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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2168
OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20 (https://dejure.org/2021,2168)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.02.2021 - 2 A 274/20 (https://dejure.org/2021,2168)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Februar 2021 - 2 A 274/20 (https://dejure.org/2021,2168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 36 WaffG 2002, § 4 WaffG 2002, § 5 WaffG 2002
    Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung; Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung im Berufungszulassungsverfahren; Widerruf einer waffenrechtlichenErlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (9)

  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 392/18

    Waffenrecht: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei Verstoß gegen …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2020 - 1 K 392/18 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 12 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger ferner Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gestellt, die zurückgewiesen wurden.[vgl. den Beschluss vom 4.3.2020 - 1 K 392/18 -][vgl. den Beschluss vom 4.3.2020 - 1 K 392/18 -].

    Rn. 16 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2020 - 1 K 392/18 - hat keinen Erfolg.

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 B 299/19

    Widerruf von Waffenbesitzkarten: Ausnahme von der Regelvermutung

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019 - 2 B 299/19 - verwiesen habe, ergebe sich hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten.

    Rn. 23 Entsprechendes gilt für die Interpretation des Beschlusses des Senats vom Oktober 2019.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 B 199/19 -, GSZ 2020, 80][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2019 - 2 B 199/19 -, GSZ 2020, 80] Der dort zugrundeliegende Fall betraf eine von der Behörde im Widerrufsverfahren allein angeführte und verwertete, jahrelang zurückliegende - so der Kläger - "Vorverurteilung", die anders als das Verhalten im Fall des Klägers nicht ansatzweise einen konkreten Bezug zum Waffenrecht aufwies und die in ihrer Bedeutung für die Beurteilung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit trotz des alleinigen Abstellens der Behörde auf diese Vorstrafe erheblichen Zweifeln unterlag.

  • OVG Saarland, 09.12.2016 - 2 A 85/16

    Widerruf von Waffenbesitzkarten bei Eignungsmängeln - hier: Alkoholproblem

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot (hier hinsichtlich der Ergebnisse einer Hausdurchsuchung) nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren (dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 - 2 A 85/16 -, zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe).

    Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, würde selbst ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren führen.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 - 2 A 85/16 -, dort zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe, bei Juris][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 - 2 A 85/16 -, dort zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe, bei Juris] Das hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zum waffenrechtlichen Widerrufsverfahren richtig ausgeführt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

  • OVG Saarland, 31.05.2017 - 2 A 179/16

    Befangenheit des Fachleiters bei Zulassung zur Lehramtsprüfung

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines verständigen Beteiligten in der gegebenen Situation ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2017 - 2 A 179/16 -, bei Juris (Prüfungsrecht)][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2017 - 2 A 179/16 -, bei Juris (Prüfungsrecht)] Die gewählte Verfahrensweise für die Entscheidung über das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch entspricht der gesetzlichen Vorgabe in den §§ 71 Abs. 3, 20 Abs. 4 SVwVfG.
  • BVerwG, 12.08.2020 - 8 B 40.20

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig; Fehlen individueller Gründe …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Schließlich ist festzuhalten, dass die Befangenheitsregelungen als solche auch weder vor einer fehlerhaften Verfahrensführung noch vor einer fehlerhaften Sachentscheidung schützen sollen, sodass die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet ist, einen Ablehnungsgrund darzulegen.[vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.8.2020 - 8 B 40.20 -, bei Juris][vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.8.2020 - 8 B 40.20 -, bei Juris].
  • OVG Saarland, 14.02.2020 - 2 A 351/18

    Berufungszulassungsantrag mit Mehrfachbegründung; Erstattungsstreit zwischen …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Darzulegen ist demgemäß neben der Klärungsbedürftigkeit und der Klärungsfähigkeit die allgemeine Bedeutung der im Einzelfall vom Antragsteller formulierten Frage.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2020 - 2 A 351/18 -, Nr. 86 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts, oder zuletzt vom 3.2.2020 - 2 A 356/20 -, zu der entsprechenden Prozessvorgabe im § 78 Abs. 3 und 4 AsylG, ständige Rechtsprechung, in Kürze bei Juris][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2020 - 2 A 351/18 -, Nr. 86 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts, oder zuletzt vom 3.2.2020 - 2 A 356/20 -, zu der entsprechenden Prozessvorgabe im § 78 Abs. 3 und 4 AsylG, ständige Rechtsprechung, in Kürze bei Juris] Das Darlegungserfordernis nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Erhebung einer solchen Grundsatzrüge, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln von dem Antragsteller herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.
  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 A 321/20

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei Juris][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei Juris] Der Kläger hat hier keine solche Grundsatzfrage formuliert und zudem auch in der Sache keine fallübergreifende Bedeutung von Aspekten des konkreten Falles dargelegt.
  • OVG Saarland, 14.07.2020 - 2 A 189/19

    Die Pflege erkrankter Eltern ist grundsätzlich kein Grund für eine Verlängerung …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Unter Richtigkeit im Sinne der Vorschrift ist die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung zu verstehen.[vgl. nur beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 - 2 A 189/19 -, FamRZ 2020, 1970][vgl. nur beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 - 2 A 189/19 -, FamRZ 2020, 1970].
  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 A 309/20

    Berufungszulassung in Asylrechtsverfahren: Gruppenverfolgung von Kurden in der …

    Auszug aus OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
    Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei Juris][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, bei Juris] Der Kläger hat hier keine solche Grundsatzfrage formuliert und zudem auch in der Sache keine fallübergreifende Bedeutung von Aspekten des konkreten Falles dargelegt.
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 42/21

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter

    Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gebietet die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den jeweiligen Antragsteller, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich (vor allem) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.[vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts][vgl. zu den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Leitsatzübersicht I./2021 auf der Homepage des Gerichts] Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei in einer im Ergebnis abweichenden Weise zu bewerten.
  • VG Gelsenkirchen, 16.04.2021 - 17 L 274/21

    Aufbewahrung Schusswaffen Sorgfaltsanforderungen Waffenbesitzkarte …

    Rn. 49 Vgl. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 A 274/20 -, juris m.w.N.
  • OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22

    Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; …

    Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.] Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei] Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2025 - 3 M 196/24

    Keine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Überprüfung der Eintragung im …

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatachsen in verwaltungsrechtlichen Verfahren führt, insbesondere wenn es um die Gefahrenabwehr geht (…vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juni 2017 - 3 M 53/17 - juris Rn. 10 ; OVG NRW…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 B 334/21 - juris Rn. 9; NdsOVG…, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 12 ME 44/10 - juris Rn. 6; speziell zu waffenrechtlichen Verfahren: OVG Saarl, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 A 274/20 - juris Rn. 22…, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12, VGH BW…, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 7;… VG Trier, GB vom 20. Mai 2020 - 2 K 124/20.TR - juris Rn. 27; VG Bayreuth…, Urteil vom 28. Mai 2019 - B 1 K 17.257 - Rn. 45).
  • VG Schleswig, 21.09.2022 - 11 A 200/19
    Das Verfahren ist derzeit unter dem Az. 2 A 274/20 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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