Rechtsprechung
| VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW |
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Kurzfassungen/Presse
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr, § 10 Abs 3 S 1 RdFunkBeitrStVtr
Rückwirkende Befreiung von der Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Zweitwohnung; Rückerstattung der Beiträge
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
Rückwirkende Befreiung und Rückerstattung von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen kann nur unter den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 - ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden.Rn. 23 Der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung folgt ebenso wie die zeitlich rückwirkende Reichweite eines solchen Anspruchs unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -.
Rn. 38 Soweit das Bundesverfassungsgericht in den Gründen seines Urteil vom 18.07.2018 ausführt, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt bleiben (BVerfG, Urt. vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Juris Rn. 155), kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheid immer dann zulässig ist, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehlt, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe.
- VG Greifswald, 04.06.2019 - 2 A 364/19
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung
Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
Hätte aber das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung für alle Fälle vorsehen wollen, in denen es an einer bestandskräftigen Festsetzung der Beitragspflicht fehlt, würde entgegen der erklärten Absicht die ganz überwiegende Zahl der Fälle erfasst, da regelmäßig keine Festsetzungsbescheide erlassen werden, sondern nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeiStV nur dann, wenn rückständige Rundfunkbeiträge beigetrieben werden sollen (VG Greifswald, Urt. v. 04.06.2019 - 2 A 364/19 HGW). - BAG, 27.03.1996 - 5 AZR 336/94
Rückforderung überzahlten Arbeitsentgelts - Beginn der Ausschlußfrist bei Zahlung …
Auszug aus VG Greifswald, 30.07.2019 - 2 A 210/19
Welche Rechtswirkungen eine solche Erklärung gegebenenfalls entfaltet, ergibt sich aus dem für das jeweilige Schuld- oder spätere Rückforderungsverfahren anzuwendenden Recht (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.1996 - 5 AZR 336/94 - Juris Rn. 30).
- VG Hamburg, 09.10.2020 - 3 K 2041/20
Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für …
Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbei-trägen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
So kann der Beitragsservice als unselbständiger Verwaltungshelfer der Rundfunkanstalten schon keine Bescheide erlassen (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 35).
Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (…vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.2020 möglicherweise schließen lassen, wonach der Beklagte einen "rechtsmittelfähigen Bescheid im klassischen Sinne" nicht erlassen habe, die "auf falschen Voraussetzungen basierende Handhabung" durch den Beklagten aber "nicht zulasten des Rundfunkteilnehmers gehen" könne.
Rn. 35 Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.;… Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).
Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (…vgl. VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.;… Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).
- VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20
Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für …
Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit entfaltet keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (hierzu sogleich).Rückwirkende Befreiungen sowie Rückerstattungen von gezahlten Rundfunkbeiträgen für Zweitwohnungen können daher nur unter den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich genannten Voraussetzungen verlangt werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, LS); rückwirkende Befreiungsanträge können nach dem auch nur insoweit mit Gesetzeskraft und gesetzlicher Bindungswirkung ausgestatteten Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (…vgl. VGH München, Beschl. v. 30.4.2020, 7 ZB 20.42, juris, Rn. 9) mithin nur für einen Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand eines angegriffenen Festsetzungsbescheids ist (…VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 24).
Rn. 25 Aus der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.2018 getroffenen Übergangsregelung kann auch in solchen Fällen kein Anspruch auf eine rückwirkende Befreiung hergeleitet werden, in denen es - wie hier - an einer Festsetzung der Rundfunkbeiträge fehlt, der Beitragsschuldner sich aber formlos gegenüber dem Beitragsservice gegen eine doppelte Heranziehung zum Rundfunkbeitrag für eine Haupt- und eine Nebenwohnung gewandt hat und vorträgt, er bzw. sie habe mangels Erlass von Festsetzungsbescheiden keine Möglichkeit zur Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs gehabt (…vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 34;… VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, LS, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), worauf die Ausführungen des Klägers schließen lassen, wonach er, der er den Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt gezahlt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als derjenige, der den Rundfunkbeitrag gar nicht leistet.
Rn. 26 Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der in Nr. 2 dessen Tenors formulierten Übergangsregelung ist gerade nicht zu entnehmen, dass neben der rückwirkenden Befreiung für Zeiträume, die Gegenstand eines noch nicht beschiedenen Rechtsbehelfs gegen einen Festsetzungsbescheid sind, auch in weiteren Fällen eine rückwirkende Befreiung für Beitragsschuldner in Betracht kommt (…vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 35; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37 f.;… Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).
Diejenigen Zweitwohnungsinhaber, die demgegenüber mit einer rechtzeitigen Zahlung weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge, noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben - ein solches Risiko wird auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt nicht eingegangen -, sind hingegen von der Geltendmachung rückwirkender Befreiungsansprüche ausgeschlossen (…vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 36;… VG Leipzig, Urt. v. 20.4.2020, 1 K 831/19, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 38 ff.;… Urt. v. 4.6.2019, 2 A 364/19 HGW, juris, Rn. 36).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 1642/21
Befreiung eines Inhabers einer Wohnung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine …
Ob ein solcher im Nachgang zur Entscheidung des VG Greifswald (Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38) anzunehmen sein könnte, wenn durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden sei, bedürfe hier keiner Entscheidung.Rn. 11 Vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, NVwZ-RR 2021, 127 ff. = juris Rn.12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 23 ff.
Rn. 26 So erwogen von VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 (im entschiedenen Einzelfall aber verneint).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2023 - 2 A 913/22
Rückwirkende Befreiung und Erstattung gezahlter Rundfunkbeiträge hinsichtlich der …
Rn. 31 Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, juris 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2021 - 27 K 1753/20 -, n. v., nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 2 A 1642/21 - VG Greifswald, Urteile vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 37 ff., und vom 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 35 f.; VG Hamburg, Urteile vom 9. Oktober 2020 - 3 K 2041/20 -, juris Rn. 24 ff., und vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris 24 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 19 ff.Rn. 33 So für den Fall rückständiger Rundfunkbeiträge, ohne dass ein Festsetzungsbescheid ergangen ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juli 2021 - 4 LA 263/20 -, juris Rn. 7, ohne nähere Begründung offengelassen; VG Leipzig, Urteil vom 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 20, ohne nähere Begründung angenommen, ohne tragend darauf abzustellen; für den Fall, dass durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden ist: VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38, analoge Anwendung zu § 4 Abs. 6 RBStV erwogen.
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2020 - 2 S 1758/20
Rückerstattung des Rundfunkbeitrags; Leistung unter Vorbehalt
Auch vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob bereits auf Grundlage der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die von diesem in den Vordergrund gerückte verfassungsrechtlich geschützte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch bei einer Zahlung unter Vorbehalt die Rückforderung bereits geleisteter Beiträge ausgeschlossen sein soll; nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 30.07.2019 - 2 A 210/19 HGW - juris Rn. 40) lässt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 (…aaO) die Annahme ableiten, dass die Zweitwohnungsinhaber, die mit einer rechtzeitigen Zahlung - wenn auch unter Vorbehaltserklärung - weder das Kostenrisiko der mit Festsetzungsbescheiden regelmäßig verbundenen Säumniszuschläge noch das der anschließenden Rechtsbehelfsverfahren auf sich genommen haben, für zurückliegende Zeiträume keinen Anspruch auf Erstattung haben. - VG Hamburg, 26.11.2020 - 3 K 2012/20
Kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung …
Die Norm entfaltet darüber hinaus auch keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.6.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BvR 1675/16 u.a., juris, dort Nr. 2 und Nr. 3 des Tenors) erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 30.7.2019, 2 A 210/19 HGW, juris, Rn. 37), sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen bejaht hat (…VG Hamburg, Urt. v. 9.10.2020, 3 K 2041/20, juris, Rn. 20 ff.). - VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 271/19
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung
Die Entrichtung ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, sondern findet ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1 RBStV (VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 -, Rn. 45 ff., juris).
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Rechtsprechung
| OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
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§ 34 Abs 1 S 1 BauGB, Art 103 Abs 1 GG, § 12 Abs 2 S 2 BauO SL 2004, § 17 Abs 2 BauO SL 2004, § 64 BauO SL 2004
Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden Umgebungsbebauung; störende Häufung von Werbeanlagen; Annahme einer Verkehrsgefährdung; "besondere" Schwierigkeit im Sinne des VwGO § 124 Abs 2 Nr 2; Anspruch auf rechtliches Gehör - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ernstliche Zweifel; Fremdwerbungsverbot; Gebietscharakter; Mischgebiet; mündliche Verhandlung; rechtliches Gehör; störende Häufung; Verfahrensrüge; Verkehrsgefährdung; Verzicht; Werbeanlage; Wohngebiet; Zulassung der Berufung; Zulässigkeit von Werbeanlagen
- rechtsportal.de
Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen und Anfechtung einer für diese erlassenen Beseitigungsanordnung; Maßstab für Werbeanlagen in einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet sind die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO und die das ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann gefährdet Werbung den Verkehr?
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beurteilung eines Gebietscharakters und Verkehrsgefährdung durch Werbeanlage
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 24.04.2019 - 5 K 194/18
- OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- OVG Saarland, 02.12.2019 - 2 A 5/19
Notwendigkeit der Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Baugrundstück und der …
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -).
- OVG Saarland, 23.05.2016 - 2 A 5/16
Beseitigungsanordnung für sog. Videowall
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, BRS 84 Nr. 105) Eine "störende Häufung" kann danach - wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat - nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und der so mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen "derart überladen" ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer "unangebrachten Häufung" als "lästig" empfunden werden (störender Charakter).(…vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII Rn 101, wonach auch diese Formulierung verdeutlicht, dass bei ihrer Anwendung im Einzelfall in ganz erheblichem Umfang persönliche Anschauungen zum Tragen kommen) Zumindest unter dem Aspekt der "Störung" geht es daher nicht allein darum, ob der Betrachter, gegebenenfalls ein die M. Straße mit dem Auto benutzender Verkehrsteilnehmer, gleichzeitig mehrere Werbeanlagen sehen kann oder nicht.In dem Zusammenhang ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen, wobei etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, außer Betracht bleiben müssen.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2016 - 2 A 5/16 -, BRS 84 Nr. 105, wonach von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ohne weiteres erwartet werden kann, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt) Vor dem Hintergrund ist eine Verkehrsgefährdung durch die hier zur Rede stehenden beiden unbeleuchteten Werbetafeln an einer Hauswand sehr fernliegend.
- OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19
Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von …
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall.Um "Geschmacksfragen" hinsichtlich der Gestaltung von Ortsbildern kann es dabei nicht gehen;(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, bei juris) von den Möglichkeiten positiver Gestaltungspflege nach dem § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO hat die Beklagte zumindest in diesem Bereich erkennbar keinen Gebrauch gemacht.(vgl. zu den Anforderungen an den Erlass so genannter Werbeanlagensatzungen auf der genannten Grundlage etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, m.w.N.) Im Übrigen verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie Werbeanlagen auf dem Anwesen Nr. 42 durch den Bebauungsplan "massiv beschränkt" und damit einer Häufung entgegengewirkt habe.
- OVG Saarland, 24.05.2012 - 2 A 395/11
Zulassungsgrund der Divergenz; Wohngebietsverträglich einer Brennholzlagerstätte
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall. - OVG Saarland, 13.05.2013 - 2 B 44/13
Beseitigungsanordnung für Werbeanlage am Straßenrand; Sofortvollzug
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Ob eine "Verkehrsgefährdung" im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.(vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 - 2 B 44/13 -, BRS 81 Nr. 152 m.w.N., wonach sich solchen Einzelfallbetrachtungen nur bedingt allgemeine Maßstäbe entnehmen lassen) Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. - OVG Saarland, 06.04.2016 - 2 A 148/15
Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall. - VG Lüneburg, 12.01.2022 - 1 A 154/19
Basisprämie; Cross Compliance; Cross-Compliance-Verstoß; Dauergrünland; Fräsen; …
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Soweit die Beklagte rügt, dass sich das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ortsbesichtigung "einen eigenen Standpunkt gebildet" hat, ist zu ergänzen, dass ein Gericht grundsätzlich nicht gehalten ist, den Beteiligten vorab mitzuteilen, auf welche Gesichtspunkte es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 - 2 A 194/18 -, Nr. 74 der Leitsatzübersicht 1/2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis)) Hinsichtlich der Begründung genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2019 - 1 A 154/19 -, Nr. 73 der Leitsatzübersicht 1/2019 auf der Homepage des Gerichts (Aktuelle Meldungen/Spruchpraxis)). - OVG Saarland, 25.10.2019 - 2 A 325/18
Windkraftanlage und Denkmalschutz
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall. - OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16
Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei …
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier im September 2018 - einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(vgl. entsprechend zur Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 - und vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 - zu vergleichbaren Konstellationen in baurechtlichen Verfahren OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.7.2016 - 2 A 161/16 -, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28 (Rücksichtnahmegebot), vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 -, SKZ 2016, 116, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich; ebenfalls für die unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots vorzunehmende Interessenbewertung: Beschlüsse vom 4.12.2008 - 2 A 228/08 -, LKRZ 2009, 142, vom 30.3.2012 - 2 A 317/11 -, SKZ 2012, 171, Leitsatz Nr. 22, und vom 24.5.2012 - 2 A 395/11 -, SKZ 2012, 173, Leitsatz Nr. 25; ebenso für die Frage des "Einfügens" anhand der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten städtebaulichen Kriterien OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159, Leitsatz Nr. 35, und vom 2.11.2004 - 1 Q 69/04 -, SKZ 2005, 96, Leitsatz Nr. 38; zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals im Sinne von § 10 Abs. 2 SDSchG Beschluss vom 25.10.2019 - 2 A 325/18 -, bei juris) Das ist vorliegend nicht der Fall. - OVG Saarland, 12.05.2016 - 2 A 202/15
Beseitigungsanordnung - Verunstaltungsabwehr bei Werbeanlagen
Auszug aus OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 210/19
Um "Geschmacksfragen" hinsichtlich der Gestaltung von Ortsbildern kann es dabei nicht gehen;(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.5.2016 - 2 A 202/15 -, bei juris) von den Möglichkeiten positiver Gestaltungspflege nach dem § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO hat die Beklagte zumindest in diesem Bereich erkennbar keinen Gebrauch gemacht.(vgl. zu den Anforderungen an den Erlass so genannter Werbeanlagensatzungen auf der genannten Grundlage etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, m.w.N.) Im Übrigen verweist die Beklagte selbst darauf, dass sie Werbeanlagen auf dem Anwesen Nr. 42 durch den Bebauungsplan "massiv beschränkt" und damit einer Häufung entgegengewirkt habe. - OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17
Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet
- OVG Saarland, 04.12.2008 - 2 A 228/08
- OVG Saarland, 07.06.2019 - 2 A 194/18
Anspruch auf rechtliches Gehör; (keine) allgemeine Klärungsfähigkeit bezüglich …
- VG Lüneburg, 16.12.2021 - 2 A 100/20
Baugenehmigung; Schädliche Bodenveränderung; Verdacht
- OVG Saarland, 20.09.2021 - 2 A 387/20
Unzulässigkeit einer "Sportwetten-Annahmestelle" im Geltungsbereich der …
Hat sich die erste Instanz - wie hier im Juni 2020 - einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des festgestellten Ergebnisses begründen können.[OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 17 und vom 22.1.2020 - 2 A 210/19 -, juris Rn. 15, dort zum "Einfügen" eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB][OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris Rn. 17 und vom 22.1.2020 - 2 A 210/19 -, juris Rn. 15, dort zum "Einfügen" eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB] Daran fehlt es hier. - OVG Saarland, 17.12.2024 - 2 A 108/23
Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Verbot von Dachaufbauten in örtlichen …
Hat sich die erste Instanz - wie hier im Rahmen des Ortstermins am 19.10.2022 - einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des festgestellten Ergebnisses begründen können.[vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2021 - 2 A 387/20 -, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris, Rn. 17 und vom 22.1.2020 - 2 A 210/19 -, juris, Rn. 15, dort zum "Einfügen" eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB][vgl. Beschluss des Senats vom 20.9.2021 - 2 A 387/20 -, juris, Rn. 19 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.12.2019 - 2 A 5/19 -, juris, Rn. 17 und vom 22.1.2020 - 2 A 210/19 -, juris, Rn. 15, dort zum "Einfügen" eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB]. - VG Magdeburg, 11.06.2021 - 4 A 185/20
Baugenehmigung für eine Videowand
Dabei ist zum einen die konkrete Anlage in den Blick zu nehmen und zum anderen die verkehrliche Situation zu beurteilen (OVG Saarland, Beschluss vom 22.01.2020 - 2 A 210/19 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2020 - 10 A 17956/19 -, juris).
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