Rechtsprechung
| BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 251/02, 2 AR 132/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 100 g Abs. 1 StPO; § 100 h Abs. 1 Satz 3 StPO; § 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 14 StPO; § 162 Abs. 1 StPO
Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 14; ; StPO § 100 g; ; StPO § 100 h; ; StPO § 162 Abs. 1; ; StPO § 100 h Abs. 1; ; StPO § 162 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 100 g Abs. 1 Satz 1
- JurPC
StPO §§ 100 b, 100 g, 100 h, 162
Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnung wegen Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten - Wolters Kluwer
Richterliche Anordnung - Örtliche Zuständigkeit - Telekommunikationsverbindung - Verbindungsnachweis - Eilanordnung - Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof - Auskunft - Niederlassung - Telekommunikationsdienst
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 100 g Abs. 1 § 100 h Abs. 1 § 162 Abs. 1
Örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei §§ 100 g, 100 h StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- jurpc.de (Entscheidungsanmerkung)
Papierfundstellen
- MMR 2003, 266
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02
Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …
Rn. 5 3. Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. - BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 372/02
Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …
Rn. 3 3. Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht Y. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte. - BGH, 11.12.2002 - 2 AR 202/02
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges …
Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht . - BGH, 06.09.2002 - 2 AR 132/02
Richterliche Anordnung - Örtliche Zuständigkeit - Telekommunikationsverbindung - …
2 ARs 251/02 2 AR 132/02. - BGH, 11.12.2002 - 2 AR 203/02
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch den BGH - Zuständiges …
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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