Rechtsprechung
| VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- studentenpolitik.de
Einstweilige Anordnung gegen AStA der Freien Universität Berlin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02
- OVG Berlin, 15.01.2004 - 8 S 133.03
- VG Berlin, 01.11.2004 - 2 A 113.04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98
Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen …
Auszug aus VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02
Denn eine nicht unmittelbar auf den Bereich der Hochschule und die spezifischen Interessen von Studenten begrenzte politische Betätigung der verfaßten Studentenschaft verletzt verfassungswidrig den durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten individuellen Freiheitsbereich der Mitglieder (BVerwG…, Urt. vom 13.7.1979, E 59, 231, 238 f., bestätigt durch den Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 19.2.1992 - 2 BvR 32 1/89, veröffentlicht bei Juris; BVerwG, Urt. vom 12.5.1999 - BVerwG 6 C 10.98). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1994 - 25 B 1507/94
Politisches Mandat der Studentenschaft
Auszug aus VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02
Jeder weitere künftige Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Antragsgegnerin wäre ein das Grundrecht des Antragstellers beeinträchtigender abgeschlossener Vorgang, der im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglich wäre (OVG Münster NVwZ-RR 1995, 278, 279). - VG Berlin, 22.11.2001 - 2 A 95.01
Auszug aus VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02
Dass der Kongress des BAKJ vom 28. bis 29. April 2001 in Hamburg jeglichen Bezug zur Hochschule vermissen läßt, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) im Einzelnen dargelegt. - VG Berlin, 17.08.1999 - 2 A 231.97
Auszug aus VG Berlin, 16.05.2002 - 2 A 21.02
Wie die Kammer wiederholt und zuletzt im der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 17. August 1999 (VG 2 A 231.97) ausgeführt hat, überschreitet die Ausübung eines allgemeinpolitischen Mandats durch die Studentenschaft die ihr in § 18 Abs. 2 BerlHG eingeräumten Kompetenzen und verletzt die zwangsmitgliedschaftlich korporierten Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
- VG Berlin, 01.11.2004 - 2 A 113.04
Studentenschaft-Hyperlink
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Freien Universität Berlin festgesetzt.Durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) wurde der Vollstreckungsschuldnerin - der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin - im Wege einer einstweiligen Anordnung für die Dauer der Mitgliedschaft des Vollstreckungsgläubigers in der Studierendenschaft der Freien Universität Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.
Wie die Kammer bereits in ihrer einstweiligen Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) hervorgehoben hat, steht es der Vollstreckungsschuldnerin insofern frei, den Vollstreckungsgläubiger zur Erhebung der Klage zu veranlassen und im Falle seiner Weigerung die Aufhebung der einstweiligen Anordnung zu beantragen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO).
Der Tenor der einstweiligen Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) ist auch eine hinreichende Vollstreckungsgrundlage.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat außerdem dadurch die einstweilige Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) nicht beachtet, dass sie danach die Mitgliedschaft im "freien Zusammenschluss der Studierendenschaften" (fzs) beantragt und die Mitgliedschaft erlangt hat mit der Absicht, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Dass eine Mitgliedschaft im fzs dem Verbot allgemeinpolitischer Betätigung widerspricht, haben die Kammer in ihrem Beschluss vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) sowie das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2004 (NVwZ-RR 2004, 348 ff.) im übrigen bereits festgestellt.
Um Umgehungen des Verbots allgemeinpolitischer Betätigung auszuschließen, kann nichts anderes gelten, als wenn die Vollstreckungsschuldnerin Demonstrationsaufrufe zu allgemeinpolitischen Themen unmittelbar auf ihrer Homepage darstellen (vgl. hierzu die einstweilige Anordnung der Kammer vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff., sowie Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 348 ff.) bzw. ihre Druckerzeugnisse für derartige Aufrufe zur Verfügung stellen würde.
Angesichts der festgestellten Verstöße brauchte die Kammer nicht zu klären, ob die in der Vergangenheit auf der Internatseile "auslaenderinnen.de" vorhandenen Ausführungen zum Zuwanderungsgesetz und zur Rasterfahndung der Vollstreckungsschuldnerin überhaupt zugerechnet werden können, wie lange die Äußerungen im Internet betreut wurden bzw. ob diese noch vor der einstweiligen Anordnung vom 16.05.2002 (VG 2 A 21/02, WissR 2003, 77 ff.) ins Internet gestellten Äußerungen deswegen als Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot angesehen werden könnten, weil sie danach aus dem sog. Dauermedium Internet nicht entfernt wurden.
- VG Köln, 24.11.2023 - 6 L 2352/23 Rn. 26 VG Berlin, Beschluss vom 16.05.2002 - 2 A 21.02 -, juris Ls 1.
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