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   VG Halle, 09.12.2014 - 2 A 37/14   

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https://dejure.org/2014,77082
VG Halle, 09.12.2014 - 2 A 37/14 (https://dejure.org/2014,77082)
VG Halle, Entscheidung vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 (https://dejure.org/2014,77082)
VG Halle, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 2 A 37/14 (https://dejure.org/2014,77082)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 127/19

    Berichtigung der Liegenschaftskarte; Bindungswirkung eines rechtskräftigen …

    Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

    Rn. 32 Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 521/17 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegen.

    Aus dem Umstand, dass der Kläger im Antrag das nicht in seinem Eigentum stehende Flurstück 76 benenne, folge nichts anderes, denn es gehe ihm um sein Flurstück 74. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei mit dem des Verfahrens 2 A 37/14 HAL identisch.

    Der Kläger begehre mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag im Grunde die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014.

    Der Kläger ziehe hieraus nur andere Schlüsse über die Lage seines Flurstücks 74 als der Beklagte zu 2. Soweit der Beklagte zu 3 - das Land Sachsen-Anhalt - nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL gewesen sei, folge hieraus für die Unzulässigkeit der Klage nichts anderes.

    Rn. 42 Hiermit hat der Kläger die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass seine erneute Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - unzulässig sei, nicht schlüssig in Frage gestellt.

    Rn. 44 b) Unter Gliederungspunkt "A" (S. 5 - 33, GA Bl. 57 - 85) macht der Kläger geltend, aufgrund der ihm erst am 3. Juni 2019 bekannt gewordenen Tatsache der Vernichtung der entscheidungserheblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte" durch die Beklagten vor ca. 16 Jahren und der zur Begründung des Urteils vom 24. September 2019 vorgenommenen Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL sei die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2015 erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung neu zu würdigen und zur ergänzenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren zu werten.

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 im Verfahren 2 A 94/19 HAL nachträglich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ergeben sollten.

    Rn. 47 aa) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. a)" (S. 34 - 35, GA Bl. 86 - 87) nimmt der Kläger Bezug auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. November 2019 (GA Bl. 365 ff.) sowie auf eine Grenzverhandlung vom 4. April 1952 (Anlage K 37, GA Bl. 25 ff.), ein Luftbild aus dem Jahr 1963 (Anlage A 5, GA 2 B 29/14 HAL, Bl. 43), einen Flurkartenauszug von 1983 (Anlage A 44, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 121) sowie eine Bestimmung und Vermaßung eines Grenzsteins auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, durch das Vermessungsbüro Dipl. Ing.

    (FH) F. M. vom 19. November 2014 (Anlage A 43, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 109) und macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem entscheidungserheblich fehlerhaften Tatbestand ausgegangen.

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    In der Sache 2 A 37/14 HAL sei lediglich ein Prozessurteil im Hinblick auf die Offenlegung der Liegenschaftskarte ergangen, aber keine materiell-rechtliche Entscheidung in der Hauptsache zur Berichtigung der Liegenschaftskarte aufgrund offensichtlicher Fehlerhaftigkeit.

    Es ist ohne Belang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - sowie die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - und vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung.

    Rn. 52 Schließlich ist dem Kläger auch nicht zu folgen, soweit er sinngemäß geltend macht, die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL stehe seiner Klage nicht entgegen, da er wegen der Bezugnahme auf die Flurstücke 81, 82 und 83 eine "andere Anspruchsgrundlage" geltend mache.

    Rn. 53 Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    In den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL geht es um dieselbe Sache.

    Soweit der Kläger behauptet, die vorliegende Klage beziehe sich - anders als die Klage im Verfahren 2 A 37/14 HAL - auf die Flurstücke 81, 82 und 83, trifft das ersichtlich nicht zu.

    Dieser Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5, "die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten EL-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren".

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    Maßgeblich ist, ob die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    Der in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 gestellte Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5.

    Maßgeblich ist, ob die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.

    Er hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter lediglich vorgetragen, eine abgelehnte Richterin sei bereits am Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen und habe gewusst, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien und die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung nicht durchgeführt worden sei.

    Die Mitwirkung einer Richterin im Vorprozess 2 A 37/14 HAL führt - wie bereits das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass ihr die erforderliche Unvoreingenommenheit fehlt.

    Rn. 67 cc) Unter Gliederungspunkt "B I. 2. c)" (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) macht der Kläger geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein, weil hiermit allein Prozessentscheidungen und keine Entscheidungen in der Sache ergangenen seien und darüber hinaus.

    Rn. 77 - Viertens liege auch kein Streit zwischen denselben Parteien vor, denn während die Klage im Verfahren 2 A 37/14 HAL nur gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtet gewesen sei, richte sich die vorliegende Klage zusätzlich gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, als Beklagten zu 3. Dieser sei der eigentliche Beklagte, da der Fachminister als Leiter des Beklagten zu 1 - des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - der personellen Entscheidungskompetenz des Ministerpräsidenten unterworfen sei, soweit dieser und seine ihm als Ministerium unterstellte oberste Landesbehörde den eigenen gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Dient- und Fachaufsicht über den Beklagten zu 2 - das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - nicht nachkomme, wie es hier ganz offensichtlich der Fall sei.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ist - wie bereits ausgeführt - kein Prozessurteil, sondern ein Sachurteil, soweit über den Klageantrag zu 3.5 entschieden wurde, mit dem der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte geltend gemacht hatte.

    Hiernach steht der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL entgegen.

    Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - bei den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL um dieselbe Sache.

    Dieser Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der in der im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5.

    Schließlich werden die Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL auch zwischen denselben Parteien geführt.

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit der Klage nicht aus dem Umstand herleiten lässt, dass der Beklagte zu 3 - das Land Sachsen-Anhalt - nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL war.

    Rn. 79 dd) Unter Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 59 - 62, GA Bl. 111 - 114) macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, indem es angenommen habe, er begehre die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014.

    Im Übrigen gehe hieraus hervor, dass das Gericht selbst Zweifel an der Abweisung der Klage wegen der angeblichen Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL gehabt und deshalb zur Sicherheit auch auf die angebliche Unbegründetheit der Klage abgestellt habe, woraus sich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als Verfahrensfehler ergebe.

    Rn. 91 bb) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. b) aa) und bb)" (S. 63 - 65, GA Bl. 115 - 117) wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung anhand von vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan habe, dass diese den Altunterlagen entspreche (UA S. 29), und macht die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung geltend.

    Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger hiermit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, seine erneute Klage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL unzulässig, nicht in Frage gestellt hat.

    Klägerischer Vortrag zu der maßgeblichen Frage, ob der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegensteht, und der vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, wird vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Ein ohne Beteiligung seiner Person und der anderen Flurstückseigentümer ergangener Verwaltungsakt sei zumindest rechtswidrig, könne keine Rechtswirkungen entfalten und sei deshalb vom Gericht bereits im ersten Verfahren 2 A 37/14 HAL aufzuheben gewesen, so dass er in der Hauptsache obsiege und die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen habe.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 2 L 128/19

    Wiederaufnahme des Verfahrens

    Rn. 1 Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL gemäß § 153 Abs. 1 VwGO.

    Rn. 3 Am 23. April 2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL gemäß § 153 VwGO gestellt sowie Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erhoben.

    Rn. 5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - wird wegen Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit und Verletzung des Klägers in seinen Rechten aufgehoben; die Vollziehung wird rückgängig gemacht.

    Soweit er sich auf die Akteneinsicht in die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten zu 2 beziehe und daraus Schlussfolgerungen zur Lage verschiedener Grundstücke und der Durchführung der fotogrammetrischen Erfassung ziehe, sei fraglich, ob er mit diesem Vorbringen nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil es bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL bzw. spätestens im Berufungszulassungsverfahren 2 L 23/15 hätte geltend gemacht werden können.

    Es gehe zum einen um die unbestrittenen katasterrechtlichen Altunterlagen aus dem Jahr 1952, die bereits Gegenstand des öffentlichen Liegenschaftskatasters und des Klageverfahrens 2 A 37/14 HAL gewesen seien.

    Zu der vom Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL auszugsweise vorgelegten Skizze des Dipl.-Ing.

    M. vom 19. November 2014 (GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 109 f.) habe der Beklagte zu 2 bereits mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 Stellung genommen und in der Anlage einen Plan vorgelegt, auf dem die Verschiebungen der örtlich vorgefundenen und im Liegenschafskataster nachgewiesenen Grenzsteine westlich des Flurstücks 76 dargestellt seien (GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 129).

    Die vom Kläger gerügte Differenz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte sei vom Beklagten zu 2 bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL und erneut im Verfahren 2 A 521/17 HAL eingeräumt worden.

    Soweit der Kläger seine Ausführungen wiederhole, wonach die Beklagten ebenso wie das Gericht und weitere Beteiligte sich weigerten, seine Rechtsauffassung anzuerkennen und die Liegenschaftskarte nach seinen Vorstellungen zu ändern, um ihn zu enteignen, und damit zum Ausdruck bringe, mit dem Urteil vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nicht einverstanden zu sein, genüge das nicht, um die Rechtskraft des Urteils zu durchbrechen.

    Zwar beantrage der Kläger in der Sache 2 A 521/17 HAL nicht ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL.

    Er begehre aber eine andere Entscheidung als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu derselben Sachlage.

    Rn. 30 b) Unter Gliederungspunkt "A" (S. 6, GA Bl. 38) macht der Kläger geltend, aufgrund der ihm erst am 3. Juni 2019 bekannt gewordenen Tatsache der Vernichtung der entscheidungserheblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt "Erneuerung der Liegenschaftskarte" durch die Beklagten vor ca. 16 Jahren und der Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL sei die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2015 erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung neu zu würdigen und zur ergänzenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren zu werten.

    Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ergeben sollten.

    Rn. 35 aa) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. a)" (S. 7, GA Bl. 39) macht er geltend, soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, er begehre die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL und wende sich gegen das Urteil vom 9. Dezember 2014, treffe dies nicht zu.

    Vielmehr begehre er, wie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, gerade nicht mehr die Wiederaufnahme des Verfahrens 2 A 37/14 HAL, sondern die Aussetzung dieses Antrags nach § 94 VwGO wegen des Vorrangs des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.

    Rn. 44 ee) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. e)" (S. 11, GA Bl. 43) erklärt der Kläger, die Gründe für die angebliche Unzulässigkeit der Anträge bezögen sich auf die angebliche Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 2 A 37/14 HAL, die das Verwaltungsgerichts im Urteil vom 24. September 2019 im Verfahren 2 A 521/17 HAL herangezogen habe.

    Hierin wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bzw. des Senats in den Verfahren 2 B 29/14 HAL (2 M 40/14) sowie 2 A 37/14 HAL ( 2 L 23/15 ).

    Rn. 49 hh) Unter Gliederungspunkt "B I. 1. k)" (S. 29 - 30, GA Bl. 61 - 62) moniert der Kläger die am Ende des Tatbestands des angegriffenen Urteils enthaltene Bemerkung: "Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung" (UA S. 9) mit der Begründung, dies sei nicht zutreffend, weil die Unterlagen zu den gerichtlichen Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, weil die Verhandlung wegen der Anträge nach § 94 VwGO und § 51 VwVfG nicht stattgefunden habe und zudem im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Veränderung der Grenzen des Flurstücks (83) Streitgegenstand sei, das in diesen Verfahren keine Rolle gespielt habe.

    Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil erwähnten Unterlagen - die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu 2 sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 A 521/17 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 B 29/14 HAL - nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sind nicht ersichtlich.

    Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt.

    Er hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter lediglich vorgetragen, eine abgelehnte Richterin sei bereits am Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen und habe gewusst, dass "die besagten Akten" nicht vorgelegt worden seien und die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung nicht durchgeführt worden sei.

    Die Mitwirkung einer Richterin im Vorprozess 2 A 37/14 HAL führt - wie bereits das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass ihr die erforderliche Unvoreingenommenheit fehlt.

    Er macht geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein.

    Rn. 61 dd) Unter Gliederungspunkt "B I. 2. d)" (S. 36 - 39, GA Bl. 68 - 71) macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, indem es angenommen habe, er begehre die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014.

    Im Übrigen gehe hieraus hervor, dass das Gericht selbst Zweifel an der Abweisung der Klage wegen der angeblichen Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL gehabt und deshalb zur Sicherheit auch auf die angebliche Unbegründetheit der Klage abgestellt habe, woraus sich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als Verfahrensfehler ergebe.

    Rn. 71 bb) Unter Gliederungspunkt "B I. 3. b) aa) und bb)" (S. 63 - 65, GA Bl. 115 - 117) wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung anhand von vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan habe, dass diese den Altunterlagen entspreche (UA S. 29), und macht die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung geltend.

    Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger hiermit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, seine erneute Klage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL unzulässig, nicht in Frage gestellt hat.

    Rn. 92 Er habe zunächst einen Antrag nach § 153 VwGO gestellt, um seine Ansprüche nicht wegen Verfristung zu verlieren, da er den Verdacht gehabt habe, dass im Verfahren 2 A 37/14 HAL über die Erneuerung der Liegenschaftskarte ohne Kenntnis der hierzu angelegten Akten entschieden worden sei.

    Es seien pflichtwidrig keine gerichtlichen Hinweise erfolgt, obwohl das Verwaltungsgericht nach der neuen Sachlage, dass im Verfahren 2 A 37/14 HAL gar keine Akten zu dem streitigen Verwaltungsakt vorgelegt worden seien, den Beklagten den Hinweis hätte geben müssen, den Verwaltungsakt aufzuheben und einen Zweitbescheid zu erlassen.

    Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Hinweispflicht keinen Hinweis erlassen, um das Urteil vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL nicht infrage stellen zu müssen.

    Zudem bestünden Zweifel an der Zulässigkeit er Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit, denn auch die Sache 2 A 521/17 HAL betreffe das Begehren, anders als in der Sache 2 A 37/14 HAL zu entscheiden und die Liegenschaftskarte zu ändern.

    Da nicht von der Hand zu weisen sei, dass das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL auf Urkunden gegründet sei, die offensichtlich nicht vorhanden oder nachträglich ab dem Jahr 2012 fälschlich angefertigt oder verfälscht worden seien, und auf Zeugnisse gestützt sei, die unter Verstoß gegen die besondere amtliche Wahrheits- und Neutralitätspflicht geleistet worden seien, und zu erwarten sei, dass er eine Urkunde auffinde oder zu benutzen in den Stand versetzt werde, nämlich durch die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die angeblich vernichteten Aktenstücke, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sei zumindest nicht von vornherein von einer unzulässigen oder unbegründeten Restitutionsklage auszugehen.

    Klägerischer Vortrag zu der maßgeblichen Frage, ob der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegensteht, und der vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, wird vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

    Ein ohne Beteiligung seiner Person und der anderen Flurstückseigentümer ergangener Verwaltungsakt sei zumindest rechtswidrig, könne keine Rechtswirkungen entfalten und sei deshalb vom Gericht bereits im ersten Verfahren 2 A 37/14 HAL aufzuheben gewesen, so dass er in der Hauptsache obsiege und die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen habe.

  • VG Halle, 24.09.2019 - 2 A 521/17
    Rn. 3 Wegen des weiteren Sachverhalts wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand in der Sache 2 A 37/14 HAL.

    Das Gericht wies mit Urteil vom 9. Dezember 2014 die Klage teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet ab (2 A 37/14 HAL).

    Er beantragt die Beiziehung des Verfahrens 2 A 37/14 HAL, die erfolgt ist.

    Die Berichterstatterin sei bereits an dem Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen.

    Zudem trägt er vor, dass seinem Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei (dies betrifft offenbar das Verfahren 2 A 37/14 HAL).

    Rn. 72 Zu Unrecht habe das Gericht in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL auch die örtliche Inaugenscheinnahme und die Ladung des neutralen sachverständigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs F M abgelehnt.

    Das Gericht hat dem Kläger im März 2019 Akteneinsicht in die zu Verfahren beigezogene, bereits in der Sache 2 A 37/14 HAL von dem Beklagten zu 2) vorgelegte Verwaltungsakte sowie die dort in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 von dem Beklagten zu 2) übergebenen Plänen und Folien gewährt (Blatt 199 der Gerichtsakte).

    Diese seien als nicht benötigte Arbeitsmaterialien nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte vernichtet worden (Blatt 27 der Gerichtsakte der Sache 2 A 94/19 HAL, der Klage des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahren 2 A 37/14 HAL).

    Unter dem 16. September 2019 wendet der Kläger sich gegen die Mitteilung der Berichterstatterin, die sich selbst ablehnen solle, da sie an der Entscheidung 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen sei.

    Rn. 95 3.) die Beiladung der Zeugen, Betroffenen und Eigentümer der Flurstücke 56, 73, 82 gem. Schriftsatz vom 29.11.2014, Abschnitt D, Seite 7, im Verfahren 2 A 37/14 HAL,.

    Rn. 103 Zur Begründung führt Beklagte zu 2) aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Rechtsfragen bereits in den Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL (vgl. OVG- Entscheidung 2 M 40/14 und 2 L 23/15 ) entschieden worden seien.

    Zudem bezieht sich der Beklagte zu 2) auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Sache 2 A 37/14 HAL [offenbar versehentlich bezeichnet als 2 A 371/14 HAL] und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2016 ( 2 L 23/15 ) über die Nichtzulassung der Berufung, sowie die Ablehnungsgesuche und die entsprechenden Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts hierzu ( 2 L 117/16 ).

    Rn. 106 Der Kläger beharre letztlich nur auf seinem bereits im Verfahren 2 A 37/14 HAL vertretenen rechtlichen Standpunkt, dass die Liegenschaftskarte von Amts wegen zu korrigieren sei.

    Damit sei bereits in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL dargelegt worden, dass das öffentliche Liegenschaftskataster in sich widerspruchsfrei sei.

    Rn. 109 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die gerichtlichen Verfahren 2 B 29/14 HAL und 2 A 37/14 HAL sowie 2 A 94/19 HAL Bezug genommen.

    Ihr steht die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL (vgl. zudem den hierzu ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 über die Nichtzulassung der Beschwerde - 2 L 23/15 -) entgegen (vgl. § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

    Er begehrt nach wie vor eine Änderung der Liegenschaftskarte von Amts wegen oder zumindest (im ersten Hilfsantrag) die Nichtigkeitserklärung und ist mit seinem Unterliegen in den Sachen 2 A 37/14 HAL und zuvor im Eilverfahren 2 B 29/14 HAL nicht einverstanden.

    Rn. 116 Hierzu hat das Gericht bereits rechtskräftig durch Urteil in der Sache 2 A 37/14 HAL entschieden.

    Sie ist ohne weitere Sachprüfung aufgrund der materiell rechtskräftigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand im Verfahren 2 A 37/14 HAL als unzulässig abzuweisen.

    Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit dem des Verfahrens 2 A 37/14 HAL identisch.

    Rn. 120 Der Kläger begehrt mit dem Haupt- und ersten Hilfsantrag wohlverstanden sinngemäß (§ 88 VwGO) im Grunde die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014.

    Rn. 123 Soweit das mit Klageerweiterung vom 31. Mai 2017 ausdrücklich beklagte Land Sachsen-Anhalt nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL war, folgt hieraus rechtlich für die Unzulässigkeit der Klage nichts anderes.

    Der Beklagte zu 2) hat in der mündlichen Verhandlung anhand der vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan, dass diese den Altunterlagen entspricht, auch wenn die Örtlichkeit und die Liegenschaftskarte nicht in allen Punkten übereinstimmen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 29.11.2021 - LVG 42/21

    Verfassungsbeschwerde, Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, Obliegenheit zur …

    Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Jahre 2000 erneuerte Liegenschaftskarte Klage, die das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 HAL - abwies.

    Der Klage stehe gemäß § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Rechtskraft des Urteils vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegen.

    Ungeachtet dessen sei die Anhörungsrüge bereits im Rahmen der - die gleiche Streitsache betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Aktenzeichen 2 L 23/15.Z und 2 A 37/14 HAL erfolglos erhoben worden.

    Das hier angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 24.09.2019 - 2 A 521/17 HAL - könne sich nicht "auf die Bestandskraft des nicht vertretbaren und willkürlichen ersten Urteils" vom 09.12.2014 - 2 A 37/14 HAL - stützen.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.03.2022 - LVG 1/22

    Keine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gegen Entscheidung des …

    Er verweist insoweit auf den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.08.2014, Az. 2 M 40/14 (2 B 29/14 HAL), an dem der "abgelehnte" Kammervorsitzende mitgewirkt habe, sowie auf den im zugehörigen Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 17.11.2016, Az. 2 L 23/15 (2 A 37/14 HAL), über die Nichtzulassung der Berufung gegen das seine Klage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil.
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