Rechtsprechung
| OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 2 AsylVfG 1992, § 3b AsylVfG 1992, § 3c AsylVfG 1992
Flüchtlingsanerkennung eines syrischen Drusen - milo.bamf.de
AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3a Abs 1; AsylG, § 3b Abs 1; AsylG, § 3c; AsylG, § 3d; AsylG, § 3e; AsylG, § 4 Abs 3; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4
Syrien: Zurückweisung der Berufung; vorverfolgt ausgereister Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; besonderer Einzelfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 22.11.2016 - 3 K 1296/16
- OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (20)
- OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17
Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -, vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und vom 18.1.2018 - 2 A 519/17 -) die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt,(vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 30.3.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, und OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris) droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei - unterstellter - Rückkehr eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.Zwar ist dort zutreffend ausgeführt, dass allein die drusische Glaubenszugehörigkeit des Klägers keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt; das entspräche so auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die eine Gruppenverfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten in Syrien nicht annimmt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris; vgl. ebenso die von der Beklagten zitierte und mit der Rechtsprechung des Senats insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -)) Doch darum geht es hier nicht.
- OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16
Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 - 2 A 215/17 -, vom 19.3.2017 - 2 A 177/17 und 2 A 221/17 -, vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 - und vom 18.1.2018 - 2 A 519/17 -) die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt,(vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 30.3.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, VGH München 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, und vom 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A -, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, und OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris) droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei - unterstellter - Rückkehr eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.Zwar ist dort zutreffend ausgeführt, dass allein die drusische Glaubenszugehörigkeit des Klägers keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt; das entspräche so auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die eine Gruppenverfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten in Syrien nicht annimmt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris; vgl. ebenso die von der Beklagten zitierte und mit der Rechtsprechung des Senats insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -)) Doch darum geht es hier nicht.
- EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/16, Saadi - EuGH Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.) Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.(vgl. OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 130) Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine "hinreichende Verfolgungssicherheit" besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1) Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien aber von der Beklagten nicht nur nicht dargetan, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich.
- BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer…, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/16, Saadi - EuGH Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.) Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.(vgl. OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 130) Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine "hinreichende Verfolgungssicherheit" besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1) Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien aber von der Beklagten nicht nur nicht dargetan, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. - OVG Niedersachsen, 12.09.2017 - 2 LB 750/17
Syrien; Wehrdienst
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Zwar ist dort zutreffend ausgeführt, dass allein die drusische Glaubenszugehörigkeit des Klägers keine Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt; das entspräche so auch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die eine Gruppenverfolgung ethnischer oder religiöser Minderheiten in Syrien nicht annimmt.(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 - 2 A 515/16 -, juris; vgl. ebenso die von der Beklagten zitierte und mit der Rechtsprechung des Senats insoweit im Wesentlichen übereinstimmende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 12.9.2017 - 2 LB 750/17 - Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -)) Doch darum geht es hier nicht. - BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Das ergibt sich schon daraus, dass die geschilderten Handlungen für den Kläger in der konkret geschilderten Situation mit Gefahren für Leib und Leben verbunden waren,(vgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 24.3.1987 - 9 C 321/85 -, juris, Rn. 7, m.w.N.) auch wenn sich diese Gefahren für ihn aufgrund glücklicher Umstände letztlich nicht realisiert haben. - OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 262/17
Syrien; Flüchtlingsrecht wegen Kriegsdienstverweigerung
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Rn. 32 Eines weiteren Eingehens auf die im Berufungsverfahren vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte zusätzlich geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefährdung wegen "Wehrdienstentziehung", die nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ohne hinzutretende Umstände zu verneinen wäre (zumal der Kläger bereits 58 Jahre alt ist),(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.8.2017 - 2 A 228/17 - und 2 A 262/17 -, jeweils m.w.N.) bedarf es danach nicht mehr. - OVG Hamburg, 27.11.2009 - 2 Bf 337/02
Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger; Beurteilung nach der …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer…, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/16, Saadi - EuGH Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.) Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.(vgl. OVG des Saarlandes…, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 130) Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine "hinreichende Verfolgungssicherheit" besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1) Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien aber von der Beklagten nicht nur nicht dargetan, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. - OVG Saarland, 25.08.2011 - 3 A 35/10
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Dorfschützer; verbesserte …
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5/09 -, juris, Rn. 23, zur insoweit übereinstimmenden früheren EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG); OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 129; vgl. auch EGMR, Große Kammer…, Urteil vom 28.2.2008 - Nr. 37201/16, Saadi - EuGH Urteil vom 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla -, juris, Rn. 92 ff.) Die Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.8.2011 - 3 A 35/10 -, juris, Rn. 130) Stichhaltige Gründe sind dann gegeben, wenn aktuell eine "hinreichende Verfolgungssicherheit" besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht besteht.(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2009 - 2 Bf 337/02.A -, juris, Ls 1) Fallbezogen sind derartige stichhaltige Gründe für eine hinreichende Verfolgungssicherheit des Klägers für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien aber von der Beklagten nicht nur nicht dargetan, sondern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch sonst nicht ersichtlich. - OVG Saarland, 22.08.2017 - 2 A 228/17
Wehrdienstentziehung als Fluchtgrund aus Syrien
Auszug aus OVG Saarland, 18.01.2018 - 2 A 287/17
Rn. 32 Eines weiteren Eingehens auf die im Berufungsverfahren vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte zusätzlich geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefährdung wegen "Wehrdienstentziehung", die nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ohne hinzutretende Umstände zu verneinen wäre (zumal der Kläger bereits 58 Jahre alt ist),(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.8.2017 - 2 A 228/17 - und 2 A 262/17 -, jeweils m.w.N.) bedarf es danach nicht mehr. - OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2016 - 3 LB 17/16
Schutzstatus syrischer Flüchtlinge
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16
Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16
Kein Flüchtlingsstatus für Syrer
- BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2016 - 14 A 1852/16
Politische Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden syrischen …
- VGH Bayern, 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338
Nicht jedem Asylantragsteller droht bei einer Rückkehr nach Syrien die Verfolgung
- BVerwG, 15.08.2017 - 1 B 120.17
Unterschiede bei der tatsächlichen Bewertung identischer Tatsachengrundlagen; …
- OVG Saarland, 11.03.2017 - 2 A 215/17
Flüchtlingsanerkennung (Syrien); keine beachtlichen Nachfluchtgründe
- OVG Saarland, 19.03.2017 - 2 A 177/17
Syrien: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise oder Stellung eines Asylantrags
- VG Saarlouis, 12.07.2018 - 5 K 1339/16
Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer …
Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 35 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
In anderen Provinzen üben der ISKP bzw. sich zu ihm bekennende Grupperungen Kontrolle bzw. Einfluss aus.(Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018, Abschn. II.4) Dabei kommt es im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 11.09.2018 - 5 K 2596/16
Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Verfolgung …
Rn. 19 Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 29 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1377/16
Einzelfall der Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen …
Rn. 20 Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 38 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 13.11.2019 - 5 K 2306/17
Einzelfall der Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen …
Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 09.04.2019 - 5 K 345/17
Einzelfall der Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen …
Rn. 25 Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.[vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20][vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20] Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).[Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes][Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes] Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 37 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.[vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -][vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -] Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.[vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1][vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris; vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1].
- VG Saarlouis, 01.03.2019 - 5 K 267/17
Einzelfall der Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen …
Rn. 19 Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 29 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 01.03.2019 - 5 K 357/17
Flüchtlingszuerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen wegen eines …
Rn. 20 Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Rn. 29 Wer aber - wie danach der Kläger - bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteile vom 22.08.2017 - 2 A 261/17 - und vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -) Nach Art. 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Anerkennungsrichtlinie ist nämlich, wie dargelegt, die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein "ernsthafter Hinweis" darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist - es sei denn, "stichhaltige Gründe" sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Vorverfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 27.11.2019 - 5 K 2326/17
Asylrecht: Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen
Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Verfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Saarlouis, 27.11.2019 - 5 K 2398/17
Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Konversion …
Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat.(vgl. nur OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 20) Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d Anerkennungsrichtlinie - ARL -).(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.Dabei kommt es im Übrigen auf die Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, nicht mehr an; denn im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung kann - anders als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG - eine Verfolgung nicht allein wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden, sofern diese nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert fortbesteht.(vgl. BVerwG…, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 287/17 -, juris;… vgl. auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3e Rn. 1).
- VG Düsseldorf, 06.03.2018 - 17 K 10564/16
Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit arabischer Volkszugehörigkeit und …
Rn. 30 vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13; zu Drusen OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.Rn. 38 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration - Syrien - Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 11; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11 ohne diesbezügliche Änderung durch "Ad hoc-Bericht" des Auswärtigen Amtes zu Syrien, Februar 2012; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris Rn. 27.
- VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2670/17
Drusen; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Wehrpflicht
- VG Regensburg, 06.05.2026 - RN 11 K 25.34576
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, …
- VG Saarlouis, 24.02.2021 - 5 K 796/19
Widerruf des subsidiären Schutzstatus gegenüber einem Afghanen; Situation für …
- VG Köln, 12.08.2020 - 22 K 13926/17
- VG Saarlouis, 18.09.2024 - 5 K 206/24
Afghanistan: Kein Abschiebungsverbot im verhandelten Fall für jungen, …
- VG Minden, 18.07.2024 - 2 K 73/21
- VG Minden, 06.06.2023 - 2 K 2129/20
- VG Minden, 19.06.2018 - 10 K 3952/16
Guinea, homosexuell, Strafbarkeit, soziale Gruppe, nichtstaatliche Verfolgung, …
- VG Stade, 27.02.2018 - 4 A 2574/16
Asylantragstellung; begründete Furcht vor Verfolgung; Bürgerkrieg; Damaskus; …
- VG Minden, 16.11.2023 - 2 K 7887/17
- VG Minden, 16.02.2023 - 2 K 2637/20
- VG Minden, 11.05.2023 - 2 K 2666/20
- VG Minden, 15.03.2022 - 3 K 3770/18
- VG Saarlouis, 03.08.2018 - 5 K 1602/16
Flüchtlingsanerkennung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund Verfolgung …
- VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
- VG Minden, 07.03.2024 - 2 K 371/21
- VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4758/18
- VG Cottbus, 25.04.2019 - 1 K 1064/16
Syrien, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, Drusen, Gruppenverfolgung
- VG Saarlouis, 06.02.2019 - 5 K 179/17
Asylrecht; Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes für einen afghanischen …
- VG Regensburg, 21.01.2026 - RN 11 K 25.33411
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, drusische Religionszugehörigkeit, …
- VG Köln, 08.03.2021 - 6 K 7659/18
- VG Freiburg, 16.07.2025 - A 6 K 2595/24
- VG Saarlouis, 31.01.2018 - 3 K 40/17
(Keine) Flüchtlingsrelevante Verfolgung syrischer Wehrdienstentzieher bei ihrer …
- VG Köln, 12.07.2018 - 6 K 4985/16
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