Rechtsprechung
| AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 74, 74a BRAO
Rechtsanwalt, Selbstvertretung, berufsrechtliches Verfahren, Kostenerstattung - BRAK-Mitteilungen
Keine Kostenerstattung bei Selbstvertretung im Berufsrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für die eigene Anwaltstätigkeit durch Selbstvertretung; Kostenerstattung in berufsrechtlichen Verfahren im Falle des Obsiegens (hier: Einspruchsverfahren und Rügeverfahren)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Anwaltsgebühren für die eigene Tätigkeit im Einspruchs- bzw. Rügeverfahren
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00
Kostenerstattung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 42 Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, die Gebührenerstattung in eigener Sache im Zivilverfahren vorsieht, in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht analog anzuwenden ist; zudem hat der BGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2002, BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris).Rn. 44 bb) Auch im Einspruch- und Rügeverfahren sind angefallene Auslagen von dem jeweils betroffenen Kammermitglied nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre selbst zu tragen (…vgl. Gaier-Wolff-Göcken-Lauda, Anwaltliches Berufsrecht, a.a.O., § 74 Rdnr. 57;… Henssler/Prütting, a.a.O., § 197 a Rdnr. 5;… Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 197 a Rdnr. 2, § 74 Rdnr. 11;… Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54; EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1983, 138; BGH, BRAK-Mitt. 2003, 24).
Rn. 45 Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2002 (BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00,.
- BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98
Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt - Bestellung eines Pflichtverteidigers - …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Im Strafverfahren kann aber ein beschuldigter Rechtsanwalt nicht sein eigener Verteidiger sein (vgl. BGH, NJW 1954, 1415;… Meyer-Goßner, a.a.O., § 138 Rdnr. 6 m.w.N.; BVerfG NJW 1998, 2205).Rn. 43 Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205).
- AGH Niedersachsen, 22.11.2001 - AGH 26/01
Kostenfestsetzungsbeschluss - zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 24 Nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, erfolgt die Festsetzung von Kosten zugunsten des Rechtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend der Regelung des § 199 BRAO, da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierüber in der BRAO nicht existiert (…vgl. Feuerich/Weyland-Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 199 Rdnr. 4 m. w. N.;… Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 4. Aufl., § 199 Rdnr. 5; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147).Rn. 38 § 197 a Rdnr. 4; § 116 Rdnr. 38 zu § 464 a StPO; Henssler/Prütting-Hartung, a.a.O., § 74 a Rdnr. 24; Gaier/Wolff/Göcken/Lauda, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 57; AGH Berlin, BRAK-Mitt. 1997, 176; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147).
- BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 43 Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205). - BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 43 Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205). - BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 43 Diese - auch von dem Beschwerdeführer als "unstreitig" akzeptierte - Wertung, wonach einem Rechtsanwalt, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren sich selbst verteidigt, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 53, 207, 212 = NJW 1980, 1677; BVerfG, NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242, NJW 1998, 2205). - KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14
Fortdauer der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Denn das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 - juris;… Meyer-Goßner/ Schmidt, StPO, 59. Aufl., § 306 Rdnr. 10 m. w. N.). - OLG Hamm, 09.01.2014 - 1 Ws 579/13
Rückgabe eines Verfahrens durch das Beschwerdegericht bei unzureichender …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13 - juris m. w. N.), liegt nicht vor. - OLG Oldenburg, 02.03.2006 - 1 Ws 123/06
Versehentlich unterlassenes Auferlegen der notwendigen Auslagen eines …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Rn. 33 - 1 Ws 123/06 - jew. juris). - KG, 24.06.2015 - 161 Ss 68/15
Zur Nachholung der Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers im …
Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Dies setzt jedoch eine Gehörsverletzung voraus, die bei dem bloßen Übersehen einer erforderlichen Auslagenentscheidung noch nicht festzustellen ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.06.2015, (4) - 161 Ss 68/15 (75/15); OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.03.2006. - OLG Düsseldorf, 27.08.1993 - 1 Ws 667/93
- AGH Berlin, 14.03.1997 - I AGH 3/97
Zuständigkeit für Kostenfestsetzung gegen die RAK; Auslagenersatz bei …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 05.12.2025 - 2 AGH 11/25 Denn das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung (AGH NRW v. 07.04.2017 - 2 AGH 16/16; KG Berlin v. 07.03.2014 - 4 Ws 21/14;… Schmitt/Köhler, StPO, § 306 Rn. 10) Ein Ausnahmefall, in dem die Sache an das Vordergericht zurückzugeben ist, weil mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht nicht berücksichtigt worden ist (OLG Hamm v. 09.01.2014 - III-1 Ws 579/13) liegt nicht vor.
- AGH Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - 2 AGH 11/19 Rn. 17 Dies ist für das Verfahren nach § 74a BRAO allgemein anerkannt (…vgl. Feuerich/Weyland-Kilimann, BRAO, 9. Aufl., § 197 a Rdnr. 4;… § 116 Rdnr. 38 zu § 464 a StPO;… Henssler/Prütting-Hartung, BRAO, 4. Aufl. § 74 a Rdnr. 24;… Gaier/Wolff/Göcken/Lauda, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 74 Rdnr. 57; AGH Berlin, BRAK-Mitt. 1997, 176; Nds. AGH, BRAK-Mitt. 2002, 147) und entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 7.4.2017 - 2 AGH 16/16, NJOZ 2017, 1641 ff).
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Rechtsprechung
| AGH Schleswig-Holstein, 06.11.2017 - 2 AGH 16/16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Zur Aufnahme eines Rechtsanwalts aus einem WTO-Staat in die RAK
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
Aufnahme eines WTO-Anwalts
Wird zitiert von ... (2)
- AGH Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 1 AGH 9/22
Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Köln als Rechtsanwältin nach türkischem Recht
Rn. 28 Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, die Klägerin erfülle die Voraussetzung der Berufsausübung i.S.d. § 206 I 1 BRAO in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung nicht, weil sie seit 2016 keine anwaltliche Tätigkeit mehr in der Türkei ausgeübt hat (so auch AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223, juris-Rn 67 und Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 206 Rn 11) oder es mit Henssler/Prütting-Kilian, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 206 Rn 14 / § 207 Rn 3 genügt, dass die Befugnis besteht, den Anwaltstitel des Herkunftsstaates zu führen.Die Festsetzung eines Streitwertes von 10.000,00 EUR erscheint daher angemessen (vgl. AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223 juris-Rn 71).
- AGH Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 1 AGH 8/22 Rn. 28 Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, der Kläger erfülle die Voraussetzung der Berufsausübung i.S.d. § 206 I 1 BRAO in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung nicht, weil er seit 2016 keine anwaltliche Tätigkeit mehr in der Türkei ausgeübt hat (so auch AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223, juris-Rn 67 und Gaier/Wolf/Göcken-Eichele, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 206 Rn 11) oder es mit Henssler/Prütting-Kilian, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 206 Rn 14 / § 207 Rn 3 genügt, dass die Befugnis besteht, den Anwaltstitel des Herkunftsstaates zu führen.
Die Festsetzung eines Streitwertes von 10.000,00 EUR erscheint daher angemessen (vgl. AGH Schleswig-Holstein NJW-Spezial 2018, 223 juris-Rn 71).
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