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Rechtsprechung
   BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2716
BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 (https://dejure.org/1985,2716)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 (https://dejure.org/1985,2716)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 (https://dejure.org/1985,2716)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über eine in einem Vergleich aufgenommene Abfindungszahlung brutto = netto - Überprüfbarkeit von Prozessvergleichen durch Revisionsgerichte - Einkommensteuerfreiheit und Lohnsteuerfreiheit bei Abfindungszahlungen - Versteuerung einer Abfindung, die die ...

  • RA Kotz

    Abfindungsvergleiche - Brutto=Netto-Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (20)

  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    In der Rechtsprechung und im zivilprozeßrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, daß der Prozeßvergleich aufgrund seiner rechtlichen Doppelnatur zugleich privatrechtlicher Vertrag und Prozeßvertrag, d. h. Prozeßhandlung beider Parteien ist (BAG 4, 84, 85 = AP Nr. 3 zu § 794 ZPO; BAG Urteil vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 324/72 - AP Nr. 21 zu § 794 ZPO; BAG 29, 358, 362 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO; BAG 40, 17 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO; BAG 42, 244; BGHZ 16, 388, 390; 46, 277, 278;… Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 132 III 1 c;… Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Anm. II;… Thomas/Putzo, ZPO, 13. Aufl., § 794 Anm. II 1 a;… Zöller, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rz 3).

    Prozeßhandlungen sind jedoch im Gegensatz zu bürgerlich-rechtlichen Willenserklärungen vom Revisionsgericht stets voll und selbständig überprüfbar (BGHZ 4, 328, 334; BAG 42, 244;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 550 Anm. 2 C;… Rosenberg/Schwab, aaO, § 144 I 5;… Thomas/Putzo, aaO, § 550 Anm. 2 a aa).

    Daraus folgt notwendig, daß auch Prozeßvergleiche von den Revisionsgerichten - wie dies auch bei typischen Arbeitsverträgen oder typischen Erklärungssachverhalten gilt (vgl. z. B. BAG 34, 173; 35, 7, 13) - unbeschränkt und selbständig ausgelegt und überprüft werden können (BAG 42, 244, 249 f.;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 550 Anm. 2 C; abweichend die herrschende Meinung, wonach der materiell-rechtliche Inhalt eines Prozeßvergleichs nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen soll, vgl. dazu etwa BAG 3, 116, 118 f.; BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB; Stein/Jonas/Grunsky, aa0, § 549 Rz 36;… Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 73 Rz 18).

    Der Vierte Senat weist in seinem Urteil vom 20. April 1983 - 4 AZR 497/80 - (BAG 42, 244 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II) zutreffend darauf hin, daß der prozessuale und bürgerlich-rechtliche Charakter des Prozeßvergleichs praktisch in der Regel kaum voneinander getrennt werden könnte und somit auch die Rechtssicherheit eine einheitliche Handhabung verlange.

  • BAG, 06.07.1970 - 5 AZR 523/69

    Zahlung eines bestimmten Nettolohnes - Höhe der Abzüge - Persönliche Verhältnisse …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die bei Zahlung einer Vergütung oder sonstiger Bezüge fällige Lohnsteuer zu übernehmen, dann stehen Erstattungsansprüche aufgrund des Lohnsteuerjahresausgleichs dem Arbeitnehmer zu (…Matthes, aaO, S. 1341, 1342; Putzo, Anm. zu BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Nettolohn;… Schaub, aaO, § 71 V 4 S. 368; LAG Hamm, BB 1960, 424).

    Auch dann ist denkbar, daß es von vornherein den Vorstellungen der Parteien entsprach, dem Kläger hinsichtlich der auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuer nur insoweit einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch gegen die Beklagte einzuräumen, als er endgültig damit belastet wurde (vgl. BAG Urteil vom 6. Juli 1970 - 5 AZR 523/69 - BAG 22, 398 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Nettolohn, für den Fall einer später eingetretenen Steuervergünstigung des Arbeitnehmers, die von den Parteien schon bei Abschluß der Nettovereinbarung einkalkuliert worden ist).

  • BAG, 18.05.1977 - 3 AZR 263/76

    Nettolohn - Lehrer - Dozenten - Aufklärungspflicht - Abhängigkeit - …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Er hat auch nicht dargelegt, allein schon durch die spätere Belastung mit der Lohnsteuerschuld einen Schaden erlitten zu haben, für den die Beklagte wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht (vgl. zu dieser Fallgestaltung BAG Urteil vom 18. Mai 1977 - 3 AZR 263/76 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Nettolohn) einzustehen habe.

    Dafür ist wie bei der behaupteten Vereinbarung eines "Nettolohnes" (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. Mai 1977, aaO) der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (…LAG Düsseldorf, aaO).

  • BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69

    Willenserklärung - Kündigung

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Bei der Auslegung, ob die Klausel "brutto=netto" ausnahmsweise zugleich auch eine vom Gesetz abweichende Regelung der Steuerschuld enthält, sind nicht nur der Wortlaut des Vergleichs, sondern auch die sonstigen Begleitumstände, die zum Vergleichsabschluß geführt haben, mit zu berücksichtigen (BAG 22, 424, 426;… BGB-RGRK, 12. Aufl., § 133 Rz 19).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 183/73

    Arbeitsvergütung: Begriffe des Nettolohns und der steuerfreien Leistung, Irrtum …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Anderenfalls verbleibt es bei der Regel, daß die Abfindung brutto geschuldet wird und etwaige Steuern zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (vgl. insoweit zum "Nettolohn": BAG 15, 168 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB; BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB).
  • BAG, 19.12.1963 - 5 AZR 174/63

    Arbeitslohn in Geld - Offen erkennbare Sachbezüge - Verdeckte Sachbezüge - …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Anderenfalls verbleibt es bei der Regel, daß die Abfindung brutto geschuldet wird und etwaige Steuern zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (vgl. insoweit zum "Nettolohn": BAG 15, 168 = AP Nr. 15 zu § 670 BGB; BAG Urteil vom 18. Januar 1974 - 3 AZR 183/73 - AP Nr. 19 zu § 670 BGB).
  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 265/72

    Ruhegehalt - Auslegung - Erklärung - Übereinstimmender Parteiwille - Wortlaut

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Da der tatsächliche, übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung nach objektiven Kriterien vorgeht (BAG Urteil vom 2. März 1973 - 3 AZR 265/72 - AP Nr. 35 zu § 133 BGB) wird das Landesarbeitsgericht allerdings dem Beweisantrag dann nachzugehen haben, wenn der Kläger näher darlegt, wodurch bereits beim Vergleichsabschluß die gemeinsame Vorstellung der Parteien oder seine erkennbare Erwartung deutlich geworden sein soll, die Abfindung bereits steuerrechtlich korrekt bei der Auszahlung zu Lasten der Beklagten zu versteuern.
  • LAG Niedersachsen, 10.12.1984 - 2 Sa 110/84

    Verpflichtung zur Tragung der auf den steuerpflichtigen Anteil der Abfindung …

    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Ähnlich wie das angefochtene Urteil hat auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 10. Dezember 1984 (- 2 Sa 110/84 - NZA 1985, 221) die Auffassung vertreten, der in einer Abfindungsvereinbarung gemäß §§ 9, 10 KSchG enthaltene Zusatz "brutto=netto" sei für die Frage unerheblich, wen die Steuerlast treffe.
  • LAG Düsseldorf, 17.10.1975 - 16 Sa 482/73
    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Das gilt grundsätzlich auch für eine Klausel, die für eine vereinbarte Kündigungsabfindung nur allgemein auf die §§ 9, 10 KSchG verweist, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die für eine "Nettoabfindung" (vgl. dazu unten zu e)) sprechen (LAG Berlin, BB 1974, 887; LAG Düsseldorf, DB 1975, 2379 [LAG Düsseldorf 17.10.1975 - 16 Sa 482/73];… KR-Becker, aaO, § 10 KSchG Rz 88 a;… im Ausgangspunkt auch Weisemann, aaO).
  • LAG Düsseldorf, 17.03.1970 - 8 Sa 62/70
    Auszug aus BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85
    Vom Arbeitgeber ist hingegen die Steuerschuld zu tragen, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, der Abfindungsbetrag sei "netto" zu zahlen (LAG Düsseldorf, DB 1970, 784 [LAG Düsseldorf 17.03.1970 - 8 Sa 62/70];… KR-Becker, aaO und Weisemann, aaO).
  • BGH, 24.01.1952 - III ZR 196/50

    Beginn der mündlichen Verhandlung

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

  • BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80

    Prozeßvergleich

  • BGH, 18.11.1966 - IV ZR 235/65

    Erbengemeinschaft. Widerruf eines Prozeßvergleichs

  • BAG, 17.04.1970 - 1 AZR 302/69

    Vergleich - Auslegung eines Generalverzichts - Typische Vertragsklausel - …

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 744/78

    Gymnasiallehrerin - Angestelltenverhältnis - Einzelvertragliche Vereinbarung - …

  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich - …

  • BAG, 21.12.1972 - 5 AZR 324/72

    Prozeßvergleich - Außergerichtlicher Vergleich - Nicht beteiligter Dritter - …

  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

  • BAG, 04.10.1956 - 2 AZR 256/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Geletendmachung neuer Ansprüche nach Generalverzicht

  • LAG Düsseldorf, 15.08.2016 - 9 Sa 318/16

    Zulässigkeit der Berufung; Unterzeichnung der Berufungsbegründung mit dem Kürzel …

    Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (BAG v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).
  • LAG Hamm, 24.04.2008 - 15 Sa 1867/07

    Vereinbarung einer Abfindung als Brutto- oder Nettozahlung

    Dies gilt auch für vereinbarte Abfindungszahlungen (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 -).

    Andernfalls verbleibt es bei der Regel, dass die Abfindung brutto geschuldet wird und etwaige Steuern zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 - Rdnr. 32 m.w.N.).

    Hätten die Betriebsparteien diese Regel ändern wollen, so hätten sie dies hinreichend deutlich bestimmen müssen (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2000 - 6 AZR 754/98 - Urteil vom 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 - m.w.N.).

  • BAG, 13.12.2005 - 3 AZR 214/05

    Berechnung einer Betriebsrente - Essener Verband

    Ein solcher Wille ginge der Auslegung nach objektiven Kriterien vor (BAG 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 -, zu III der Gründe; 2. März 1973 - 3 AZR 265/72 - AP BGB § 133 Nr. 35 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 22).
  • LAG Hamm, 30.01.2015 - 18 Sa 984/14

    Pflicht des Arbeitgebers zum Einbehalt der auf eine Abfindung entfallenden …

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die auf den Abfindungsbetrag entfallenden Steuern einzubehalten, da es sich bei der Abfindungszahlung um Arbeitslohn i. S. d. § 38 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 EStG handelt (Anschluss an BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).

    Rn. 55 Nach §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung sind Arbeitslohn alle durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasste Einnahmen in Geld oder Geldeswert; dazu zählen auch Abfindungen als Entlassungsentschädigungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV; BFH, Beschluss v. 12.12.2011 - IX B 3/11; BAG, Urteil v. 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 615/08

    Zulässigkeit der Klage - Streitgegenstand - Nettoabfindung

    Rn. 27 Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt (…vgl. BAG 21. Juli 2009 - 1 AZR 167/08 - Rn. 15, EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 4), denn das Steuerrecht sagt nichts darüber aus, welche Partei des Arbeitsverhältnisses zivilrechtlich verpflichtet ist, die Steuer wirtschaftlich zu tragen (…vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 628/04 - Rn. 17, AP EStG § 40a Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 2). Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (BAG 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 - zu II 4 e der Gründe, RzK I 9 j Nr. 2). Nettolohnvereinbarungen sind nicht die Regel, sondern die Ausnahme (…BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 25, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Sie müssen einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (BAG 29. September 2004 - 1 AZR 634/03 - zu II 1 b aa der Gründe, EzA EStG § 42d Nr. 2). Das gilt auch, wenn es - wie hier - um die Auslegung einer Betriebsvereinbarung geht (BAG 27. April 2000 - 6 AZR 754/98 - zu 3 a der Gründe)..
  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 406/07

    Freie Mitarbeiterin - Bruttoentgelt - Umsatzsteuer

    Soweit Steuern anfallen, gehen diese in der Regel zu Lasten des Steuerschuldners (vgl. BAG 21. November 1985 - 2 AZR 6/85 - RzK I 9j Nr. 2, zu II 2 a der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 05.12.2007 - 6 Sa 358/06

    Vergleich, Abfindung, Abfindungsbetrag, Klausel, Formulierung, brutto = netto, …

    Bei der Auslegung, ob die Klausel "brutto = netto" ausnahmsweise zugleich auch eine vom Gesetz abweichende Regelung der Steuerschuld enthält, sind nicht nur der Wortlaut des Vergleichs, sondern auch die sonstigen Begleitumstände, die zum Vergleichsabschluss geführt haben, mit zu berücksichtigen (vgl. BAG 21.11.1985 - 2 AZR 6/85 - RzK I 9 j Nr. 2).
  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 Sa 452/11

    Nettolohnvereinbarung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Klage des Arbeitnehmers …

    Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.11.1985, 2 AZR 6/85, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 19.03.2008 - 6 Sa 1975/07

    Auslegung Prozessvergleich, Bruttoabfindung

    (BAG 21.11.1985 - 2 AZR 6/85).
  • ArbG Duisburg, 27.06.2008 - 3 Ca 586/08

    Vertragsauslegung

    Fehlt es an einer abweichenden Regelung, so unterliegt die Abfindung gem. § 2 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug (vgl. BAG v. 21.11.1985, 2 AZR 6/85, RzK I 9j Nr. 2).
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