)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.12.2015 - 2 A 165/15 (https://dejure.org/2015,51013)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Dezember 2015 - 2 A 165/15 (https://dejure.org/2015,51013)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 82 Abs 1 BauO SL
    Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Wechselwerbeanlage; Bestandsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungrechtliche Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung bzgl. einer Videowall; Vermittlung von Bestandsschutz hinsichtlich eines Baubestands bei nachteiliger späterer Änderung der Rechtslage auf Grundlage der Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestandschutz nicht auf Wechselwerbeanlage übertragbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestandschutz nicht auf Wechselwerbeanlage übertragbar

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bauplanungrechtliche Zulässigkeit einer Beseitigungsanordnung bzgl. einer Videowall; Vermittlung von Bestandsschutz hinsichtlich eines Baubestands bei nachteiliger späterer Änderung der Rechtslage auf Grundlage der Eigentumsgarantie

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.06.2001 - 4 C 1.01

    Verwaltungsprozessrecht; Bauplanungsrecht - Sprungrevision; Zustimmung; …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15
    Rn. 8 Soweit die Klägerin meint, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO - bei ihrer Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO" handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler - liege nicht vor, weil die Videowall die in dem 1989 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nr. 2" der Gemeinde S. für das Grundstück Parzelle 79/13, Flur 10, Gemarkung B., festgesetzte Baugrenze lediglich um 1 m überschreite und es sich dabei um eine Überschreitung "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO handele, ist ihr nicht zu folgen(vgl. zur Beachtlichkeit der Festsetzung von Baugrenzen generell für bauliche Anlagen, speziell Werbeanlagen BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79).
  • BVerwG, 18.07.1997 - 4 B 116.97

    Bauplanungsrecht - Bestandsschutz bei Veränderungen oder Erweiterungen baulicher …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15
    Zunächst ist zu sehen, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz gegenüber ihm nachteilige spätere Änderungen der Rechtslage vermittelt, wenn dieser formell und materiell legal ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.3.2011 - 2 A 190/10 - im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96) Unstreitig war jedoch auch die an derselben Stelle angebrachte frühere Werbeanlage wegen ihres Widerspruchs zu den planerischen Festsetzungen rechtwidrig, so dass ihr ein Bestandsschutz nicht zukam.
  • OVG Saarland, 02.03.2011 - 2 A 190/10

    Bauaufsichtliches Einschreiten und Bestandsschutz - Bedeutung eines etwaigen …

    Auszug aus OVG Saarland, 28.12.2015 - 2 A 165/15
    Zunächst ist zu sehen, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz gegenüber ihm nachteilige spätere Änderungen der Rechtslage vermittelt, wenn dieser formell und materiell legal ist.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.3.2011 - 2 A 190/10 - im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96) Unstreitig war jedoch auch die an derselben Stelle angebrachte frühere Werbeanlage wegen ihres Widerspruchs zu den planerischen Festsetzungen rechtwidrig, so dass ihr ein Bestandsschutz nicht zukam.
  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19

    Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von …

    Insoweit ist zunächst auch für nicht beplante Bereiche davon auszugehen, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch andere bauliche Anlagen, konkret eine Werbeanlage, solche Baugrenzen im Sinne des § 23 BauNVO grundsätzlich nicht überschreiten dürfen,(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 A 165/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79) und dass zum anderen die Begriffsbestimmungen in dem für Bebauungspläne geltenden § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zur Konkretisierung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen sind.(vgl. grundlegend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.5.2012 - 2 A 206/11 -, BauR 2012, 1285).
  • OVG Saarland, 04.12.2020 - 2 A 269/20

    Beschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen im Sondergebiet Einzelhandel

    Nach dem Verständnis der Klägerin dürften im Übrigen an oder besser auf der südöstlichen Begrenzungsmauer des Grundstücks[vgl. im Übrigen zum Abstandsflächenerfordernis nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO für die Ansichts- und die Rückseite von Werbetafeln im Euronormformat OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris][vgl. im Übrigen zum Abstandsflächenerfordernis nach § 7 Abs. 7 Nr. 1 LBO für die Ansichts- und die Rückseite von Werbetafeln im Euronormformat OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris] noch mehrere solcher Werbetafeln und zudem ersichtlich außerhalb des im Bebauungsplan durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) errichtet werden.[vgl. zur Beachtlichkeit auch der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO insbesondere für Werbeanlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 A 165/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79][vgl. zur Beachtlichkeit auch der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO insbesondere für Werbeanlagen etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 A 165/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 37, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79].
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