Rechtsprechung
| BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
GmbH in Gründung - Gesellschaft des BGB - Rechtsgebilde nach GmbH-Recht - Passive Parteifähigkeit - Liquidationsstadium - Haftung der Gesellschafter - Geschäftsführer - Tätigkeit im Geschäftsverkehr - Feststellungsklage
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Berlin, 23.11.1961 - 4 Sa 107/60
- BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Papierfundstellen
- NJW 1963, 680
- DNotZ 1964, 420
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.10.1957 - II ZR 101/56
Waldinteressentenschaft
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Aus § 50 Abs" 1 ZPO folgt nun nicht, daß nur der Rechtsfähige und damit im Bereich der korporativen Gebilde nur die juristische Person parteifähig ist" Das Gesetz selbst hat mehrfach Personenvereinigungen, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, die Parteifähigkeit zuerkannt, so der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der Reederei (§§ 124, 161, 493 RGB? § 14 Gesetz betr0 die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibung vom 4" Dezember 1899, RGBl" 691)" Der nichtrechtsfähige Verein hat jedenfalls als Beklagter die Stellung einer rechtsfähigen Personenvereinigung er halten (§ 50 Abs, 2 ZPO)o Aus dieser Regelung der Parteifähigkeit nach geltendem Recht läßt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, daß Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten, als solche wenigstens verklagt werden können, dann nämlich., wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen (vgl, BGH in HJ\7 60, 1204)" Dazu kommt noch ein weiterer vom Bundesgerichtshof entwickelter Gedanke, Der Bundesgerichtshof hat die für den nichtrechtsfähigen Verein geltende Bestimmung des 50 Absc 2 ZPO analog angewendet auf nicht rechtsfähige Reclrtsgebilde, die zwar mangels eines möglichen V.'ec3ise1 s im Mitgliederbestand kein Verein sind aber docli immerhin eine korporative Verfassung, eine Vcrwaltungoorganisation und einen eigenen Hamen haben (vgl, HJ\7 57, 1800), iß o man die tragenden Ausführungen der hier maßgebenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BCIIZ 21 242, NJV/ 60, 1204 und NJW 57, 1800 zusammen, so muß man die werdende GmbH, die eben keine Gesellschaft des BGB, sondern schon eine Vorform der GmbH ist, wegen ihres körperschaftlichen Charakters, den auch diese Vorform schon hat, zum mindesten als passiv parteifähig ansehen. - BGH, 23.04.1956 - II ZR 116/55
Genossenschaft im Gründungsstadium
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Dieser letztgenannten Ansicht hat 3ich der Bundesgerichtshof angeschlossen, zunächst für die Genossenschaft und sodann auch für die GmbH (vg2" BGHZ 20, 281 /285/2S6/ und 21, 242 ff ). - RG, 19.02.1909 - II 401/08
1. Ist die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften …
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Sie sind dann diejenigen, die im Sinne des § 11 Abs" 2 GmbH-Gesetz schon tätig waren (vgl" RGZ 55, 302; 70, 296), Das gilt insbesondere, wenn sie mit den für die GmbH vorgesehenen Tätigkeiten in einer Art und Weise begonnen haben, als ob diese bereits eingetragen worden wäre (vgl" RGZ 70, 296 /500 ff"J7; Schulze- - 11.
- RG, 22.09.1903 - II 50/03
Handeln im Namen einer nicht eingetragenen Aktiengesellschaft.
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Sie sind dann diejenigen, die im Sinne des § 11 Abs" 2 GmbH-Gesetz schon tätig waren (vgl" RGZ 55, 302; 70, 296), Das gilt insbesondere, wenn sie mit den für die GmbH vorgesehenen Tätigkeiten in einer Art und Weise begonnen haben, als ob diese bereits eingetragen worden wäre (vgl" RGZ 70, 296 /500 ff"J7; Schulze- - 11. - RG, 25.09.1903 - II 153/03
Zeugen- und Sachverständigengebühren. Beschwerderecht.
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
Aus § 11 GmbH-Gesetz folgt nur, daß vor der Eintragung im Handelsregister die GmbH "als solche" nicht besteht" Damit ist nicht gesagt, daß nicht schon vor ihrer Eintragung ein rechtlich faßbares eigenständiges Gebilde vorliegt" Wenn in § 11 Abs" 2 GmbH-Gesetz gesagt ist, daß derjenige, der im Hamen der Gesellschaft, also für die künftige GmbH, gehandelt hat, persönlich haftet, so ist damit nicht gesagt, daß nur er allein haftet, wie das Landesarbeitsgericht fälschlich angenommen hat" Wenn etwa die Vor gesellschaft durch ihren Geschäftsführer im Einverständnis der Gründer bereits werbend tätig wird, so verpflichtet der Geschäftsführer die Vorgesellschafter" Diese sind dann in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit als Verge sellschaft er verpflichtet (vgl" Hachenburg-Schilling, Komm" GmbH-Gesetz, § 11 Anrn" 14; Baumbaeh-Hueck, Komm, GmbH-Gesetz, § 11 Anm, 3 A; RGZ 55, 312, 70, 296; Feine, Ehrenb" Handb" III 3, S" 205) . - RG, 05.10.1925 - V 598/24
Erbengemeinschaft
Auszug aus BAG, 08.11.1962 - 2 AZR 11/62
GmbH, aber nicht auch den anderen« nämlich seine Ehefrau« mitverklagt hat, und daß es sich dabei um eine Feststellung handelt, die nur einheitlich für und gegen alle Gesellschafter getroffen werden kann« Das Reichsgericht hat je doch wiederholt entschieden, daß eine Klage, die vor Teilung des Nachlasses eine Verfügung über Nachlaßgegenstände begehrt, auch allein gegen einen einzelnen Miterben gerichtet werden kann, wenn die Bereitwilligkeit der übrigen Miterben zur Vornahme der Verfügung unstreitig ist; denn die Heranziehung der zur Vornahme der Verfügung ohnehin bereiten Miterben in den Prozeß liefe auf eine unnötige und Kosten verursachendevr Formalität hinaus (vgle RGZ 111, 338 ff«, 112, 129 JJ-327)° Dieser Gedanke muß auch hier gelten« Die Ehefrau des Klägers ist mit seiner Entlassung nicht einverstanden und bereit, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen« Deshalb war es möglich, daß der Kläger seine Feststellungsklage nur gegen die Beklagte/zu 2) richtete« Bedenken, die sich, für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses, hiergegen etwa aus der in § 3 KSchG vorgeschriebenen Klagefrist und aus der durch Versäumung der Klagefrist nach § 6 KSchG ein tretenden Wirkung ergeben könnten, greifen hier von vorn herein nicht durch« Der Kläger war noch nicht länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt, so daß das Kündigungsschutzgesotz jedenfalls aus diesem Grunde auf ihn.
- BAG, 25.01.2006 - 10 AZR 238/05
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Die durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtete, aber noch nicht eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Vor-GmbH) untersteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH entspricht, soweit nicht die Eintragung im Handelsregister unverzichtbar ist (BGH 12. Juli 1956 - II ZR 218/54 - BHGZ 21, 242; 2. Mai 1966 - II ZR 219/63 - BGHZ 45, 338; 9. März 1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129; BAG 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 - AP GmbHG § 11 Nr. 1; 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94; 15. Dezember 1999 - 10 AZR 165/98 - BAGE 93, 151; BSG 8. Dezember 1999 - B 12 KR 10/98 R -BSGE 85, 192). - BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 908/94
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 21, 242; 45, 338; 51., 30; 80, 129), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (Urteil vom 8. November l962 - 2 AZR 11/62 - AP Nr. 1 zu § 11 GmbHG; Urteil vom 29. März 1963 - 3 AZR 548/80 - nicht veröffentlicht). - BAG, 15.12.1999 - 10 AZR 165/98
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 12. Juli 1956 - II ZR 218/54 -BGHZ 21, 242; 2. Mai 1966 - II ZR 219/63 - BGHZ 45, 338; 24. Oktober 1968 - II ZR 216/66 - BGHZ 51, 30; 9. März 1981 - II ZR 54/80 - BGHZ 80, 129), der sich das Bundesarbeitsgericht (BAG 8. November 1962 EUR 2 AZR 11/62 EUR AP GmbHG § 11 Nr. 1; 29. März 1983 - 3 AZR 548/80 EUR nv. und 22. Januar 1997 - 10 AZR 908/94 - BAGE 85, 94) und das Bundessozialgericht (BSG 8. Dezember 1999 EUR B 12 KR 10/98 R EUR ZIP 2000, 494) angeschlossen haben.
- BGH, 15.12.1975 - II ZR 95/73
technische Öle - § 11 Abs. 2 GmbH, (auf die Einlageverpflichtung beschränkte) …
Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 (NJW 1963, 680) und des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1966 - 3 RK 63/63 (NJW 1967, 2031), die vor dem Urteil BGHZ 47, 25 ergangen sind. - BGH, 24.10.1968 - II ZR 216/66
Abwicklung einer Gründer-GmbH; Haftung der Gründer
Die werdende GmbH untersteht als ein Rechtsgebilde eigener Art einem Sonderrecht, das den gesetzlichen und vertraglichen Gründungsvorschriften und dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, zu entnehmen ist ( BGHZ 21, 242, 246; 45, 338, 347; BAG NJW 1963, 680).Richtig ist allerdings der Gedanke des Bundesarbeitsgerichts ( NJW 1963, 680), daß sich der Rechts Charakter der werdenden GmbH infolge der Auflösung nicht ändert.
- BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 908/94
Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 21, 242; 45, 338; 51, 30 [BGH 24.10.1968 - II ZR 216/66]; 80, 129), der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (Urteil vom 8. November 1962 - 2 AZR 11/62 - AP Nr. 1 zu § 11 GmbHG; Urteil vom 29. März 1983 - 3 AZR 548/80 - nicht veröffentlicht). - BGH, 26.01.1967 - II ZR 122/64
Handelnder i. S. des § 11 Abs. 2 GmbHG
Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1955 - IV ZR 504/54 - (LM § 11 GmbHG Nr. 6) unter der Einschränkung bejaht, daß sich das vorgenommene Geschäft im Rahmen des Geschäftsbetriebes der betroffenen Gesellschaft hält (ebenso RGZ 55, 302; 70, 296; BAG NJW 1963, 680; Schilling, JZ 1955, 615 [BGH 15.06.1955 - IV ZR 304/54] Anm.; Baumbach/Hueck, AktG § 34 Anm. 3 C; GmbHG § 11 Anm. 3 A; Sudhoff, GmbH Rdsch 1965, 108 und viele andere). - BGH, 23.01.1981 - I ZR 30/79
Wettbewerbswidrige Steuerberatung durch Unternehmensberater
Sie ist als Vorgesellschaft einer in Gründung begriffenen GmbH eine besonderen Rechtsgrundsätzen unterliegende gesamtschuldnerische Personenvereinigung (BGHZ 72, 45, 48, 49), auf die weitgehend die für die spätere Rechtsform gültigen Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (BGHZ 21, 242, 246; st.Rspr.) und die als solche auch verklagt werden kann, wenn sie im Rechtsverkehr selbst wie eine juristische Person auf getreten ist (BGH NJW 1960, 1204, 1205; BAG NJW 1963, 680; OLG Hamburg BB 1973, 1505). - LAG Nürnberg, 24.04.1995 - 7 Ta 75/95
Berichtigung des Passivrubrums bei Scheitern einer Vor-GmbH
Sie besitzt jedenfalls passive Parteifähigkeit (h.M., z.B. BAG, NJW 63, 680; Baumbach-Hueck, GmbHG -Komm., 15 Aufl., Anm. 16 zu § 11). - LAG Köln, 14.01.2000 - 11 Sa 1060/99
Auszahlung des Anspruchs auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bei fehlender …
Neben der Vor-GmbH als einem im wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelnden korporationsähnlichen Rechtsgebilde (BAG, Urteil vom 08.11.1962 - 2 AZR 11/62 in AP Nr. 1 zu § 11 GmbHG) haften die Gründungsgesellschafter grundsätzlich nicht unmittelbar, wie die Bundesgerichte nunmehr einheitlich entscheiden. - LG Köln, 21.10.1992 - 4 O 141/92
- BFH, 08.03.1963 - III 58/60 U
Bestehen einer wirtschaftlichen Last vor Eintragung des Satzungsbeschlusses in …
- KG, 07.01.1993 - 22 U 7180/91
Persönliche Haftung der Handelnden, wenn vor der Eintragung im Handelsregister …
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