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| BAG, 20.10.1970 - 2 AZR 497/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sachverständiger - Auswahl im richterlichen Ermessen - Tatsachengericht - Nachprüfung durch Revisionsgericht - Ermessensmißbrauch
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 20.07.1962 - 4 Sa 214/62
- BAG, 24.10.1963 - 2 AZR 396/62
- LAG Düsseldorf, 01.08.1969 - 4 Sa 214/62
- BAG, 20.10.1970 - 2 AZR 497/69
Papierfundstellen
- NJW 1971, 263 (Ls.)
- DB 1971, 152
- DB 2002, 2604
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.03.1965 - IV ZR 76/64
Entschädigungsbehörde und Sachverständigenbeweis
Auszug aus BAG, 20.10.1970 - 2 AZR 497/69
Genauso wie es im freien richterlichen Ermessen liegt, die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (§ 144 ZPO), erfolgt auch die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch das Prozeß- gencht (§ 404 ZPO) Das Gericht kann , wie § 4o4 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich hervorhebt, sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken auch kann es zunächst er nannte Sachverständige durch andere ersetzen Durch diese Bestimmung ist aber noch nicht schon jede Revisionsrüge hinsichtlich der Wahl und Zahl der Sachverständigen ausgeschlossen Es kann durchaus sein daß ein Gericht, wenn es etwa einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgesucht hat, damit die Grenzen des ihm m § 404 ZPO emgeraumten Ermessens Überschritten und so seine in der Grundnorm des § 286 ZPO niedergelegte Pflicht zur allseitigen Sachaufklärung verletzt hat (vgl hierzu BGH NJW 1953a 659 Nr Es konnte auch sein, daß das eingeholte Gutachten mit schwer wiegenden inhaltlichen Mangeln behaftet wäre, etwa wenn der Sachverständige von unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen ware oder die ihm vorliegenden Unterlagen nicht sachgemäß verwertet hatte (vgl BGH 44, 75 [80]) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor Das Landesaibeitsgericht hatte zunächst ein Gutachten bei der Medizi nischen Fakultät der Universität Marburg eingeholt Dieses war erstattet worden von dem Dekan sowie den jeweiligen Ordinarien für Chirurgie, Neurologie, Pädiatrie und Radiologie Es kam (vgl S 5/6) zu dem Ergebnis, die wissenschaftliche Erkenntnis habe sich in der Zeit zwischen 1951 und 1961 nxcnt dahin geändert, daß sie eine Beschneidung der Rontgenkompe ienz des Leiters einer zentralen Röntgenabteilung notwendig er scheinen lasse Dieses Gutachten erachtete das Landesaroe csgericht, wie sein Beschluß vom 22 September 1967 ergibt, als unbrauchbar, "weil es nur allgemeine Beurteilungen ohne Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse am Krankennaus dei Beklagten enthalte, keine ausreichenden Begründungen gebe, sich weitgehend auf eine rechtliche Würdigung des /e - träges der Parteien stutze und einige Fragen überhaupt nxcnt beantworte" Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin das Innenministerium des Landes Nordihem-Wescfalen, Gesundhextsabteilung, gebeten, ihm einen neuen Gutachter zu benennen, una dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Gutacner jn 106 dem Streit um die Frage der Zentralisierung oder Dezentralisierung der Rontgenkompetenz neutral sein und sieh auch mit den besonderen Verhältnissen im Krankenhaus der Beklagten vertraut machen müsse Daraufhin benannte der Innenminister den Direktor des Röntgeninstituts und der Strahlenklmik im Klinikum der Universität Munster, Professor Dr S Das Gericht ernannte ihn zum Sachverständigen Die Beklagte äußerte Bedenken, daß das Gutachten allein von einem Rontgenologen erstattet werden sollte, und lehnte deshalb Prof Dr S als alleinigen Gutachter ab Das Landesarbeitsgericht hat das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Sachverständigen zuruckgewiesen, nachdem Prof Dr S , hierzu befragt., geantwortet hatte, die notige fachliche und berufliche Unbefangenheit zu besitzen, er fühle sich - übrigens von Haus aus Internist - bei der Erstattung des Gutachtens nicht als Fachrontgenologe, sondern als erfahrener Krankenhausleiter und Hochscnullehrer sowie als Mitglied der Bundesarztekammer sowie verschiedener Gremien einzelner Bundesministerien Er hat dann nach Besichtigung des Krankenhauses sein Gutachten erstatte", und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die wissenscnaftliche Entwicklung m der Zeit zwischen I9 5 I und 1961 kein Angehen von der alleinigen Rontgenkompetenz des Leiters der Röntgenabteilung erfordere und daß die Entwicklung des Krankenhauses durch diese nicht gehemmt worden sei Er hat daoei auch auf die Empfehlung des Deutschen Städtetages zur Röntgendiagnostik und Strahlentherapie (Das Krankenhaus 1956 S 555 f ) verwiesen, in der es zum Schluß zusammenfassend heißt, es könne zweckmäßig sein, wenn das zentrale Röntgeninstitut in einzelner Abteilungen Außenstellen errichte und betreibe Wesentlicn abe1 sei, daß alle Abteilungen des Strahlenmstitucs hinsienlich des ärztlichen und technischen Personals sowie hinsicnfclicn der Gerate und sonstigen Einrichtungen dem verantwortlichen Facharzt für Rontgenologie und Strahlenneilkunde unter stellt seien Ebenso hatte Prof Dr S verwiesen auf einen zu ähnlichen Ergebnissen kommenden Forschungsbencnc des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 1963 UDer Vorschläge zui Organisation von Strahlenaoteilungen sowie ene d.
- BGH, 18.11.2008 - VI ZR 198/07
Umfang der Aufklärungspflicht über das Schlaganfallrisiko einer ärztlichen …
Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 - VersR 1999, 716; BGH, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 - NJW 1953, 659 f.; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu ZPO § 286;… Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 404 Rn. 1). - BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Rn. 13 3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Art. 103 Abs. 1 GG, der als Prozessgrundrecht sicherstellen soll, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht (vgl. BVerfGE 50, 32 < 35>), noch im Hinblick auf die Auswahl des Sachverständigen verletzt ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 31. Mai 2016 - VI ZR 305/15 -, Rn. 13; BAG, Urteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 -, Rn. 24 unter Hinweis auf BGH…, Urteil vom 25. Februar 1953 - II ZR 172/52 -, NJW 1953, S. 659 f.). - BAG, 28.02.1990 - 2 AZR 401/89
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunmöglichkeit
Diese formelle Rüge ist auch gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht eine eigene Sachkunde zu der in erster Linie medizinischen Frage betreffend das Vorliegen einer aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung möglicherweise eingetretenen Leistungsunmöglichkeit nicht dargelegt hat und das Berufungsurteil eine solche auch nicht erkennen läßt (vgl. dazu BAG Urteile vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO; vom 10. Mai 1978 - 5 AZR 15/77 - AP Nr. 3 zu § 7 LohnFG, zu 3 der Gründe; BGHZ 64, 86, 100 [BGH 18.02.1975 - X ZR 24/74];… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 286 Anm. 3 C;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., vor § 402 Rz 30, 31).
- BAG, 14.01.1993 - 2 AZR 343/92
Kündigung: Kündigung infolge krankheitsbedingter Fehlzeiten - Kurzerkrankungen - …
Sie ist revisionsrechtlich dahin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht seine eigene Sachkunde ausreichend begründet und sich mit dem Gutachten hinlänglich auseinandergesetzt hat (Senatsurteile vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO und vom 31. August 1989 - 2 AZR 8/89 - AP Nr. 16 zu § 12 SchwbG zu B II 5 f der Gründe m. w. N.; BGH Urteil vom 5. Juni 1981 - V ZR 11/80 - NJW 1981, 2578). - LAG Hamm, 06.02.2003 - 8 Sa 1614/02
Kündigung / Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes / Kleinbetrieb / …
(vgl. BAG Urt. v. 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO = DB 2002, 2604). - BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 8/89
Schwerbehinderteneigenschaft: Mitteilung an den Arbeitgeber - Frist
Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichtes, ob es zu einer bestimmten Frage das Gutachten eines Sachverständigen einholen will, § 144 ZPO; es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn es die in Rede stehende Frage ohne Mithilfe eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde entscheiden will; in einem solchen Falle muß es aber dann darlegen, worauf es die eigene Sachkunde stützt, anderenfalls kann ein Verstoß gegen § 286 ZPO vorliegen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO; BAG Urteil vom 10. Mai 1978 - 5 AZR 15/77 - AP Nr. 3 zu § 7 LohnFG, unter 3 der Gründe; BGHZ 64, 86, 100 [BGH 18.02.1975 - X ZR 24/74]; BGH LM Nr. 6 und 18 zu § 286 (E) ZPO;… Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 20. Aufl., vor § 402 Rz 30;… Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 286 Anm. C III c 5). - LAG Hamm, 13.02.2005 - 8 Sa 1614/02
Kündigung, Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, Kleinbetrieb, Beweislast
(vgl. BAG Urt. v. 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO = DB 2002, 2604). - BAG, 26.01.1971 - 1 AZR 252/70
Mankohaftung - Verpflichtung des Arbeitgebers - Grobes Verschulden des …
Hinsichtlich der Bestellung von Gutachtern sind die Gerichte grundsätzlich frei (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 2o. Oktober 197o, 2 AZR 497/69)° Sind bereits zwei Gutachter gehört worden, so kann die Bestellung eines dritten Sachverständigen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen. - BAG, 06.05.1982 - 2 AZR 1100/79 Soweit die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen die Pflicht zur allseitigen Sachaufklärung verstoßen und nicht den gesamten Prozeßstoff bei seiner Entscheidung berücksichtigt, ist diese Rüge Jedenfalls nicht begründet.
- BAG, 11.02.1982 - 2 AZR 932/79 1. Soweit die Revision vorweg unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1970 - 2 AZR 497/69 - AP Nr. 4 zu § 286 ZPO rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht den gesamten Prozeßstoff, so wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ist diese Rüge jedenfalls nicht begründet.
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