Rechtsprechung
| BGH, 08.03.2006 - 2 ARs 79/06, 2 AR 36/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 13a StPO; § 9 StPO
Zuständigkeitsbestimmung (fehlender Gerichtsstand in der Bundesrepublik); Ergreifung bei Grenzübertritt - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Auslieferung und Überstellung des Angeschuldigten nach Festnahme in der Schweiz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 114
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.05.2026 - 2 ARs 374/25
Übertragung des verbundenen Verfahrens zum LG Osnabrück nach …
Unbeschadet der Frage, ob der durch die Auslieferung in einem anderen Strafverfahren begründete Gerichtsstand nach § 9 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 ARs 79/06, NStZ-RR 2007, 114) nur bis zum Abschluss des der Ergreifung zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 4 Ws 338/15, NStZ-RR 2016, 84, 85;… Löwe/Rosenberg/Erb, StPO, 28. Aufl., § 9 Rn. 11;… vgl. auch KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 9 Rn. 2) oder darüber hinaus gegeben ist, solange sich der Beschuldigte wegen jener Straftaten weiter in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befindet (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Juni 1956 - Ws 330/56, MDR 1956, 566 f.; OLG Hamm…, Beschluss vom 1. September 2016 - 1 Ws 371/16, Rn. 7;… Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 9 Rn. 4;… HK-GS/Bosbach, 5. Aufl., § 9 StPO Rn. 2;… Zöller in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 9 Rn. 5), besteht ein so begründeter Gerichtsstand nach § 9 StPO aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich der Beschuldigte aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB in dem anderen Strafverfahren inzwischen auf freiem Fuß befindet. - OLG Hamm, 01.09.2016 - 1 Ws 371/16
Örtliche Zuständigkei; Gerichtsstand des Ergreifungsortes; Auswahlermessen der …
Dieser erstreckt sich auch auf andere Straftaten, die der Angeschuldigte vor seiner Ergreifung begangen, derentwegen eine Ergreifung aber nicht stattgefunden hat (vgl. BGH MDR 1954, 336; BGH NStZ-RR 2007, 114), auch wenn der Angeschuldigte sich nach seiner Ergreifung ununterbrochen in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befunden hat (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 9 Rn. 4; OLG München MDR 1956, 566;… Zöller in Gercke/Julius/Temming u. a., StPO, 5. Auflage, § 9 Rn. 4 f.; a. A. OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 84 f.;… einschränkend auch Weßlau in SK-StPO, 4. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 3 sowie Erb in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Band 1, § 9 Rn. 11: Der Gerichtsstand nach § 9 StPO könne für vor Ergreifung begangene Taten, wegen derer der Beschuldigte nicht ergriffen worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 13 StPO gegeben sein). - OLG Stuttgart, 16.10.2015 - 4 W 338/15
Strafverfahren: Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts; Dauer der …
Sie bezieht sich auch auf Taten, die nicht Gegenstand eines Haftbefehls waren, aber vor dem Ergreifen begangen wurden (BGH, NStZ-RR 2007, 114). - BGH, 10.04.2013 - 2 ARs 123/13
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig.". - BGH, 08.03.2006 - 2 AR 36/06 2 ARs 79/06 2 AR 36/06.
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