Rechtsprechung
| BAG, 19.01.1973 - 2 AZR 103/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausschlußfrist - Auslegung - Kündigungsrecht des Arbeitgebers - Beschränkung - Kündigung aus wichtigem Grund - Tarifvertrag - Unkündbarer Arbeitnehmer - Abbedingung gesetzlicher Vorschriften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG München, 18.01.1972 - 1 Sa 846/71
- BAG, 19.01.1973 - 2 AZR 103/72
Papierfundstellen
- DB 1973, 627
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71
Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung
Auszug aus BAG, 19.01.1973 - 2 AZR 103/72
3" Wortlaut, Aufbau und Sinn des Tarifvertrages sowie die sonst eintretenden Folgen sprechen somit dafür, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff des wichtigen Grundes in Ziffer 275°1 in dem üblichen gesetzlichen Sinne verstanden haben" Wenn aber Ziffer 275°1 des Tarifvertrages der gesetzlichen Regelung des § 626 Abs" 1 BGB entspricht, dann ist auch auf die hier streitige außerordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger der § 626 BGB in seiner jetzigen Fassung einschließlich seines Absatzes 2 anzuwenden" Dabei kann -es unentschieden bleiben, ob die .Parteien eines Tarifvertrages die Ausschlußfrist des § 626 Abs" 2 BGB überhaupt abdingen oder anderweitig regeln könnten" Dagegen könnten erhebliche Bedenken bestehen, weil der Gesetzgeber durch § 626 Abs" 2 BGB eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung für die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgestellt hat, sofern der Kündigungsberechtigte die Zweiwochenfrist versäumt hat(vgl" das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk vor gesehene Urteil des Senats vom 8" Juni 1972 - 2 AZR 336/71 -)« Der Gesetzgeber hat zudem kein dem § 622 Abs" 3 BGB entsprechendes tarifliches Vorrangprinzip für die Regelung des Rechtes zur Kündigung aus wichtigem Grunde anerkannt" Aber selbst 7.
- BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung
Denn die Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit auf bestimmte, im Tarifvertrag fest umrissene Tatbestände ist zulässig (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und BAG Urteil vom 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 - BAGE 14, 294 = AP Nr. 2. zu § 626 BGB Kündigungserschwerung;… siehe auch KR-Hillebrecht, aaO, § 626 Rz 42, m.w.N.). - BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 59/91
Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer
Diese Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut, Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck (zur Auslegung vgl. u.a. Senatsurteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 - AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu I 1 der Gründe) dahin auszulegen, daß unter den genannten Voraussetzungen nur noch außerordentlich gekündigt werden konnte. - BAG, 12.02.1973 - 2 AZR 116/72
Wirksamkeit einer Kündigung ohne Ausspruch der für die Kündigung maßgebenden …
Es kann dahingestellt bleiben, ob gegenüber der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB überhaupt der Einwand der Arglist durchgreifen kann (vgl. das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgeseheneUrteil vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 103/72 -).
- BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 107/89
Sozialstaatsprinzip - Ordentliche Kündigungsfrist - Außerordentliche Kündigung - …
Es hat dort nur die ua von Nikisch (…aaO) vertretene Ansicht verworfen, daß es neben der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund noch eine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gebe, sofern Fristen eingehalten werden (s auch BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). - BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 129/88 Es hat dort nur die ua von Nikisch (…aaO) vertretene Ansicht verworfen, daß es neben der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund noch eine außerordentliche befristete Kündigung aus minder wichtigem Grund gebe, sofern Fristen eingehalten werden (s auch BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
- LAG Hessen, 14.03.1996 - 14 Sa 679/95
Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Gemeindevertreters - § 35a Hessische …
Es ist daher davon auszugehen, daß dieser Begriff wie in § 2 des Mandatssicherungsgesetzes als auch in § 35 Abs. 2 HGO auch in seiner allgemein gültigen Bedeutung wiedergegeben und in diesem Sinne anzuwenden ist (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist). - LAG München, 14.09.1995 - 2 Sa 114/95
Kündigung: Kündigungsberechtigung beim Anstellungsverhältnis mit einer Stadt - …
Im Urteil vom 19.1.1973 (2 AZR 103/72, AP Nr. 5 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) ging es um eine tarifliche Regelung, die ähnlich wie § 55 Abs. 2 BAT bei bestimmten wichtigen Gründen den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer zunächst eine Vertragsänderung anzubieten.
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