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Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.06.2015 - 2 A 6.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,61375
BVerwG, 02.06.2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,61375)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,61375)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,61375)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG vom 05.05.2004
    Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG vom 05.05.2004
    Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren zur Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 52 Abs. 5; GKG § 71 Abs. 1 S. 1
    Bemessung des Streitwertes in einem Verfahren zur Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.07.2009 - 2 B 30.09

    Streitwert, Beamtenrecht, Versetzung in den Ruhestand; Zeitpunkt der Versetzung …

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2015 - 2 A 6.14
    § 52 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. erfasst lediglich Streitigkeiten, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens, zum Streitgegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 9 Rn. 3).
  • OVG Saarland, 23.03.2022 - 1 B 262/21

    Anordnungsantrag einer Ruhestandsbeamtin auf vorläufige Reaktivierung

    Rn. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Reaktivierung einer Beamtin als actus contrarius zu ihrer Ruhestandsversetzung darstellt und mithin das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin entsprechend dem Interesse bei Anfechtung einer Zurruhesetzung zu bewerten ist.[vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4][vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2011 - 1 A 154/10 -, juris Rz. 35 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2011 - OVG 6 L 69.11 -, juris Rz. 3, m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 -, juris Rz. 33 m.w.N., und vom 8.1.1998 - 3 ZB 97.2338 -, juris Rz. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2.6.2015 - 2 A 6/14 -, juris Rz. 4] Dessen Betrag belief sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im November 2021 auf 42.619,20 EUR (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 i.H.v. mtl. 3.551,60 EUR x 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2023 - 1 A 285/20

    Prüfen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines Beamten; Versetzung eines …

    Rn. 44 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 2 B 30.09 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Juni 2015 - 2 A 6.14 -, juris, Rn. 4 (jeweils noch zu dem gleichlautenden § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a. F.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26505
OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,26505)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,26505)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 2 A 6.14 (https://dejure.org/2015,26505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 14 BauGB
    Verdrängung der älteren durch die jüngere Veränderungssperre; Wirksamkeit der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 "Windpark Groß Ziescht"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Bebauungsplan; Erlass einer neuen Veränderungssperre ohne förmliche Aufhebung der vorangegangenen Sperre; lex posterior-Grundsatz; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15

    Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14
    Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.15.

    Rn. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Veränderungssperren und des Bebauungsplans verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

    Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe des im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 ergangenen Urteils verwiesen werden, das die Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 zum Gegenstand hatte.

    Dazu kann auf die hierauf bezogenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden.

    Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Urteils im Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 verwiesen werden, die gleichermaßen für die hier streitgegenständliche Veränderungssperre gelten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 4.14

    Normenkontrollantrag: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Antrag auf Feststellung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14
    Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 4.14.

    Rn. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Veränderungssperren und des Bebauungsplans verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

  • BVerwG, 19.04.2010 - 4 VR 2.09

    Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Ersetzung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14
    Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" verdrängt aber die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (…vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 - OVG 2 S 63.13 -, juris Rn. 3; vgl. zum Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2013 - 2 A 9.10

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags bei außer Kraft treten der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14
    Rn. 18 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auch nicht auf die bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses mögliche Feststellung umgestellt, dass die Satzung unwirksam war (vgl. etwa Urteil des Senats vom 31. Mai 2013 - OVG 2 A 9.10 -, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 2 S 63.13

    Streitwert bei Veränderungssperren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.14
    Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz "lex posterior derogat legi priori" verdrängt aber die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 - OVG 2 S 63.13 -, juris Rn. 3; vgl. zum Bebauungsplan BVerwG…, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 4.14

    Normenkontrollantrag: Fehlendes Rechtschutzbedürfnis bei Antrag auf Feststellung …

    Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14.

    Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

    Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe der in den Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 und OVG 2 A 6.14 ergangenen Urteile verweisen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2015 - 2 A 6.15

    Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. …

    Die Veränderungssperre vom 26. März 2014 ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14.

    Rn. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 4.14 und OVG 2 A 6.14, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren - OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 - sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.

  • VG Potsdam, 16.05.2017 - 4 L 99/17

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Diese erste, am 19. Juni 2013 beschlossene und am 17. Juli 2013 bekannt gemachte Veränderungssperre wurde von der am 26. März 2014 beschlossenen Veränderungssperre und diese dann wiederum von der am 10. Dezember 2014 beschlossenen Veränderungssperre abgelöst (siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Juli 2015 - OVG 2 A 6.14 -, - OVG 2 A 4.14 -, jeweils zitiert nach juris).
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