Rechtsprechung
| BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung - Berechnung der für die Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer - Aussetzung eines Rechtsstreits - Anwendung verfassungswidriger Normen - Schaffung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB §§ 611 ff.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 49, 21
- NJW 1986, 1512
- NZA 1986, 255
- BB 1985, 524
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (23)
- BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75
Arbeiter/Angestellte
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Der Kläger, der sich mit der vorliegenden Klage gegen die Kündigung wendet, ist u. a. der Meinung, nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) seien auch bei gewerblichen Arbeitnehmern Beschäftigungszeiten bereits nach der Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen.Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigen, die vor der Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, während bei einem Angestellten bereits Zeiten nach Vollendung des 25. Lebensjahres mitgerechnet werden.
Der Gesetzgeber ist vielmehr im Gegenteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er ist gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 16. November 1982, aaO) gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 f.; 61, 319, 356 f.;… Heußner, aaO, 258 f.;… Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 f.).
Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) ausdrücklich betont hat, geht es nicht um die Übernahme des § 2 AngKSchG auf die älteren Arbeiter, sondern um die verfassungsgerechte Ausgestaltung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB.
Die tarifliche Bestimmung, daß bei gewerblichen Arbeitnehmern Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht bereits unmittelbar aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) als verfassungswidrig anzusehen, weil die Tarifpartner in § 13 Nr. 9 Buchst. a MTV 1980 die gesetzliche Regelung nicht durch Schaffung einer sogenannten neutralen Norm (vgl. BAG 35, 185, 189) unverändert übernommen haben.
Dieses Verfahren ist vorliegend nicht deswegen entbehrlich, weil die Kündigung vom 11. November 1982 von der Beklagten ausgesprochen worden ist, bevor das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. November 1982 (aaO) die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB festgestellt hat.
- BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78
Kinderzuschuß für Enkel
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Keine Behörde und kein Gericht ist daher befugt, vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab die für verfassungswidrig erklärte Norm während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354;… Heußner, aaO, 258;… Pestalozza, Festgabe zum 25jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts I 1976, S. 523, 562).Der Gesetzgeber ist vielmehr im Gegenteil nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er ist gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht (…Beschluß vom 16. November 1982, aaO) gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 f.; 61, 319, 356 f.;… Heußner, aaO, 258 f.;… Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 f.).
Die Einbeziehung der Betriebszugehörigkeit vom vollendeten 25. Lebensjahr bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter stellt sich daher nach der Auffassung des Senates nicht als eine zwingende verfassungskonforme Regelung dar (eine Regelung, die das Bundesverfassungsgericht sonst selbst getroffen hätte: vgl. BVerfGE 8, 1, 18, 19; 18, 288, 301 f.; 55, 100, 113; BAG 37, 352, 354), sondern im Ergebnis als ein unzulässiger Vorgriff und Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers.
- BAG, 26.01.1982 - 3 AZR 42/81
Hausarbeit
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Keine Behörde und kein Gericht ist daher befugt, vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab die für verfassungswidrig erklärte Norm während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber weiter anzuwenden (BVerfGE 22, 349, 363; 37, 217, 261; 55, 100, 110; BAG 37, 352, 354;… Heußner, aaO, 258;… Pestalozza, Festgabe zum 25jährigen Bestehen des Bundesverfassungsgerichts I 1976, S. 523, 562).Die Einbeziehung der Betriebszugehörigkeit vom vollendeten 25. Lebensjahr bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen für Arbeiter stellt sich daher nach der Auffassung des Senates nicht als eine zwingende verfassungskonforme Regelung dar (eine Regelung, die das Bundesverfassungsgericht sonst selbst getroffen hätte: vgl. BVerfGE 8, 1, 18, 19; 18, 288, 301 f.; 55, 100, 113; BAG 37, 352, 354), sondern im Ergebnis als ein unzulässiger Vorgriff und Eingriff in die Kompetenz des Gesetzgebers.
- Drs-Bund, 15.07.1983 - BT-Drs 10/255
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Auch die Bundesregierung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. die Antwort von Staatssekretär Baden vom 11. Juli 1983: BT-Drucks. 10/255, abgedruckt in DB 1983, 1981).Sie hat aber immerhin eine Überprüfung und gesetzliche Neuregelung in Aussicht gestellt, sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vorliegt (vgl. BT-Drucks. 10/255 = DB 1983, 1981).
- BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54
Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Wenn eine tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAG 1, 258, 271; 36, 218, 225). - BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78
Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung - …
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Andererseits ist aber in ständiger Rechtsprechung des Senates anerkannt, daß die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage oder über den Auflösungsantrag in der Rechtsmittelinstanz für sich allein angegriffen werden können (BAG 35, 30, 37; 37, 135, 138 ff.). - BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79
Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Das setzt aber voraus, daß ausreichende Umstände für eine bestimmte Ergänzungsregelung sprechen oder diese nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAG 36, 218, 225). - BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80
Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Die tarifliche Bestimmung, daß bei gewerblichen Arbeitnehmern Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 35. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht bereits unmittelbar aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (…aaO) als verfassungswidrig anzusehen, weil die Tarifpartner in § 13 Nr. 9 Buchst. a MTV 1980 die gesetzliche Regelung nicht durch Schaffung einer sogenannten neutralen Norm (vgl. BAG 35, 185, 189) unverändert übernommen haben. - BAG, 23.03.1957 - 1 AZR 326/56
Verfassungssatz der Gleichberechtigung - Benachteiligung wegen des Geschlechts - …
Auszug aus BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83
Es ist jedoch aufgrund einer eigenen Prüfung durch den Senat (vgl. BAG 4, 240) festzustellen, daß aus den vom Bundesverfassungsgericht (…aaO) ausgeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, die Tarifnorm insoweit wegen der besseren Rechtsstellung der Angestellten (maßgebend Betriebszugehörigkeit ab vollendetem 25. Lebensjahr: § 13 Nr. 9 Buchst. b MTV 1980) nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam ist (…vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 93). - BAG, 04.04.1957 - 2 AZR 456/54
Auflösung des Arbeitsverhältnis - Kündigung - Eventualantrag - Abfindung - …
- BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65
Soraya
- BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78
Ehegattensplitting
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
- BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71
Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen - …
- BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63
Waisenrente und Wartezeit
- BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78
Hausarbeitstag
- BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70
Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG
- BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62
Wiedergutmachung
- LAG Hamm, 09.05.1984 - 2 Sa 190/84
- LAG Niedersachsen, 20.01.1984 - 3 Sa 148/83
Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung ; …
- LAG Berlin, 01.06.1984 - 9 Ta 5/84
Kündigung; Neuregelung; Verfahrensvoraussetzungen
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer
Wenn eine tarifliche Regelung der Fristen für die Kündigung Arbeitern wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig ist, dann ist die unbewußte Lücke von den Gerichten durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche Regelung die Tarifvertragsparteien mutmaßlich getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bewußt gewesen wäre (im Anschluß an BAG Beschluß vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 den Rechtsstreit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der für Arbeiter bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. den veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 in der Parallelsache - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).
Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchstabe a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.
Da die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig (konstitutiv) geregelt sind, haben die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar sind, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden sind (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985, aaO; BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 d der Gründe).
Aus den vom Bundesverfassungsgericht ausgeführten Gründen, denen sich der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) angeschlossen hat, ist auch eine Tarifnorm, die die frühere gesetzliche Regelung insoweit unverändert übernommen hat, nicht mit Art. 3 GG zu vereinbaren und deswegen unwirksam.
Dieser Verfassungsverstoß folgt bereits aus den Erwägungen, die dem Beschluß des Senates vom 28. Februar 1985 (aaO) zugrunde liegen und auf die verwiesen wird.
b) Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach dem MTV 1980 maßgeblichen Beschäftigungszeit deswegen anzuwenden, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzliche verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu: BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 -, aaO) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senates verfassungskonform ist.
Dazu hat der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 -, aaO) ausgeführt, der Gesetzgeber sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB rückwirkend zu beseitigen; er sei gehalten, den Anforderungen des Grundrechts des Art. 3 Abs. 1 GG zumindest für die Zeit ab der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Bundesverfassungsgericht gerecht zu werden (BVerfGE 55, 100, 110 ff.; 61, 319, 356 ff.; Heußner, NJW 1982, 257, 258;… Heyde, Festschrift für Faller, 1984, S. 53, 57 ff.).
c) Nach der Rechtsprechung des Senates zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (…aaO) kommt der Erlaß eines Teilurteils auch dann in Betracht, wenn eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG angegriffen wird und sowohl ihre Wirksamkeit als auch die einzuhaltende Frist streitig sind (vgl. Beschlüsse vom 28. Februar 1985, aaO).
Die Auswirkungen dieser weiteren unbewußten Tariflücke sind nach den Grundsätzen zu bestimmen, die der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) für eine Tarifnorm entwickelt hat, die auf verfassungswidrigen Differenzierungen zwischen dem für die anrechenbare Betriebszugehörigkeit maßgebenden Lebensalter von Angestellten und Arbeitern beruht.
a) Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) betont hat, läßt sich der weitgehend § 622 Abs. 2 BGB entsprechenden Vorschrift des § 13 Nr. 9 a MTV 1980 nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, den zeitlichen Bestandsschutz der älteren Arbeiter völlig oder auch nur hinsichtlich der maßgebenden Beschäftigungszeiten dem der älteren Angestellten gleichzusetzen.
c) Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, ist an der bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) vorgenommenen Auslegung festzuhalten, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit einer an die gesetzliche Regelung angelehnten Kündigungsregelung für ältere gewerbliche Arbeitnehmer entweder die erforderliche gesetzliche und verfassungskonforme Neuregelung übernommen oder bei einer eigenständigen Gestaltung maßgeblich berücksichtigt hätten.
- BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00
Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des …
So ist es zB auch anerkannt, daß die Entscheidung über den Auflösungsantrag durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen die stattgebende Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag oder durch Beschränkung eines Rechtsmittels allein auf den Auflösungsanspruch isoliert angegriffen werden kann (vgl. BAG 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30, 37; 26. November 1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135, 138; 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21;… KR-Spilger 5. Aufl. § 9 KSchG Rn. 97), wie es die Beklagte vorliegend getan hat. - BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Die im Tatbestand wiedergegebene Bestimmung enthält keine neutrale Klausel (vgl. BAGE 35, 185, 189 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b der Gründe; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB und BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB), sondern eine eigenständige tarifliche Norm, die die Kündigungsfristen für die gewerblichen Arbeitnehmer abweichend von § 622 Abs. 2 BGB regelt, was grundsätzlich nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist.Die Fachkompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. Buchner, NZA 1991, 41, 48; Koch, NZA 1991, 50, 52; BAGE 49, 21, 29 f. = AP, aaO, zu II 4 a der Gründe).
d) Wenn die vorliegende tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte, dann wäre die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAGE 1, 258, 271 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91
Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter
Die Prüfungskompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 der Gründe; Buchner, NzA 1991, 41, 48; Koch, NzA 1991, 50, 52).Da ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, kann nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (vgl. BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB;… BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 -, aaO;… Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 404).
Da sich wegen des dem Gesetzgeber vorbehaltenen Gestaltungsrahmens der Inhalt einer verfassungskonformen Regelung aber noch nicht bestimmen läßt, ist die Tariflücke (noch) nicht zu schließen (vgl. dazu BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu 4 b der Gründe).
- BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 323/84
Tarifliche Arbeiterkündigungsfristen
Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 den Rechtstreit zunächst bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der für Arbeiter bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigenden Betriebszugehörigkeit ausgesetzt (vgl. den veröffentlichten Beschluß vom 28. Februar 1985 in der Parallelsache - 2 AZR 403/83 - BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).Wie der Senat bereits im Beschluß vom 28. Februar 1985 (ebenso in dem Beschluß vom 28. Februar 1985, BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) und in dem Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342 = AP Nr. 29 zu § 622 BGB) dargelegt hat, stellt § 13 Nr. 9 Buchst. a des vorliegend einschlägigen MTV eine eigenständige tarifliche Regelung dar, die in ihrer normativen Wirkung nicht unmittelbar vom Gesetz abhängig ist.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man auf den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien abstellt (vgl. den Senatsbeschluß vom 28. Februar 1985, aaO und das Teilurteil vom 21. März 1991, aaO).
- BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86
Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit …
Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zeit noch nicht möglich sei, müsse der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - und vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 21 und 22 zu § 622 BGB). - BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - …
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) die inhaltlich mit der Regelung des § 20 Nr. 3 Buchst. a MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeiter übereinstimmende Fristenregelung des § 13 Nr. 9 in dem dem MTV vom 29. Februar 1988 vorausgegangenen MTV vom 30. April 1980 (MTV 1980) als eigenständige Regelung angesehen, weil abweichend von § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren auf drei Monate verlängert wurde.Des weiteren hatte der erkennende Senat in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) entschieden, daß Kündigungsrechtsstreitigkeiten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Bestimmungen des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auszusetzen seien, soweit die Entscheidung hiervon abhänge.
Denn die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (…aaO) und dem Beschluß des Senats vom 28. Februar 1985 (aaO) ergebenden Rechtslage die bisherige Kündigungsregelung des MTV 1980 unverändert wieder vereinbart und sich nur in der Protokollnotiz zu § 20 Nr. 1 bis 3 MTV bei einer gesetzlichen Änderung dieses Komplexes zur Aufnahme von Verhandlungen verpflichtet (…Ziepke, aaO, § 20 Anm. 12).
- BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG
Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).
- BAG, 30.01.1986 - 2 AZR 668/84
Versetzung eines Arbeitnehmers - Definition der Begriffe "Versetzung" und …
Demgemäß hat der Senat durch Beschluß vom 28. Februar 1985 (- 2 AZR 403/83 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der Teil des Rechtsstreits, der die Dauer der Kündigungsfrist betrifft, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB auszusetzen ist. - BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 220/91
Kündigung: Kündigungsfrist für Arbeiter - Rechtsänderung
Die Auswirkungen dieser unbewußten Tariflücke seien nach den bisher vom Senat entwickelten Grundsätzen zu bestimmen; wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen anderen mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien fehlten, könne nur davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien eine andere verfassungskonforme Regelung getroffen und dabei die erforderliche gesetzliche Neuregelung entweder übernommen oder doch maßgeblich berücksichtigt hätten (BAGE 49, 21, 30 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 b der Gründe;… Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) BAGE 67, 342, 350 = AP Nr. 29, a.a.O., zu III 2 b der Gründe).Die gesetzliche Neuregelung ist für die Berechnung der nach § 8 Ziffer 2 MTV maßgeblichen Kündigungsfrist deswegen maßgeblich zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, daß die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis des Verfassungsverstoßes eine andere gesetzlich verfassungskonforme Regelung übernommen hätten (vgl. dazu schon BAG Beschluß vom 28. Februar 1985 - 2 AZR 403/83 - AP Nr. 21, a.a.O.) und weil die rückwirkende Regelung des Gesetzgebers nach der Auffassung des Senats verfassungskonform ist.
- BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84
Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen …
- BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89
Berücksichtigung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer für die Berechnung von …
- BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 594/85
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Unterlassung einer Massenentlassungsanzeige - …
- LAG Hamm, 23.05.2005 - 16 Sa 2470/04
Klagefrist und Küdigungsfrist
- LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91
Anpassung der Kündigungsfristen; Übergangsvorschrift; Kündigung
- BAG, 19.12.1991 - 2 AZN 466/91
Kündigungsfristen für Arbeiter
- LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 428/93
Betriebsrat: Anspruch auf Mitteilung tariflicher Kündigungsfristen durch den …
- BAG, 02.11.1993 - 1 AZR 472/93
Abzug eines Gehaltsbestandteils wegen der Beteiligung an einem Streik - Auslegung …
- LAG Hessen, 27.09.1996 - 13 Sa 1624/95
Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG
- BVerfG - 1 BvR 365/85 (anhängig)
- LAG Hessen, 27.09.1996 - 13 Sa 1626/95
Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG
- LAG Hessen, 27.09.1996 - 13 Sa 1621/95
Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG
- LAG Hessen, 27.09.1996 - 13 Sa 1620/95
Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG
- LAG Hessen, 27.09.1996 - 13 Sa 1619/95
Zulage: Angestellte mit Aufgaben nach dem AsylVfG
- BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 246/85
Kündigung wegen des unberechtigten Bezuges von Fernauslösung - Voraussetzungen …
- LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 208/93
Arbeitsverhältnis; Beendigung; Kündigung; Schwerbehinderung; Schwerbehinderter; …
- LAG Hamburg, 27.03.1992 - 3 Sa 50/91
Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung tariflicher …
- LAG Hessen, 09.12.1988 - 15 Sa 615/88
Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung; Fernfahrer …
- LAG Hessen, 23.09.1985 - 11 Sa 1477/84
Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 1.2 S. 2 Bundes-Rahmentarifvertrag …
- BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
- LAG Hessen, 17.09.1985 - 7 Ta 150/85
Bindung an die Entscheidung des Beschwerdegerichts
- BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 699/85
- LAG Hessen, 24.04.1987 - 13 Sa 1194/86
Vezicht des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Fristenschutz von Ansprüchen einer …
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Rechtsprechung
| BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82
Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68
Teilweise Zulassung der Revision
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BGH, 25.03.1980 - VI ZR 61/79
Berücksichtigung des Mitverschuldens bei Erlaß eines Grundurteils
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64
Beschränkung der Zulassung der Revision
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BAG, 19.10.1982 - 4 AZR 303/82
Anschlußrevision
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BGH, 02.06.1977 - X ZR 58/76
Teilannahme der Revision
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BGH, 11.07.1952 - III ZA 51/52
Beschränkte Zulassung der Revision
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 579/80
Zulässige Beschränkung einer Revisionszulassung bei teilbarem Streitgegenstand
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Gegen die beschränkte Revisionszulassung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1982 - 2 AZR 579/80 - nicht veröffentlicht). - LAG Düsseldorf, 29.06.1983 - 6 Sa 518/83
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1983 - 6 Sa 518/83 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger damit die Feststellung begehrt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 11. November 1982 nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt über den 31. November 1982 hinaus fortbesteht. - BAG, 28.03.1956 - 2 AZR 550/55
Auszug aus BAG, 09.05.1984 - 2 AZR 403/83
Nach anerkannter Rechtsauffassung kann die Revision jedenfalls dann in beschränktem Umfange zugelassen werden, wenn der Streitstoff "teilbar" ist und über jeden Teil des Streitgegenstandes in einem selbständigen Verfahren bzw. in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (BAG 2, 326; 2, 331; 29, 221; 39, 112; BAG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 4 AZR 303/82 - AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979; BGHZ 7, 62; 48, 134; 53, 152; 69, 93 [BGH 02.06.1977 - X ZR 58/76]; 76, 397; zuletzt BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 - JR 1984, 113, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 935/07
Kündigung und Entlassungssperre
Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst worden ist, lässt sich nämlich ohne weiteres von der Frage trennen, wann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirkt bzw. wann ggf. das Arbeitsverhältnis konkret beendet wird (…so schon BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/07 - aaO.; vgl. auch BAG 9. Mai 1984 - 2 AZR 403/83 -). - BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 924/07
Kündigung und Entlassungssperre
Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung aufgelöst worden ist, lässt sich nämlich ohne weiteres von der Frage trennen, wann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirkt bzw. wann ggf. das Arbeitsverhältnis konkret beendet wird (…so schon BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 480/07 - aaO.; vgl. auch BAG 9. Mai 1984 - 2 AZR 403/83 -).
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| BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 403/83 |
Volltextveröffentlichung
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