Rechtsprechung
| BGH, 20.05.2020 - 2 ARs 51/20, 2 AR 30/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 33a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG, § 310 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 33a; GG Art. 103 Abs. 1
Verwerfung der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dresden - 703 Js 42606/18
- OLG Dresden, 29.07.2019 - 22 Ss 460/19
- BGH, 22.04.2020 - 2 ARs 51/20
- BGH, 20.05.2020 - 2 ARs 51/20, 2 AR 30/20
Wird zitiert von ...
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 - 1 Ws 2/25
Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses
Rn. 52 Zur Gewährung des nachträglich rechtlichen Gehörs berufen ist indes nicht der Senat im Zuge der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung, sondern im weiteren Fortgang das Amtsgericht Saarbrücken als das Gericht, das mit dem Gesamtstrafenbeschluss vom 3. April 2024 die Sachentscheidung unter Gehörsverstoß erlassen hat (vgl. BGH NStZ 1999, 362; BeckRS 2020, 10801).
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