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Rechtsprechung
   BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,188
BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 (https://dejure.org/1991,188)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 (https://dejure.org/1991,188)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 (https://dejure.org/1991,188)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 367
  • NJW 1991, 3168
  • MDR 1991, 1070
  • NZA 1991, 803
  • BB 1991, 1795
  • BB 1991, 1937
  • BB 1991, 977
  • DB 1991, 1879
  • DB 1991, 710
 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Es habe auch selbst über die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebende Kündigungsfrist zu entscheiden, da entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO) eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ausscheide.

    Da die Tätigkeit des Klägers als die eines Arbeiters einzustufen ist, wie im Anschluß an die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im Beschluß vom 23. April 1982 unter den Parteien unstreitig und auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, sind diese Kündigungsfristen vorliegend maßgeblich und unter Berücksichtigung der Hinweise, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO) gegeben hat, an Art. 3 GG zu messen.

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) zu Recht darauf hingewiesen, der von tarifvertraglichen Regelungen erfaßte Personenkreis sei nicht mit den von ihm beurteilten Großgruppen von Angestellten und Arbeitern identisch (C I 6 der Gründe), es gebe jedoch Unterscheidungsmerkmale, die - wenn gruppenspezifisch - ungleiche Fristen an sich rechtfertigen könnten (C I 4 der Gründe); dazu seien etwa besondere Umstände aus Anlaß von Stellensuche und Arbeitslosigkeit (C I 4 f der Gründe), im Hinblick auf eine Verteuerung der Sozialpläne (C I 4 g der Gründe) sowie eine etwa notwendige Flexibilität im produktiven Bereich (C I 4 h der Gründe) zu zählen.

    Insofern wäre die Prüfung nicht nur auf die Grundfristen, sondern auch auf die verlängerten Kündigungsfristen zu erstrecken (vgl. ebenso BVerfGE 82, 126 = AP, aaO, zu C I 3 der Gründe), wobei es u. a. auch eine Rolle spielen könnte, ob die Arbeitsvertragspartner bei Angestellten - wie die Beklagte geltend macht - in der Praxis häufig oder überwiegend von der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende Gebrauch machen.

    Das gilt aber für die Frage der sachgerechten Differenzierung von Kündigungsfristen der Arbeitnehmer nur eingeschränkt (vgl. dazu BVerfGE 82, 126, 149 = AP, aaO, zu C I 4 c; siehe auch Kern, NZA 1991, 56, 57).

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer …

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Die im Tatbestand wiedergegebene Bestimmung enthält keine neutrale Klausel (vgl. BAGE 35, 185, 189 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b der Gründe; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB und BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB), sondern eine eigenständige tarifliche Norm, die die Kündigungsfristen für die gewerblichen Arbeitnehmer abweichend von § 622 Abs. 2 BGB regelt, was grundsätzlich nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist.

    Die Fachkompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. Buchner, NZA 1991, 41, 48; Koch, NZA 1991, 50, 52; BAGE 49, 21, 29 f. = AP, aaO, zu II 4 a der Gründe).

    d) Wenn die vorliegende tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte, dann wäre die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAGE 1, 258, 271 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Dabei wäre zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen dürfen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt ist (seit BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung, m. w. N.; Buchner, AR-Blattei - D - Tarifvertrag V, Inhalt, A IV 2;… Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62, 64).

    d) Wenn die vorliegende tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte, dann wäre die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAGE 1, 258, 271 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Die im Tatbestand wiedergegebene Bestimmung enthält keine neutrale Klausel (vgl. BAGE 35, 185, 189 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b der Gründe; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB und BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB), sondern eine eigenständige tarifliche Norm, die die Kündigungsfristen für die gewerblichen Arbeitnehmer abweichend von § 622 Abs. 2 BGB regelt, was grundsätzlich nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist.

    Wie diese Übersicht belegt, kann von einer nur deklaratorischen Übernahme gesetzlicher Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben zu II 1 und Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 AP Nr. 24 zu § 622 BGB betreffend § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau) bei den gewerblichen Arbeitnehmern im niedersächsischen Einzelhandels-MTV nicht die Rede sein.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Zwar nicht die Kündigungsfristen, wohl aber die Wartezeiten sind bis auf die fehlende letzte Stufe (Beschäftigungszeit von 12 Jahren) nach dem Angestelltenkündigungsschutzgesetz so weitgehend angeglichen worden, daß anders als in der Revisionssache 2 AZR 323/84 die Verfassungswidrigkeit der Fristenregelung für ältere Arbeiter nicht bereits aus der Ungleichheit der Wartezeiten herzuleiten ist.

    Das folgt dann aus den Grundsätzen, die der Senat im Beschluß vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357) für die verfassungswidrige Norm des § 622 Abs. 2 BGB und im Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für eine verfassungswidrige tarifliche Fristenregelung aufgestellt hat.

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Ehegattenbezogener Ortszuschlag

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Schließlich könnte die beiderseitige Bindung an Kündigungsfristen ebenso von Bedeutung sein (…BVerfG, aaO, zu C I 3 am Ende), wie die Frage, ob nur eine relativ kleine Gruppe bei eventuell nicht so intensivem Gleichheitsverstoß benachteiligt würde (vgl. dazu BVerfGE 26, 265, 275 und 71, 39, 50).
  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Damit distanzieren sich die Tarifpartner deutlich von der früheren, durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB) für verfassungswidrig erklärten Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB, die beim Arbeiter auf die Vollendung des 35. Lebensjahres abstellte.
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Weitergehende Eingriffsbefugnisse können insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden; allerdings muß es den Tarifparteien wegen der durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie überlassen bleiben, in eigener Verantwortung unter Umständen Zugeständnisse in einer Hinsicht mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen (BAGE 11, 217, 219 = AP Nr. 3 zu § 10 UrlaubsG Hamburg, zu I 1 der Gründe; BAGE 28, 14, 18 f. = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47, aaO).
  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Das setzt aber voraus, daß ausreichende Umstände für eine bestimmte Ergänzungsregelung sprechen oder diese nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90
    Schließlich könnte die beiderseitige Bindung an Kündigungsfristen ebenso von Bedeutung sein (…BVerfG, aaO, zu C I 3 am Ende), wie die Frage, ob nur eine relativ kleine Gruppe bei eventuell nicht so intensivem Gleichheitsverstoß benachteiligt würde (vgl. dazu BVerfGE 26, 265, 275 und 71, 39, 50).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87

    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag - …

  • BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 370/83

    Auslegung eines Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der …

  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 20.07.1961 - 5 AZR 343/60

    Günstigkeitsvergleich - Kollidierende Urlaubsvorschriften - Rechtssicherheit - …

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) -, im Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - und im Teilurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 - (jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) folgende Grundsätze dafür aufgestellt, wie in Fällen der vorliegenden Art zu entscheiden ist:.

    An sachlichen Gründen für unterschiedliche Regelungen fehlt es, wenn eine schlechtere Rechtsstellung der Arbeiter nur auf einer pauschalen Differenzierung zwischen den Gruppen der Angestellten und der Arbeiter beruht (wegen der Einzelheiten vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Prüfungskompetenz hierfür liegt bei den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB, zu II 4 a der Gründe; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 1 der Gründe; Buchner, NzA 1991, 41, 48; Koch, NzA 1991, 50, 52).

    Auch dann ist das Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Senatsurteilen vom 21. März 1991 in den Revisionssachen 2 AZR 323/84 und 2 AZR 616/90 für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsregelungen mit Art. 3 GG erneut zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    a) Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 n. F. Nr. 31;… - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 …sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 c der Gründe ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAGE 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO, zu III 3 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 03.11.1998 - 3 AZR 432/97

    Versorgungsansprüche bei Wechsel der Arbeitszeit

    Die Gerichte für Arbeitssachen sind hiervon ausgeschlossen (vgl. hierzu insgesamt BAG Urteil vom 13. Juni 1973 - 4 AZR 445/72 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB; ähnlich auch Wank, RdA 1998, 71, 85;… zurückhaltender Kempen/Zachert, aaO, Rz 335 ff.).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden oder nur auf sie verwiesen wird (vgl. Senatsurteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen;… vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - AP Nr. 32, aaO und vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - unveröffentlicht).

    So hat der Senat im Urteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht) die pauschale Annahme des Berufungsgerichts, die "Besonderheiten des Baugewerbes" rechtfertigten die Zulässigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen, nicht ausreichen lassen und dazu ausgeführt, werde die Verfassungsmäßigkeit einer Tarifvertragsnorm, auf die der Arbeitgeber seine Kündigung stütze, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Gesetzesnorm und unter Hinweis auf deutlich unterschiedliche Kündigungsfristen bezweifelt, dann müsse das Gericht in eine detaillierte Sachprüfung eintreten (so schon Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Hamburg, 27.03.1992 - 3 Sa 50/91

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung tariflicher …

    Dabei ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen dürfen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt ist (BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Artikel 3 GG; BAG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG übertariflicher Lohn und Tariferhöhung, m.w.N.; Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA Nr. 31 zu § 622 BGB n.F. unter II. 2. c) der Gründe).

    Für die Frage der sachgerechten Differenzierung von Kündigungsfristen bejaht das Bundesarbeitsgericht eine solche tatsächliche Vermutung zum Beispiel nur in eingeschränktem Umfang (BAG, Urteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - a.a.O.).

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine solche dann nicht vorliegt, wenn eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligt wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 1991 - 2 ARZ 616/90 - DB 1991, 1880 [BAG 21.03.1991 - 2 AZR 616/90] ).

    Dies würde voraussetzen, daß ausreichende Anhaltspunkte für eine Feststellung vorhanden sind, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Tarifvertrages bewußt gewesen wäre, oder daß nur eine einzige Regelung in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.1991 - 2 AZR 616/90 - zu II. 2. d) der Gründe, EzA § 622 BGB n.F. Nr. 31).

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu II 2 c aa der Gründe; Senatsurteil vom 21. März 1991, BAGE 67, 367 = AP Nr. 31, aaO, zu II 1 der Gründe).

    In seiner Entscheidung vom 21. März 1991 (2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 31, unter II 2 c der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hat der Senat ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürften zwar die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt sei (seit BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertarifl. Lohn u. Tariflohnerhöhung, m. w. N.), und weitergehende Eingriffsbefugnisse könnten insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.

  • LAG Nürnberg, 02.06.1992 - 6 Sa 434/91

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen …

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  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Der Senat hat bisher in mehreren Entscheidungen, die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen (Urteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - 2 AZR 323/84 - EzA, § 622 BGB n. F. Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 35) im Anschluß und unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entschieden, wenn die Grundfristen oder die verlängerten Fristen für die ordentliche Kündigung von Arbeitern in Tarifverträgen eigenständig geregelt seien, hätten die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen, ob die Kündigungsregelungen im Vergleich zu den für Angestellte geltenden Bestimmungen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar seien, an den auch die Tarifpartner uneingeschränkt gebunden seien.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - EzA, aaO, zu II 2 c der Gründe) ausgeführt hat, besteht insoweit eine materielle Richtigkeitsgewähr für die tariflichen Regelungen - sie haben die Vermutung für sich, daß sie den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAGE 22, 144, 151 = AP Nr. 12 zu § 15 AZO, zu IV 3 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Das ebenfalls am 21. März 1991 in der Revisionssache - 2 AZR 616/90 - verkündete und auch zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil befaßt sich nur mit einer gegenüber § 622 Abs. 2 BGB eigenständigen tariflichen Regelung der Kündigungsfristen.
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - …

    Bezweifelt der Arbeitnehmer das Vorliegen sachlicher Gründe für die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung, so ist es Sache des Gerichts, seine Prüfung selbst ohne weitergehenden Sachvortrag des Arbeitnehmers konkret auf die in Rede stehende Tarifnorm unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (…aaO) zu bestimmen und auf den entsprechenden Sachvortrag der Parteien, gegebenenfalls unter Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien, einzugehen (Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Insoweit besteht materielle Richtigkeitsgewähr für die tarifliche Regelung (vgl. das vorbezeichnete Senatsurteil; ferner Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, zu II 2 b der Gründe; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 230/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzrente bei späterer Änderung der …

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 175/96

    Tarifliche Unkündbarkeit von Teilzeitbeschäftigten

  • BAG, 19.03.1992 - 2 AZR 529/91

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

  • LAG Hamm, 18.03.2003 - 19 Sa 1098/02

    Ausschluss befristet Beschäftigter vom Bezug einer Besitzstandszulage durch …

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93

    Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter …

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - PL 15 S 2169/94

    Kündigungsberechtigter gegenüber Arbeitnehmern von Gemeinden; Kündigungsfrist für …

  • ArbG Wetzlar, 30.07.1991 - 1 Ca 82/91

    Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in …

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • LAG Hamburg, 05.11.2001 - 7 Sa 59/99

    Abfindungsanspruch; Gruppenbildung im Rahmen einer Abfindungsregelung in einem …

  • LAG Niedersachsen, 22.02.1994 - 13 Sa 1601/93

    Eigruppierung einer in einem Sprachheilzentrum als Erzieherin tätigen …

  • LAG Köln, 14.03.1995 - 1 Sa 1308/94

    Postdienstzeit in der ehemaligen DDR - Tätigkeit im Ministerium für …

  • LAG Bremen, 09.05.2000 - 1 Sa 274/99

    Streit über die Berechnung von Mehrarbeitszuschläge i.R.d. Beschäftigung eines …

  • LAG Düsseldorf, 10.07.1995 - 5 Sa 539/95

    Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei verlängerten …

  • LAG Sachsen, 16.12.1994 - 11 Sa 1156/94

    Dauer der Kündigungsfrist; Eigenständige Regelung über die Verlängerung der …

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 229/98

    Absenkung einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung nach tariflicher Anpassung - …

  • BAG, 13.08.1992 - 2 AZR 92/92

    Schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht - Nichtnachprüfung des …

  • LAG Hessen, 07.09.2001 - 2 Sa 1776/00

    Anerkennung von bei der Bundeswehr absolvierten Beschäftigungszeiten bei Aufnahme …

  • LAG Niedersachsen, 06.07.1994 - 2 Sa 1258/93

    Zur richtigen Eingruppierung einer staatlich geprüften Kinderpflegerin; …

  • LAG Hamm, 03.05.1996 - 15 Sa 87/94

    Kündigungsfristen: Gleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 03.08.1995 - 7 Sa 42/95

    Zur Wirksamkeit einer eigenständigen tariflichen Regelung der verlängerten …

  • LAG Hessen, 12.11.1991 - 6 Sa 738/91

    Kündigungsschutz; tarifvertraglich unterschiedliche Kündigungen für Arbeiter und …

  • BAG, 05.10.1999 - 3 AZR 524/98
  • LAG Hessen, 01.12.1993 - 2 Sa 297/93

    Wirksamkeit einer tariflich geregelten Kündigungsfrist; Verstoß gegen das …

  • ArbG Offenbach, 18.06.1997 - 7 Ca 41/97

    Tariflicher Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; Auslegung eines …

  • LAG Nürnberg, 11.06.1992 - 6 Sa 417/90

    Klage eines Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber vorgenommene …

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