Rechtsprechung
| OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04.Z |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; KAGBbg § 12 Abs. 5 b); ; AO § 233 Abs. 1; ; AO § 236 Abs. 1; ; VwVfG Bbg § 49a Abs. 3; ; GG Art. 20 Abs. 3
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erstattungszinsanspruch nach Aufhebung eines Straßenbaubeitrags?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenbaubeiträgen; Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides; Anspruch auf Erstattungszinsen; Erstattungszinsanspruch nach Aufhebung eines Heranziehungsbescheides im ...
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 16.07.2004 - 8 K 702/04
- OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04.Z
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2005, 564
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
Kommunale Verpackungsteuer
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Soweit der Kläger sich insoweit auf das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung beruft, welches nach dem "Verpackungssteuerurteil" des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1004/95 -, BVerfGE 98, 106 [118 f.];… kritisch insoweit u. a. Jobs, DÖV 1998, S. 1039 [1043]) den Inhalt des Rechtsstaatsprinzips verdeutlichen soll, lässt sich hieraus keine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Erstattungszinsanspruch herleiten. - BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Rechtsstaatsprinzips ist bei der Ableitung konkreter Folgen aus diesem Prinzip durch die Rechtsprechung behutsam vorzugehen (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 [86]). - BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82
Folgenbeseitigungsanspruch
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dabei kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch (vgl. näher BVerwG Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366;… Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 29 Rdnr. 5).
- BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils oder des Gerichtsbescheides in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich und wahrscheinlicher erscheint als deren Misserfolg (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse des Senats vom 17. November 1999 - 2 A 112/98 - und vom 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). - OVG Brandenburg, 02.08.2002 - 2 A 682/01
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis unmittelbar mit Verwirklichung des die …
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils oder des Gerichtsbescheides in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich und wahrscheinlicher erscheint als deren Misserfolg (st. Rspr. des Senats, Beschlüsse des Senats vom 17. November 1999 - 2 A 112/98 - und vom 2. August 2002 - 2 A 682/01.Z -, LKV 2003, 92; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). - OVG Brandenburg, 08.05.2002 - 2 A 407/00
Aufzeigen nicht abschließend beantworteter Fragen rechtlicher oder tatsächlicher …
Auszug aus OVG Brandenburg, 29.09.2004 - 2 A 349/04
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist das Gericht auf die vom Zulassungsbewerber geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt; eine Prüfung von Amts wegen findet nicht statt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 8. Mai 2002 - 2 A 407/00.Z -, LKV 2003, 91).
- VG Cottbus, 23.12.2025 - 6 K 1609/18
Abgabenrechtliche Nebenforderung, keinn Anspruch auf Zinserstattung bei …
Vor diesem Hintergrund scheidet bereits ein Rückgriff auf § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) aus, da diese Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfGBbg) hier nicht anwendbar ist, weil § 12 KAG zur Verzinsung von Kommunalabgaben insoweit auf bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung verweist und insoweit abschließend ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris).Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides bereits im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der vom jeweiligen Beklagten zu erstattende Betrag demnach nicht zu verzinsen, weil es dafür im KAG und in den Bezug genommenen Vorschriften der AO sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. zu Straßenausbaubeiträgen bereits OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris).
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit - wie im hiesigen Fall, da der Kläger gegen den der vermeintlichen Zinsforderung zugrundeliegenden Beitragsbescheid vom 2. Oktober 2013 keine Klage erhoben hat - , so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, Rn. 8, juris; so bereits auch OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N).
Diese Regelung ist - wie dargelegt - nur anwendbar, wenn die Abgabe durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung herabgesetzt worden ist und ordnet als Rechtsfolge nur die Verzinsung vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung an (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 1982 - IV 165/81 - KStZ 1982 S. 234).
Mit diesem Inhalt begründet der hier sinngemäß formulierte Folgenbeseitigungsanspruch gerade keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Wertersatz für entgangene Kapitalnutzungen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris; OVG Hamburg…, Urteil vom 26. Januar 1982, a.a.O.).
Eine selbständige Rechtsgrundlage für den Beklagten als Teil der Verwaltung, abweichend vom Grundsatz des § 233 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 5 b KAG Erstattungszinsen zu zahlen, lässt sich hieraus nicht entnehmen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris).
Überdies hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtsordnung ohne Regelung des geltend gemachten Erstattungszinsanspruches in sich widersprüchlich wäre, also ein solcher Erstattungszinsanspruch von Verfassungs wegen geboten sein könnte (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, Rn. 4 - 8, juris).
- VG Potsdam, 15.09.2017 - 9 K 3973/16
Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)
Damit fehlt es für den Fall der Aufhebung eines Abgabenbescheides bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit bei Gericht während des Widerspruchsverfahrens schlicht an einer Anspruchsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, NVwZ-RR 2005, 564 f. = juris Rdnrn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8;… Driehaus, in: Driehaus [Hg.], Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 2017, § 8 Rdnr. 178a).Da das Rechtsstaatsprinzip keine bis in alle Einzelheiten eindeutig bestimmbaren Gebote und Verbote enthält, ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, durch gesetzliche Vorschriften zu konkretisieren, ob und wann Erstattungszinsen zu zahlen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, a.a.O. Rdnr. 8).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13
Säumniszuschläge nach Bescheidaufhebung; Erstattungszinsen; Prozesszinsen
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides hingegen vor Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist der Erstattungsbetrag nicht zu verzinsen, denn dafür gibt es im Kommunalabgabengesetz und in den in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung sowie den sonstigen gesetzlichen Regelungen keine Rechtsgrundlage (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 349/04.Z -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.;… Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2015, § 8 Rn. 178a;… Sauthoff, in: Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 215).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".