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Rechtsprechung
   BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,448
BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63 (https://dejure.org/1964,448)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1964 - 2 AZR 373/63 (https://dejure.org/1964,448)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1964 - 2 AZR 373/63 (https://dejure.org/1964,448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Sachfremde Erwägungen - Erhaltung des Arbeitsplatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 16, 149
  • NJW 1964, 2369
  • NJW 1965, 953
  • MDR 1965, 78
  • DB 1964, 1487
 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.03.1960 - 3 AZR 568/58

    Kündigung - Auflösungsantrag - Bemessung der Abfindung

    Auszug aus BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63
    schreiten der "40" durch den Kläger von so erheblicher Bedeutung ist, wie dies das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ist für die Entscheidung ohne Belang" Verfehlt ist auch die auf § 286 ZPO gestutzte Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe im angefochtenen Urteil nicht die in seinem Beschluß vom 29" Januar 1963 geäußerte Annahme berücksichtigt, der Kläger werde in abseh barer Zeit wieder eine gut bezahlte Stellung finden" § 286 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, eine Ansicht, die es, wie hier, in einem Beschluß über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung vertreten hat, auch bei seinem späteren Urteil beizubehalten und zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen oder dort auch nur zu erwähnen" Sollte die Rüge der Beklagten dahin zu verstehen sein, sie habe, wie es im übrigen anzunehmen ist, den Inhalt des Beschlusses insoweit zum Gegenstand ihres vorinstanzlichen Vortrages gemacht, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß dann nach ihrem eigenen Vortrag der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zunächst jedenfalls vier Monate stellungs los gewesen ist" Ein solcher Vortrag könnte, wenn er überhaupt eine Bedeutung hat, allenfalls ein Indiz dafür sein, daß die Aussichten des Klägers bei der Stellensuche bereits in dem für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit entscheiden den Zeitpunkt der Kündigung (vgl" BAG 9, 131 J33, 134, 7 = AP Nr" 7 zu § 7 KSchG) gerade nicht als besonders günstig anzusehen waren".

    2" Gegen die angefochtene Entscheidung bestehen auch in soweit keine rechtlichen Bedenken, als es das Landesarbeitsgericht bei der vom Arbeitsgericht auf 12"000,- UM festgesetzten Abfindung belassen hat" Ermessensfehler sind dem Landesarbeitsgericht dabei nicht unterlaufen (vgl" BAG AP Nr" 17 zu § 72 ArbGG 1953; BAG 9, 131 /T 36/ AP Nr" 7 zu § 7 KSchG)" Das Landesarbeitsgericht hat mit der Länge der Betriebszugehörigkeit des Klägers und der wirtschaftlichen 8.

  • BAG, 20.01.1961 - 2 AZR 495/59

    Gerichte für Arbeitssachen - Nachprüfung der arbeitgeberseitigen Kündigung - …

    Auszug aus BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63
    des mit zum Vergleich herangezogenen C ist, jeden falls im Ergebnis, nicht zu beanstanden« Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es für die richtige soziale Auswahl darauf an, welcher Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz am wenigsten angewiesen ist (vgl« BAG 10, 323 /32T.7 = AP Nr« 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung)« Da von ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen« Es entspricht dieser Rechtsprechung des Senats, daß das Landesarbeitsgericht der um drei Jahre längeren Betriebszugehörigkeit C kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat« Mit Recht hat es demgegenüber darauf hingewiesen, daß nach der Lebenserfahrung der 43jährige Kläger wegen seines höheren Lebensalters bei der Stellensuche gegenüber dem 35jährigen G benachteiligt und außerdem auch des wegen sozial schutzbedürftiger war, weil er für drei Kinder zu sorgen hat, während G kinderlos verheiratet ist.

    Lage der Parteien die in § 8 Abs« 2 KSchG ausdrücklich genannten Umstände herangezogen" Mit Recht hat es außerdem das Maß der Sozialwidrigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 9> 131 . In diesem Zusammenhang hat es zum Nachteil der Beklagten in Betracht gezogen, daß diese bei der Auswahl des Klägers trotz Kenntnis der entgegenstehenden Entscheidung des Senats (BAG 10, 323) vor allem auf die Länge der Betriebszugehörigkeit abgestellt hat.

  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes …

    Auszug aus BAG, 26.06.1964 - 2 AZR 373/63
    Er hat jedoch bereits früher entschieden, daß die Tatsachengerichte die Präge der richtigen sozialen Auswahl zutreffend nur unter Berücksichtigung aller vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Einzelumstände beantworten können (vgl" BAG 6, 1 ß j = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 18.01.1990 - 2 AZR 357/89

    Soziale Auswahl bei Kündigungen mit Hilfe eines Punkteschemas

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat (§ 1 Abs. 3 KSchG), unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (…vgl. BAGE 142, 151, 159 = AP, aaO, zu III der Gründe; BAGE 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG Urteil vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

    Zunächst hat der Senat dem Lebensalter primäre Bedeutung beigemessen (BAG 20. Januar 1961 - 2 AZR 495/59 - BAGE 10, 323, 327; 26. Juni 1964 - 2 AZR 373/63 - BAGE 16, 149, 153).

    Wenn der Arbeitnehmer ausgewählt werden soll, den die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses härter träfen als den anderen Arbeitnehmer (BAG 26. Juni 1964 - 2 AZR 373/63 - BAGE 16, 149, 153; 20. Januar 1961 - 2 AZR 195/59 - BAGE 10, 324, 327), so kann jedenfalls nicht für alle denkbaren Fälle gesagt werden, der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer sei stärker sozial betroffen als der weniger lang beschäftigte Arbeitnehmer, der älter ist oder Unterhaltspflichten zu tragen hat.

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).

    Hinzutreten können beispielsweise der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers oder eines Familienangehörigen, die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, besondere Schutzrechte, die sich aus einer Schwerbehinderung oder Schwangerschaft ergeben, auch die Einkünfte anderer Familienangehöriger (vgl. BAG 10, 323 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG 16, 149 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG 28, 40 = AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972 und BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung;… Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 117; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 352).

    Es ist eine Gesamtabwägung aller im Einzelfall erheblichen Umstände erforderlich (vgl. BAG 10, 323; BAG 16, 149; BAG 28, 40;… Hueck, aaO, Rz 116 a;… KR-Becker, aaO, Rz 353).

    Wenn der Senat in früheren Urteilen (z.B. BAG 16, 149) das Lebensalter für die soziale Schutzbedürftigkeit für entscheidend hielt, so können diese Entscheidungen nur vor dem Hintergrund der damals bestehenden Hochkonjunktur verstanden werden, in der es regelmäßig nur die alten, im Arbeitsprozeß verbrauchten Arbeitnehmer schwer hatten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

    Dieser Systematik des Gesetzes und den Vorstellungen der Sozialpartner ist der Senat seit dem Urteil vom 20. Januar 1961 (BAG 10, 323 = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch BAG 16, 149 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 27. Januar 1977 - 2 AZR 658/75 - BAG vom 11. März 1977 - 2 AZR 74/76 - BAG vom 20. April 1978 - 2 AZR 592/76 - letztere nicht veröffentlicht) bei der Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG allerdings nicht mehr gefolgt.

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines …

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen zwar ebenfalls nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung und BAG 42, 151, 159).
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Wenn das BAG andererseits in ständiger Rechtsprechung geringfügige Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit für rechtlich unbeachtlich gehalten hat (BAG AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung), dann deshalb, weil der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG soziale Gesichtspunkte nur "ausreichend" berücksichtigen muß.
  • BAG, 20.04.1978 - 2 AZR 592/76
    Danach haben die Tatsachengerichte aufgrund eigener Bewertung und Abwägung der sozialen Belange der in Betracht kommenden Ar beitnehmer die Frage zu beantworten, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers soziale Gesichts punkte ausreichend berücksichtigt hat oder nicht (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG); sie sind nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der Arbeitgeber wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BAG 16, 149 [15 f .] = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebs bedingte Kündigung [zu 1 a der Gründe] mit weiteren Nachweisen).

    b) Der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (BAG 16, 149 [I5l] = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 1 a der Gründe]).

    Dazu gehören vor allem das Lebensalter, die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und die Dauer der Betriebszugehörigkeit (BAG 10, 323 [327] " AP Nr. 7 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 2 der Gründe]; BAG 16, 149 [153] = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 1 b der Gründe] sowie BAG AP Nr. 1 zu § 95 BetrVG 1972 [zu II der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 12.10.1979 - 7 AZR 959/77

    Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers - Soziale Gesichtspunkte - Revisionsinstanz …

    Der B e g r i f f der ausreichen den Berücksichtigung s o z i al er Gesichtspunkte i s t ein unbestimmter Recht sbegri ff (BAG 16, 149 / I 517 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Be t r i ebsbedi ngt e Kündigung /zu 1 a der Gründe7).

    Es hat wei t er hi n berück s i c h t i g t , daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( v g l . AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) sozi al e Gesichtspunkte auch noch dann ausreichend ber ücksi cht i gt sind, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozi al ganz geri ngfügi g schlechter g e s t e l l t i s t als ein anderer ver gl ei chbar er Arbeitnehmer.

  • LAG Hamm, 11.01.2007 - 17 Sa 79/06

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst; Sozialauswahl; …

    Diesem kommt grundsätzlich kein Vorrang zu (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1964 - 2 AZR 373/63 -, AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 425/77
    1. Der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung durch das Berufungsgericht nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterworfen ist (BAG 16, 149 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 1 a der Gründe]).

    Soziale Gesichtspunkte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind viel mehr auch dann noch ausreichend berücksichtigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sozial ganz geringfügig schlechter gestellt ist als ein anderer vergleichbarer Arbeitnehmer; in diesem Palle ist es nicht Sache der Gerichte, die Entscheidung des Arbeitnehmers durch eine eigene zu ersetzen (BAG 16, 149 [152] = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu 1 a der Gründe]; Auffarth-Müller, KSchG, § 1 Anm. 242;… Hueck, aaO, § 1 Anm. 127;… Stahlhacke, aaO, Bdnr. 315).

  • BAG, 20.10.1983 - 2 AZR 211/82

    Betriebsbedingte Kündigung - Soziale Auswahl

    Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu der Frage, ob die Kündigung rechtsunwirksam ist, weil die Beklagte bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, unterliegen nur einer beschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil der Begriff der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte ebenso wie der der Sozialwidrigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (BAG 16, 149, 151 = AP Nr. 15 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und BAG vom 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - zu B III der Gründe = DB 1983, 1822, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 25.02.1981 - 7 AZR 70/79
  • BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 23/86

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Prüfung des tatsächlichen …

  • BAG, 07.11.1985 - 2 AZR 649/84

    Ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Sozialwidrigkeit der Kündigung …

  • ArbG Cottbus, 25.04.2001 - 6 Ca 3125/00

    Betriebsbedingte Kündigung; Rechtsunwirksamkeit wegen fehlerhafter Sozialauswahl; …

  • LAG Hessen, 28.08.1987 - 13 Sa 739/86

    Berücksichtigung der Auswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung

  • BAG, 23.09.1980 - 6 AZR 632/78
  • BAG, 19.08.1980 - 6 AZR 380/78
  • BAG, 21.12.1983 - 7 AZR 363/82
  • BAG, 24.06.1980 - 6 AZR 150/78
  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 373/78
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