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Rechtsprechung
   BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,16230
BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 (https://dejure.org/1984,16230)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 (https://dejure.org/1984,16230)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 (https://dejure.org/1984,16230)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAG 25, 213 und Korrektur der Begründung dieser Entscheidung.

    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (Urteile des erkennenden Senates vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAG 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Das ist nach dem Urteil des Senates vom 7. Juni 1973 (aaO) nicht aufgrund einer Gesaratwürdigung der vorgeschlagenen Änderungen festzustellen, sondern jede einzelne Änderung ist darauf hin zu überprüfen, ob sie für die Beklagte unabweisbar notwendig geworden ist.

    Gerade diese Rechtsfolge hat der Senat aber bereits im Urteil vom 7. Juni 1973 (aaO) abgelehnt, indem er vorab betont hat, der Arbeitgeber dürfe einen an sich anerkennenswerten Anlaß zur Änderungskündigung nicht dazu benutzen, dem Arbeitnehmer Bedingungen vorzuschlagen, die nicht unabweisbar notwendig seien.

    3. Das Fehlen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinsichtlich der für ihn maßgebenden Vergütungsgruppe hat die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann (Urteil des Senates vom 7. Juni 1973, aaO, und Hersehel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 33) .

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    cc) Die angezogene Entscheidung des Senates, die auch der Rechtsprechung des Siebten Senates entspricht (Urteil vom 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - AP Nr. 3 zu § 2 KSchG 1969), führt bei richtiger Auslegung und Anwendung auch nicht zu der Folgerung, eine Änderungskündigung sei schon dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ein ihm zumutbares Änderungsangebot ablehne.

    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann in einem solchen Falle noch nicht einmal eine ordentliche Änderungskündigung zur tarifgerechten Entlohnung rechtfertigen (Urteil des Siebten Senates vom 28. April 1982, aaO).

  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist - …

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    dd) Da es vorliegend um eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen geht, greift noch folgender wichtiger Grundsatz ein: Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, sind - wie bei anderen Arbeitnehmern - insbesondere auch bei einem durch § 15 KSchG geschützten Amts träger in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außeror dentliche Kündigung geeignet (BAG 29, 114, 117; Urteil des erkennenden Senates vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Meisel, Anm. zu AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969).

    Der Erste Senat hat vielmehr in seinem Urteil vom 29. März 1977 (BAG 29, 114, 118) für Ausnahmefälle auch die Zulässigkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung erwogen.

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung …

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (Urteile des erkennenden Senates vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAG 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung und vom 25. März 1976 - 2 AZR 127/75 - AP Nr. 10 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und sind selbständig zu prüfen (…Hueck, aaO, § 2 Rz 13;… KR-Rost, 2. Aufl., § 2 KSchG Rz 96; Urteil des Senates vom 25. März 1976, aaO, zu III 1 c der Gründe;… insoweit zutreffend auch Schwerdtner, Festschrift 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 570 und Moll, DB 1984, 1346, 1347).

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1 …

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    dd) Da es vorliegend um eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen geht, greift noch folgender wichtiger Grundsatz ein: Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, sind - wie bei anderen Arbeitnehmern - insbesondere auch bei einem durch § 15 KSchG geschützten Amts träger in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außeror dentliche Kündigung geeignet (BAG 29, 114, 117; Urteil des erkennenden Senates vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Meisel, Anm. zu AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 12.08.1976 - 2 AZR 303/75

    Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds - Voraussetzungen einer …

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    bb) Der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG und der dafür maßgebende Prüfungsmaßstab gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung (BAG 28, 152; 35, 17;… Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 15 Rz 42, 43;… KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 16).
  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im …

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Bei der Interessenabwägung nach den §§ 15 KSchG, 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (Urteile des erkennenden Senates vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 - n.v.; Hueck, KSchG, 10. Auf1., § 15 Rz 43 a;… KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 23).
  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 1025/78
    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Bei der Interessenabwägung nach den §§ 15 KSchG, 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (Urteile des erkennenden Senates vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB und vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 - n.v.; Hueck, KSchG, 10. Auf1., § 15 Rz 43 a;… KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 23).
  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Der Senat ist dieser Ansicht bereits in dem - nicht veröffentlichten - Urteil vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - gefolgt.

    Bei der Interessenabwägung nach § 15 KSchG, § 626 BGB ist daher hinsichtlich der Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist oder nicht, die Frist zugrunde zu legen, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde (BAG Urteile vom 8. August 1968 - 2 AZR 348/67 - AP Nr. 57 zu § 626 BGB sowie vom 2. April 1981 - 2 AZR 1025/78 -, vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. …und vom 14. November 1984 - 7 AZR 474/83 -, aaO;… Hueck, KSchG, aaO, § 15 Rz 43;… KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 23).

    Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann (…Senatsurteile vom 7. Juni 1973, aaO, sowie vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 -, zu II 3 der Gründe und Herschel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 33).

  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

    hierzu etwa BAG 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.2 a, aa.

    Deshalb ist hier bei der Zumutbarkeitsfrage die ohne den besonderen Kündigungsschutz gegebene ordentliche Kündigungsfrist zugrunde zu legen".S. hierzu etwa BAG 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.2 a, aa.

    30) S. hierzu etwa BAG 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.2 a, aa.

  • ArbG Berlin, 07.08.2015 - 28 Ca 7136/15

    Änderungskündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten …

    - 4. Diese Voraussetzung muss grundsätzlich für jeden einzelnen Änderungsvorschlag erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern möchte"; 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.3.]: "das Fehlen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinsichtlich der für ihn maßgeblichen Vergütungsgruppe hat die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge"; 6.3.1986 - 2 ABR 15/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34 [B.II.5.]: "Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann"; 21.9.2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 86 = EzA § 2 KSchG Nr. 61 = NZA 2007, 435 = MDR 2007, 727 [II.3 c. - "juris"-Rn. 26]: "Bei einer Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

    - 4. Diese Voraussetzung muss grundsätzlich für jeden einzelnen Änderungsvorschlag erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern möchte"; 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.3.]: "das Fehlen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinsichtlich der für ihn maßgeblichen Vergütungsgruppe hat die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge"; 6.3.1986 - 2 ABR 15/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34 [B.II.5.]: "Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann"; 21.9.2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 86 = EzA § 2 KSchG Nr. 61 = NZA 2007, 435 = MDR 2007, 727 [II.3 c. - "juris"-Rn. 26]: "Bei einer Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

    - 4. Diese Voraussetzung muss grundsätzlich für jeden einzelnen Änderungsvorschlag erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern möchte"; 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - n.v. ("Juris") [II.3.]: "das Fehlen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers hinsichtlich der für ihn maßgeblichen Vergütungsgruppe hat die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge"; 6.3.1986 - 2 ABR 15/85 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 34 [B.II.5.]: "Hat der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und fehlt für eine der beabsichtigten Vertragsänderungen der wichtige Grund, so hat dies die Unwirksamkeit der Änderungskündigung insgesamt zur Folge, weil das Gericht nicht in Anwendung des § 315 BGB die Änderung der Arbeitsbedingungen teilweise für wirksam erklären kann"; 21.9.2006 - 2 AZR 120/06 - BAGE 119, 332 = AP § 2 KSchG 1969 Nr. 86 = EzA § 2 KSchG Nr. 61 = NZA 2007, 435 = MDR 2007, 727 [II.3 c. - "juris"-Rn. 26]: "Bei einer Änderungskündigung sind alle vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertragsänderungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen.

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00

    Außerordentliche fristlose Änderungskündigung - § 15 KSchG

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung hat der Senat in einem Fall, in dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist als Auslauffrist außerordentlich kündigen wollte, die Voraussetzungen des § 15 KSchG bejaht, weil der Arbeitgeber wegen der tariflichen Vergütungsautomatik ohne eine solche Kündigung gezwungen gewesen wäre, das Betriebsratsmitglied jahrelang in einer Funktion weiterzubeschäftigen, die im gesamten Betrieb auf Grund einer von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung abgeschafft war (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; vgl. zur fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung schon Senat 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - nv. und 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).
  • ArbG Cottbus, 18.07.2007 - 2 BV 9/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines …

    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Allerdings gilt bei außerordentlichen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen der Grundsatz, dass Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, auch bei einem durch § 15 Kündigungsschutzgesetz geschützten Mandatsträger (wie auch bei anderen Arbeitnehmern) in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet sind (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83).

  • ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines …

    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Allerdings gilt bei außerordentlichen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen der Grundsatz, dass Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, auch bei einem durch § 15 Kündigungsschutzgesetz geschützten Mandatsträger (wie auch bei anderen Arbeitnehmern) in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet sind (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.06.2006 - 5 Sa 181/06

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Vorgeschrieben ist ein Ausgleich der gegenläufigen Interessen im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. zu alldem BAG vom 23.06.2005 - 2 AZR 642/04 - vgl. auch BAG vom 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - zu der Frage, ob das Bundesarbeitsgericht an eine Änderungskündigung mildere Anforderungen stellt, als an eine Beendigungskündigung, - dort unter Ziffer II. 2. b)bb): "Fehldeutung" - für den Fall einer vorliegend freilich nicht gegebenen außerordentlichen Änderungskündigung).
  • LAG Brandenburg, 16.11.2004 - 2 Sa 298/04

    Änderungskündigung, Entgeltabsenkung, betriebsvereinbarungsoffener Arbeitsvertrag

    Das Gericht kann nicht etwa die Änderungskündigung teilweise für wirksam erklären (Urt. des BAG v. 25.10.1984 - 2 AZR 455/83 - nicht veröffentlicht;… ebenso KR-Rost, § 2 KSchG Rdnr. 106 d m. w. N.).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 385/84

    Änderung des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz - Änderungskündigung - …

    Das Gericht kann im Rahmen einer Klage nach § 2 KSchG nur insgesamt die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen feststellen, nicht aber in entsprechender Anwendung des § 315 BGB diejenigen Änderungen bestimmen, die sozial gerechtfertigt wären (Urteil des Senates vom 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - Herschel/Löwisch, aaO, § 2 Rz 33).
  • BAG, 29.05.1985 - 7 AZR 248/84
    Das Erfordernis einer Einzelprüfung ist vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer außerordentlichen Änderungskündigung anerkannt worden (vgl. BAG Urteil vom 23. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 zu II 2 b bb der Gründe, unveröff.).
  • ArbG Hamburg, 02.05.2011 - 22 Ca 4/11

    Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß Änderungskündigung

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