Rechtsprechung
| BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21, 2 AR 181/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 14 StPO; § 54 StGB
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über den Antrag auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe); Gesamtstrafenbildung (Ablehnung: Korrektur des Urteilsspruchs nur im Rechtsmittelzug) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Bestimmung des zuständigen Gerichts
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 460 StPO, § 462a Abs 3 StPO, § 55 StGB
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Bestimmung des zuständigen Gerichts - IWW
§ 460, § 462 StPO, § 55 StGB, § 460 StPO, § 14 StPO, § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 460 ; StPO § 462a Abs. 3 S. 2
Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den Antrag auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- AG Nürnberg - 502 Js 2573/08
- LG Augsburg - 504 Js 138430/11
- BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21, 2 AR 181/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2022, 255
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.06.1996 - 2 ARs 171/96
Strafhöhenvergleich - Maßgeblichkeit der Gesamtstrafe - Urteil
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21
Die Einbeziehung der in einem Urteil festgesetzten Einzelstrafen in eine anderweitig gebildete Gesamtstrafe führt auch nicht dazu, dass das fragliche Urteil aufhört zu existieren (vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juni 1996 - 2 ARs 171/96, NStZ 1996, 511, 512). - BayObLG, 16.05.2019 - 201 AR 812/19
Keine Zuständigkeit des BayObLG zur Entscheidung über negativen …
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21
Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 1957 - 2 ARs 179/57, BGHSt 11, 80, 82; BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 201 AR 812/19, BeckRS 2019, 17021). - OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 RVs 7/13
Gesamtstrafe; Berufungsbeschränkung
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21
Der Senat merkt an: Hat der Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe erkennbar geprüft und ausdrücklich - wenn auch rechtsfehlerhaft - abgelehnt, so ist eine Korrektur dieses Urteilsspruchs nur im Rechtsmittelzug möglich (vgl. etwa Hans. OLG Hamburg, NStZ 1992, 607; OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III 3 RVs 7/13, BeckRS 2013, 11473;… MüKo-StPO/Nestler, § 460 Rn. 1;… KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 460 Rn. 5 mwN). - BGH, 28.04.1976 - 2 ARs 158/76
Zuständigkeit für die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen - Einfluss der Höhe …
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg ist gemäß § 460, § 462a Abs. 3 Satz 2 StPO für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe zuständig, weil es bei gleicher Strafart auf die höchste Einzelstrafe erkannt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1976 - 2 ARs 158/76, NJW 1976, 1512 mwN). - BGH, 29.11.1957 - 2 ARs 179/57
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 376/21
Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 1957 - 2 ARs 179/57, BGHSt 11, 80, 82; BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 201 AR 812/19, BeckRS 2019, 17021).
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 - 1 Ws 2/25
Wirksamkeit der Zustellung eines nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses
Rn. 28 Gleichwohl bedarf es keiner dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren nach Art. 267 AEUV vorbehaltenen Entscheidung, ob im Hinblick darauf, dass unionsrechtlich geklärt ist ("acte claire"), dass das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren nach der Richtlinie 2010/64/EU bis zur endgültigen Klärung der Frage gilt, ob die betroffene Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. EuGH…, Urteil vom 12. Oktober 2017 - C-278/16 -, juris Rn. 26), eine nach deutschem Recht gemäß § 460 StPO getroffene Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung, die zwar die Gesamtstrafe in gleicher Weise unabänderlich festsetzt wie ein Urteil nach §§ 53, 55 StGB (vgl. BayObLG HRR 1935 Nr. 1206; JZ 1951 523; OLG Hamm GA 1961 155; OLG Karlsruhe MDR 1976 862; OLG Düsseldorf MDR 1983 862; JR 1984 508;… Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 460 StPO, Rn. 50) und nach Eintritt ihrer Rechtskraft die alleinige Vollstreckungsgrundlage bildet (…vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 460 StPO, Rn. 50 m.w.N.), die Existenz der Urteile, in denen die in die Gesamtstrafenbildung einbezogenen Strafen rechtskräftig festgesetzt wurden, aber unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 ARs 376/21 -, juris Rn. 9 m.w.N.), eine "wesentliche Unterlage" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU ist und sich die Pflicht zu Übersetzungsleistungen nach § 187 Abs. 1 und 2 Satz 1 GVG daher im Wege unionsrechtskonformer Auslegung auf eine solche gerichtliche Entscheidung erstreckt. - BGH, 15.02.2023 - 2 ARs 490/22
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit …
Eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 2 ARs 376/21, juris, Rn. 8; BayObLG…, Beschluss vom 16. Mai 2019 - 201 AR 812/19, juris, Rn. 3 ff.). - LG Hamburg, 15.12.2023 - 620 KLs 3/22
Verurteilungen u.a. wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen …
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bleibt dem Verfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen, für das die erkennende Große Strafkammer 20 des Landgerichts Hamburg gem. § 462a Abs. 3 StPO zuständig ist, die bei gleicher Strafart die höchste Einzelstrafe gegen den Angeklagten S. verhängt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - 2 ARs 376/21 -, Rn. 9, juris).
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