Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,280
BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58 (https://dejure.org/1958,280)
BAG, Entscheidung vom 19.12.1958 - 2 AZR 390/58 (https://dejure.org/1958,280)
BAG, Entscheidung vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 (https://dejure.org/1958,280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Uneigentliche Eventualantragstellung - Wichtiger Grund - Besondere Kündigungsgründe - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 7, 165
  • NJW 1959, 1149
  • MDR 1959, 524
  • BB 1959, 449
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.05.1956 - 2 AZR 388/54

    Kündigung, Nachschieben eines wichtigen Grundes, wichtiger Grund, Nachschieben …

    Auszug aus BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58
    Sie kommen nur für eine neue Kündigung als Kündigungsgrund in Betracht (Bestätigung des Urteils des Zweiten Senates des "ichts vom 3. Mai 1956 - 2 AZR 388/54 - .

    Demgegenüber hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1956 - 2 AZR 388/54 - BAG 3, 15 / W - seine dortige Sntscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, daß Kündigungsgründe, die erst nach der fristlosen Entlassung entstanden sind, nur eine neue außerordentliche fristlose Kündigung mit Wirkung "ex nunc" rechtfertigen können.

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung …

    Auszug aus BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58
    Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit fehlerhaft angewendet hat (vgl. statt aller; BAG 2, 207 /ßl2/ ) .
  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

    Auszug aus BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58
    Demgggenüber hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1956 - 3 AZR 91/56 - BAG 3, 193 /195, 196J - den die dortige Entscheidung tragenden Grundsatz aufgestellt, daß die Frage, ob eine Formalbeleidigung einen hinreichenden Anlaß für eine außerordentliche fristlose Kündigung bilde, nur durch eine umfassende Klärung der Umstände' beantwortet werden könne, unter denen die Formalbeleidigung erfolgt" ist, weil nur dann zuverlässig erwogen werden könne, ob die beleidigende Äußerung des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, daß dem Arbeitgeber dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.
  • RG, 02.03.1934 - III 117/33

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei …

    Auszug aus BAG, 19.12.1958 - 2 AZR 390/58
    Stein-Jonas, ZPO, 13. Aufl., § 260 Anm. I 3 zu Fußnote 14, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., § 93 III 3b S. 442 und Lent, JR 1951, 376 halten sabhe uneigentliche Eventualanträge für statthaft; das Reichsgericht hat in RGZ 144, 71 /Jr jJ.
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht …

    Zusammengefaßt ergibt sich somit, daß dem Großen Senat fünf Fragen vorgelegt sind, die in einer Art gestellt sind, wie das bei sogenannten uneigentlichen Eventualanträgen im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß anerkannt ist (vgl. BAG 7, 165 [168, 169] = AP Nr. 1 zu § 133 b GewO [zu I]; BAG AP Nr. 20 zu § 16 AOGÖ [zu 4]).
  • LAG Hamm, 06.09.2001 - 4 Sa 24/01

    Beschränkte gerichtliche Nachprüfung einer Unternehmerentscheidung

    Bei einem Auflösungsantrag des Arbeitnehmers handelt es sich seiner Rechtsnatur nach um einen uneigentlichen Eventualantrag, denn er ist nur für den Fall der Begründetheit des Feststellungsantrags gestellt (BAG v. 19.12.1958 - 2 AZR 390/58, MDR 1959, 524 = NJW 1959, 1149; BAG v. 05.11.1964 - 2 AZR 15/64, MDR 1965, 420 = NJW 1965, 787); es liegt eine bedingte Klagehäufung vor.
  • ArbG Essen, 27.09.2013 - 2 Ca 3550/12

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung von Geschäftsführer und Arbeitskollegen

    Rn. 44 1. Nach ganz allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre stellen grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa: BAG vom 22. Dezember 1956 - 3 AZR 91/56 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB; BAG vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - AP Nr. 1 zu § 133 b GewO; BAG vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - n. v., zu I 1 b der Gründe; BAG vom 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - DB 2003, 1797 = EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 1; BAG vom 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - NZA 2006, 650 = AP Nr. 198 zu § 626 BGB = DB 2006, 1277 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 13; BAG vom 07. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412 = AP Nr. 237 zu § 626 BGB = DB 2012, 58 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38;… KR-Fischermeier, 10. Aufl. § 626 BGB Rz. 415;… Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl., § 127 X 83, S. 1565, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale …

    b) Hinsichtlich des "hilfaweise" gestellten Zahlungsantrages kann in Betracht gezogen werden, daß der Kläger damit einen sogc uneigentlichen Eventualantrag in der «eise verfolgt, daß er ihn zugesprochen erhalten will, falls sein Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sich als begründet erweist (zum uneigentlichen Eventualantrag vgl. Urteile des Bundesarbeitsgerichts, Zweiter benat, vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - 1 0 ='s JiU - A? Mr. 1 zu § 133 b GewO; vom 21. März 1959 - 2 AZR 375/56 - AP Nr. 55 zu § 1 KSchG zu Ziff. II, 5 der Entscheid ungs gründe) .
  • BAG, 15.09.1977 - 2 AZR 348/76
    Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann die Nichtherausgabe des Wechsels und dessen Präsentation bei einer Bank nicht selbständig zur Rechtfertigung der am 14. Dezember 1973 ausgesprochenen Kündigung herangezogei werden, weil dieser Kündigungsgrund erst nach Erklärung der Kündigung entstanden ist (vgl. BAG 3, 13 = AP Nr. 9 zu § 626 BGB; BAG 7, 165 = AP Nr. 1 zu § 133 b GewO).
  • BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 879/79
    Allenfalls hätten die Verspätungen vom 11. und 15. Oktober 1978 eine neue Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG Urteil vom 15. Dezember 1955 - 2 AZR 228/54 - AP Nr. 1 zu § 67 HGB; BAG 3, 13; BAG Urteil vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - AP Nr. 1 zu § 135 b GewO; KR-Becker, § 1 KSchG Rz 158, 167; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 126 f.).
  • BAG, 22.04.1982 - 2 AZR 950/79
    Was hierbei das Verhalten der Klägerin gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten, insbesondere den Inhalt ihrer Schreiben vom 30. Dezember 1977 und 31. Januar 1977 anbelangt, ist davon auszugehen, daß Beleidigungen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Gesamt umstände des jeweiligen Einzelfalles - beispielsweise betrieblicher Umgangston, Gesprächssituation, Bildungsgrad und psychischer Zustand des Arbeitnehmers - zur ordentlichen Kündigung berechtigen können (vgl. etwa BAG vom 19. Dezember 1958 - 2 AZR 390/58 - AP Nr. 1 zu § 133 b GewO und KR-Becker, § 1 KSchG Rz 265), weiterhin, daß Beleidigungen anderer Mitarbeiter einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar stellen können, wenn hierdurch zugleich der Betriebsfrieden gestört, d. h. hierdurch das friedliche Zusammenarbeiten der Arbeitnehmer untereinander und mit dem Arbeitgeber erschüttert oder erheblich beeinträchtigt wird und hier durch nachteilige betriebliche Einwirkungen auftreten (vgl. dazu KR-Becker, § 1 KSchG Rz 266 und 268).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BAG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht