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Rechtsprechung
   BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,19210
BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85 (https://dejure.org/1987,19210)
BAG, Entscheidung vom 26.02.1987 - 2 AZR 782/85 (https://dejure.org/1987,19210)
BAG, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 782/85 (https://dejure.org/1987,19210)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Die Lehre von der Durchgriffshaftung ist aus dem Bedürfnis entstanden, eine Inanspruchnahme des Dritten zu ermöglichen, wenn von dem unmittelbaren Schuldner (der juristischen Person) keine oder keine volle Leistung zu erlangen ist und die Berufung auf die f ö r m l i c h e Verschiedenheit von juristischer Person und dem eigentlich "Handelnden" objektiv dem Zweck der Rechtsordnung widerspricht und damit gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 31, 258, 271).

    Er muß demgemäß, wenn es zum Konkurs kommt, Beträge, die er zurückforderte, noch bevor der mit der Darlehenshingabe erreichte Zweck nachhaltig erreicht war, in entsprechender Anwendung des § 31 GmbHG dem Konkursverwalter erstatten, da es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße, wenn er sich zu der durch den Konkursabwendungs zweck der Darlehen und die wirtschaftliche Struktur bedingten Folge durch die Rückforderung zur Unzeit in Widerspruch setzte (BGHZ 31, 258, 272 und Staudinger/Schäfer, aaO, Rz 140).

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Voraussetzung für ein Scheingeschäft nach § 117 BGB ist, daß die Parteien zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes für aus reichend halten und die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 88; 23, 293, 298; 21, 378, 382;… RGRK-Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 117 Rz 1, 5).

    Vom Scheingeschäft zu unterscheiden ist das Umgehungsgeschäft, bei dem die Parteien dessen Rechtsfolgen in der Absicht ernstlich wollen, einen von der Rechtsordnung mißbilligten Erfolg zu erreichen (BGHZ 36, 84, 88; BFH WM 1965, 370, 371;… RGRK-Krüger-Nieland, aaO, Rz 8).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    I. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, zu den Rechtsgeschäften nach § 613 a BGB gehöre auch ein Pachtvertrag und die Arbeitsverhältnisse gingen auch dann auf den neuen Arbeitgeber über, wenn ein funktionsfähiger Betrieb durch Pachtvertrag übertragen wird (vgl. dazu näher BAG 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB sowie Seiter, Betriebsinhaberwechsel, 1980, S. 44; Heinze, DB 1980, 205, 208;… Kraft, Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge richts in der Festschrift 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, S. 304, 305 ff., alle m.w.N.).

    1. Nach dem Urteil des Fünften Senats (BAG 35, 104 = AP, aaO) tritt nach § 613 a Abs. 1 BGB ein Pächter, der den Betrieb im Anschluß an die beendete Pacht eines früheren Pächters pachtet, in die Rechte und Pflichten der mit dem ersten Pächter bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

  • BGH, 30.01.1956 - II ZR 168/54

    Enteignung einer GmbH

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Ein Nachweis einer Mißbrauchsabsicht wird nicht verlangt (BGHZ 20, 4, 13).
  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs - …

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Daß vorliegend der Aufhebungsvertrag über den Pachtvertrag zwischen Konkursverwalter und den Beklagten geschlossen wurde, schließt die Anwendung von § 613 a BGB nicht aus, denn nach gefestigter Senatsrechtsprechung gilt § 613 a BGB auch im Konkurs (BAG 43, 13 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB mit insoweit zustimmender Anm. von Grunsky).
  • BGH, 05.11.1980 - VIII ZR 230/79

    Keine Anwendung fremden Rechts aus Gründen des Vertrauensschutzes bei Fehlen …

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    a) Die vom Bundesgerichtshof entwickelte D u r c h g r i f f s h a f t u n g kann zu einer persönlichen Haftung der hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter führen; Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, es dürfe über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224; 78, 318, 333).
  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 298/75

    Durchgriffshaftung bei unterkapitalisierter GmbH

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Regelmäßig sei daher sowohl eine Haftung des hinter einer juristischen Person stehenden Berechtigten (Gesellschafters) für die Schulden der juristischen Person (BGHZ 68, 312, 314 ff.) als auch umgekehrt die Haftung der juristischen Person für Verbindlichkeiten des hinter ihr stehenden Berechtigten (Gesellschafters) ausgeschlossen.
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt eine Betriebsstillegung den ernstlichen und endgültigen Entschluß des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produkti onsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB m.w.N.).
  • BAG, 15.11.1978 - 5 AZR 199/77

    Betriebsveräußerung - Betriebsübergang - Konkursverwalter - Vergleichsverwalter - …

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 29. Oktober 1975 (- 5 AZR 444/74 - BAG 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB) die Auffassung vertreten, für die Anwendung des § 613 a BGB sei entscheidend, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb mit den notwendigen sachlichen Betriebsmitteln weiterführen und die vom Betriebsvorgänger geschaffenen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für sich verwerten kann (vgl. ebenso u.a. Urteil des BAG vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - und Urteil vom 15. November 1978 - 5 AZR 199/77 - AP Nr. 4 und 14 zu § 613 a BGB): In beiden Entscheidungen hat der Fünfte Senat ausgeführt, wenn der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Betriebsmitteln im wesentlichen so weiterführen k ö n n e wie der Vorgänger, sei der Tatbestand einer Betriebsübernahme er füllt.
  • BGH, 08.07.1970 - VIII ZR 28/69

    Siedlungsgesellschaft - Durchgriffshaftung bei eingetragenem Verein

    Auszug aus BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 782/85
    a) Die vom Bundesgerichtshof entwickelte D u r c h g r i f f s h a f t u n g kann zu einer persönlichen Haftung der hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter führen; Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, es dürfe über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (BGHZ 54, 222, 224; 78, 318, 333).
  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

  • BAG, 18.08.1976 - 5 AZR 95/75

    Betriebsinhaberwechsel - Arbeitgeber - Schuldner - RückständigeLohnforderungen - …

  • BGH, 09.10.1956 - II ZB 11/56

    "Strohmann" bei der Gründung einer GmbH

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 125/04

    Arbeitnehmerstatus - Scheingeschäft - außerordentliche Kündigung - …

    Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein Ziel durch den bloßen Schein des simulierten Rechtsgeschäfts erreichen, die damit verbundenen Rechtswirkungen jedoch nicht eintreten lassen wollen (BAG 22. September 1992 - 9 AZR 385/91 - AP BGB § 117 Nr. 2 = EzA BGB § 117 Nr. 3; 26. Februar 1987 - 2 AZR 782/85 - mwN; BGH 24. Januar 1980 - III ZR 169/78 - NJW 1980, 1572; 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80 - NJW 1982, 569).
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