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Rechtsprechung
   BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4125
BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85 (https://dejure.org/1985,4125)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1985 - 2 AZR 33/85 (https://dejure.org/1985,4125)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1985 - 2 AZR 33/85 (https://dejure.org/1985,4125)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsmitglied durch ordentliche Kündigung bzw. Anfechtung - Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Betriebsstilllegung - Voraussetzungen einer Verwirkung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (16)

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstillegung zulässig, es sei denn, die Kündigung ist zu einem früheren Zeitpunkt durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (Vergleiche BAG Urteile vom 26.10.1967, 2 AZR 422/66 = AP Nr. 17 zu § 13 KSchG und vom 14.10.1982, 2 AZR 568/80 = BAGE 41, 72).

    Unwirksam ist sie aber deswegen, weil dem Kläger als Betriebsratsmitglied gemäß § 15 Abs. 4 KSchG nur frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstillegung gekündigt werden konnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 26. Oktober 1967 - 2 AZR 422/66 - AP Nr. 17 zu § 13 KSchG; BAG 41, 72, 78;… KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 102;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 51;… Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 73;… Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., Anhang zu § 103 Rz 24;… Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 103 Rz 15;… Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. II, 6. Aufl., § 103 Rz 51).

    Eine Betriebsstillegung setzt die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG 41, 72, 78 f.; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - NzA 1985, 773; Herschel/Löwisch, aa0, § 15 Rz 44; KR-Etzel, aa0, § 15 KSchG Rz 79).

  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 49/78

    Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes - Kündigung durch Arbeitgeber - …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Durch die Kündigung vom 13. August 1982 konnte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vielmehr zulässigerweise erst zum nächstzulässigen Termin nach der Betriebsstillegung beendet werden (BAG 33, 94, 97; KR-Etzel, aa0, § 15 KSchG Rz 109; Herschel/Löwisch, aa0, § 15 Rz 55).

    Zwar kann von einer Betriebsstillegung auch dann noch ausgegangen werden, wenn weniger Arbeitnehmer für kurze Zeit mit Abwicklungs- und Aufräumungsarbeiten weiterbeschäftigt werden (BAG 33, 94, 102; 41, 72, 79; BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 352/56 - AP Nr. 8 zu § 13 KSchG; BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 KO).

  • BAG, 26.10.1967 - 2 AZR 422/66

    Betriebsratsmitgliederentlassung - Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Nach § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstillegung zulässig, es sei denn, die Kündigung ist zu einem früheren Zeitpunkt durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt (Vergleiche BAG Urteile vom 26.10.1967, 2 AZR 422/66 = AP Nr. 17 zu § 13 KSchG und vom 14.10.1982, 2 AZR 568/80 = BAGE 41, 72).

    Unwirksam ist sie aber deswegen, weil dem Kläger als Betriebsratsmitglied gemäß § 15 Abs. 4 KSchG nur frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstillegung gekündigt werden konnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 26. Oktober 1967 - 2 AZR 422/66 - AP Nr. 17 zu § 13 KSchG; BAG 41, 72, 78;… KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 102;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 51;… Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 15 Rz 73;… Dietz/Richardi, BetrVG, Bd. 2, 6. Aufl., Anhang zu § 103 Rz 24;… Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 103 Rz 15;… Galperin/Löwisch, BetrVG, Bd. II, 6. Aufl., § 103 Rz 51).

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Denn bei Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats bekannt sind, die er aber, aus welchen Gründen auch immer, dem Betriebsrat nicht nennen will, ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen nicht möglich (BAG 34, 309, 318; 35, 190, 198; Senatsurteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse und in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Eine Betriebsstillegung setzt die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG 41, 72, 78 f.; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - NzA 1985, 773; Herschel/Löwisch, aa0, § 15 Rz 44; KR-Etzel, aa0, § 15 KSchG Rz 79).
  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Der Kläger konnte deshalb die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen (vgl. BAG Urteil vom 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - EzA § 615 BGB Nr. 44).
  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben - …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Denn bei Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats bekannt sind, die er aber, aus welchen Gründen auch immer, dem Betriebsrat nicht nennen will, ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen nicht möglich (BAG 34, 309, 318; 35, 190, 198; Senatsurteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse und in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Eine Betriebsstillegung setzt die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG 41, 72, 78 f.; BAG Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - NzA 1985, 773; Herschel/Löwisch, aa0, § 15 Rz 44; KR-Etzel, aa0, § 15 KSchG Rz 79).
  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung - …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe, vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die beabsichtigte Kündigung, mitzuteilen (BAG 30, 176; 31, 1, 7; 34, 309, 315).
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 33/85
    Zwar kann von einer Betriebsstillegung auch dann noch ausgegangen werden, wenn weniger Arbeitnehmer für kurze Zeit mit Abwicklungs- und Aufräumungsarbeiten weiterbeschäftigt werden (BAG 33, 94, 102; 41, 72, 79; BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 352/56 - AP Nr. 8 zu § 13 KSchG; BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 KO).
  • BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57

    Bauunternehmen - Omnibusfahrer - Arbeitszeitvorschriften - LKW-Fahrer - Anspruch …

  • BAG, 20.12.1983 - 1 AZR 442/82

    Sozialplan - Abfindung - Betriebsänderung - GerichtlicheSchritte gegen Kündigung

  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist - …

  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

  • BAG, 25.11.1981 - 7 AZR 382/79

    Kündigungsschutzklage - Beweislast

  • BAG, 17.09.1957 - 1 AZR 352/56

    Sinnvolle Weiterarbeit des Betriebs - Betriebsferien - Kurzarbeit - …

  • LAG Nürnberg, 27.11.2007 - 7 Sa 119/06

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - Betriebsstilllegung - Abwicklungsarbeiten

    Eine Betriebsstilllegung setzt die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (h.M., z.B. BAG, Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 33/85; Urteil vom 19.06.1991 - 2 AZR 127/91; Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 263/06;… v. Hoyningen-Huene/Linck, a.a.O., Rdnrn. 155 ff. m.w.N.).

    Von einer Betriebsstilllegung kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn "wenige Arbeitnehmer für kurze Zeit mit Abwicklungs- und Aufräumungsarbeiten weiterbeschäftigt werden" (BAG, Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 33/85 - unter I. 1.;… so auch Dörner, a.a.O., Rdnr. 72 zu § 15;… Kittner/Trittin, Kündigungsschutzrecht, 2. Aufl., Rdnr. 69 zu § 15 KSchG).

    d) Da eine Stilllegung zum 30.09.2005 schon allein wegen der Dauer der Weiterbeschäftigung zu verneinen ist, kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob die von den 3 Altersteilzeitmitarbeitern in der Zeit ab 30.09.2005 erbrachten Tätigkeiten überhaupt Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 33/85) darstellten.

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    So hat auch der Senat in einem Fall, in dem der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB erklärt hatte, eine Unwirksamkeit dieser Maßnahme wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG nicht einmal erwogen (BAG 21. November 1985 - 2 AZR 33/85 - RzK II 1 g 4).
  • LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 4 Sa 495/13

    Betriebsstilllegung mit Abwicklungs- und Aufräumungsarbeiten

    Diese Annahme scheidet in der Regel aus, wenn die Aufräumungsarbeiten nicht mehr kurzfristig abgewickelt werden können und es sich bei den mit Abwicklungsarbeiten beschäftigten Arbeitnehmern nicht nur um eine geringe Anzahl handelt (BAG 21.11.1985 - 2 AZR 33/85, juris).
  • BAG, 13.11.1986 - 2 AZR 771/85

    Haftung des Betriebserwerbers für Abfindungsforderung bei Betriebsübergang im …

    Vielmehr hätte die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen müssen (…vgl. Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 31; BAG Urteil vom 21. November 1985 - 2 AZR 33/85 -, nicht veröffentlicht).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.11.2001 - 3 Sa 148/01
    Nur ein Geschäftsbetrieb besteht nicht mehr (vgl. BAG AP 4 zu § 22 KO; BAG vom 21.11.1985 - 2 AZR 33/85 - Rzk 4 IM g 4).
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