Rechtsprechung
| BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vertragsbrüchige Arbeitnehmer - Vertragsbruch - Kosten von Zeitungsinseraten - Vertragsgemäße Auflösung des Arbeitsvertrages - Insertionskosten - Minderleistungspflicht
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Schadensersatzanspruch des AG bei Vertragsbruch, Kosten von Zeitungsinseraten, Insertionskosten, Schaden
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 09.01.1969 - 6 Sa 81/68
- BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Papierfundstellen
- NJW 1970, 1469
- BB 1970, 578
- DB 1970, 66
- DB 1970, 884
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57
Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall
Auszug aus BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Auch die Revisionsrüge, das Landesarbeitsgericht habe entgegen § 448 ZPO den Beklagten nicht als Partei vernommen, ist unbegründete Die Vernehmung als Partei ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (BAG 14, 266 = AP Nr" 1' zu § 448 ZPO; BGH LH Nr0 2 zu § 448 ZPO)" Die unterlassene Anordnung einer Parteivernebmung nach § 448 ZPO kann mit der Revision nur dann angefochten werden, wenn das Urteil er kennen läßt, daß das Gericht die ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat" Eine solche Rüge ist nicht schon begründet, wenn das Gericht in den Urteilsgründen sich nicht besonders mit dieser Vorschrift auseinandersetzt" Auch wenn nichts dazu gesagt ist, muß davon ausgegangen werden, daß das Gericht sein Ermessen hat walten lassen, so daß es einer besonderen Begründung bedarf, inwiefern das Gericht § 448 ZPO verletzt haben soll (…BGH aaO)" Irgendwelche besonderen Gründe, die im zu entscheidenden Palle eine Überschreitung der dem Landesarbeitsgericht ein geräumten Ermessensgrenzen erkennen ließen, hat die Revision ahei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtliche Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt in der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats vom 25" Juli 1965 (BAG 14, 266 AP Nr0 1 zu § 448 ZPO)" Denn damals hat der Senat eine Verletzung der §§ 286, 448 ZPO bejaht, weil über eine erhebliche, nur den beiden Parteien bekannte Tatsache allein d.ie beweispflichtige Partei gehört und der Antrag der anderen, auch sie über diese Tatsache zu vernehmen, in den Urteils gründen stillschweigend übergangen worden war" Da die Verpflichtung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis am 1. September 1967 anzutreten, auf Grund der 167 Unterredung vom 1 6 " August 1967 nicht erloschen ist, kommt es \ireiter darauf an, ob der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten den der Klägerin durch die Insertionskosten entstandenen Schaden zur Folge hatte oder ob der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten, wie die Revision meint, überhaupt für diese Kosten nicht ursächlich war, weil diese Kosten, wie die Klägerin selbst zugegeben habe, in dieser Höhe auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Kündigungsfrist zum 31° Dezember 1967 ordnungsgemäß eingehalten haben würde" Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich im Urteil vom 31o Oktober 1958 (BAG 6, 321 ff" Z~376/377 7 = AP Hr" 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht unter V 3) mit dem Froblem der sogenannten überholenden Kausalität befaßt" Er verweist auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 1 4 1, 365 ff"; 1 4 4, 8 0 f~84 7 ; 348 /353 7 5 1 6 9, 117 L 120 /), wonach bis vor einiger Seit abgelehnt worden sei, daß ein hypothetischer Sachverhalt die Schadenhaftung desjenigen, der einen für den Schaden ursächlichen realen Haftungstatbestand gesetzt habe, ausschließe oder mindere" Kan sei davon ausgegangen, daß dann, wenn die reale Schadenhandlung den Schaden verursacht habe, bevor dieser durch andere Umstände hätte eintreten können, der Ersatzanspruch bereits entstanden sei und nicht hinterher wieder wegfalle" Die neuere Rechtsprechung und Rechtslehre habe bisher vor allem drei Fallgruppen erörtert, in denen der hypothetische Tatbestand entweder von einem Dritten oder vom Geschädigten selbst ausging oder ein Zu fallsereignis gewesen sei" Ein Teil der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre neige dazu, bei diesen drei Fallgruppen u"U" gewisse hypothetische Ursachen die Schadenersatzpflicht desjenigen aufheben oder mindern zu lassen, der den realen Haftungstatbestand gesetzt habe" Das Bundesarbeitsgericht fährt dann aber forts.Diesem Teil der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechtslehre zumindest im Ergebnis im wesentlichen zugestimmt (vglo Bulla, AR-Blattei, Arbeitskampf II, Streik, Entscheidung N r c 9; Dietz, JZ 1959, 4-25 Z~431 /; Hessel, BB 1959, 416 /Jtl8 7; Molitör, SAE 1959, 61 /"64j7)° Der Erste Senat hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 20" Dezember 1965 - 1 AZR 428/62 - unter Hinweis auf BAG 6, 321 Z374, 376J = AP 2Tr= 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht und AP 2fr° 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht erneut bestätigt und aus geführt, daß sich der Schädiger nicht darauf berufen könne, er hätte an Stelle des rechtswidrigen Mittels, das er in Wirklichkeit angewendet hat, ein anderes und dann rechtmäßiges Mittel anwenden dürfen und können, durch welches der gleiche Schaden entstanden wäre" Dieser Ansicht des Ersten Senats tritt der erkennende Senat bei« Denn auch der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten, durch den er selbst einen realen Haftungstatbestand gesetzt hat, würde praktisch weitgehend sanktionslos sein, wenn er sich darauf berufen könnte, er hätte statt der rechtswidrigen fristlosen Kündigung eine rechtmäßige ordentliche Kündigung zum 31° Dezember 1967 aussprechen können, durch welche der gleiche Schaden für die Klägerin eingetreten wäre.
- BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64
Kündigung - Kündigungsfrist
Auszug aus BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Das angefochtene Urteil ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Parteien am 8= Februar 1967 einen wirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der den Beklagten verpflichtete, am lo September 1967 seine Arbeit bei der Klägerin als Chefarchitekt aufzunehmen" Es hat weiter ohne Rechtsirrtum darin einen schuldhaften Vertragsbruch des Beklagten gegenüber der Klägerin gesehen, daß der Beklagte seinen Dienst am 1" September 1967 nicht vereinbarungsgemäß aufgenommen hat« Das Landesarbeitsgericht hat in den vom Beklagten mit Schreiben vom 14" August 1967 geltend gemachten besonderen Ereignissen mit Recht keinen wichtigen Grund zur außerordentliehen Kündigung des Arbeitsvertrages gesehen" Denn mag es auch dem bisherigen Arbeitgeber des Beklagten nicht gelungen sein, einen Ersatz für den Beklagten zu bekommen, und mag auch ein Mitarbeiter aus eigenen Reihen sich für die Aufgaben nicht qualifiziert haben, und mag schließlich die Ehefrau des Beklagten von ihrem Arzt nachdrücklich gewarnt worden sein, in das Rhein-Rühr-Gebiet zu ziehen, da dies zu einer eventuellen Verschlechterung ihres früheren Lungenleidens führen könnte, so ist das alles doch kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Es kann dahinstehen, ob diese außerordentliche Kündigung vom angefochtenen Urteil durch Auslegung des in ihr zum Ausdruck gekommenen Kündigungswillens des Beklagten in eine ordentliche Kündigung zum 31° Dezember 1967 hätte umgedeutet werden können (BAG 16, 204 = AP Nr" 1 zu § 620 BGB)" Demi die Verpflichtung des Beklagten, am 1" September 1967 - E,.Im Interesse der Vertrags treue muß das Prinzip der zivilrechtlichen Prävention den Vorrang haben, so daß der Beklagte zum Ersatz des durch seinen Vertragsbruch entstandenen Schadens verpflichtet ist Der Erste Senat hat allerdings in einer Entscheidung vom 22« August 1964 - 1 AZE 64/64 - BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB in einem Balle, in dem auf Seiten der Beklagten alle Umstände Vorlagen, aus denen sich ihr vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ergab, die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil es an ausreichenden Unterlagen über einen der Klägerin entstandenen Schaden fehle« Die Klägerin hatte zwar behauptet, sie habe infolge der Handlungsweise der Beklagten die in Kechnung gestellten Zeitungsanzeigen aufgeben müssen, die Beklagte hatte aber vorgetragen, daß die Klägerin die Zeitungsanzeigen ganz unabhängig vom Verhalten der Beklagten aufgegeben habe, da sie laufend Bürokräfte suche und in regelmäßigen Abständen in den Zeitungen inseriere« Der Aufhebung des angefochtenen Urteils lag damals die das Landesarbeitsgericht gemäß § 565 Abs« 2 ZPO bindende Hechts ansicht zugrunde, wenn diese Darstellung der Beklagten zu treffe, was nur in der Tatsacheninstanz festgestellt werden könne, so sei die Klägerin trotz des schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten nicht geschädigt worden« Darüber hinaus hatte aber der Erste Senat dem Landesarbeitsgericht einen zusätzlichen Hinweis gegeben für den Ball, daß die vom Landesarbeitsgericht zu treffenden BestStellungen ergeben sollten, daß die Anzeigen nicht unabhängig vom Verhalten der Beklagten aufgegeben worden seien« Dann sei zu prüfen, ob und inwieweit die der Klägerin entstandenen Aus lagen tatsächlich .
- BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
Gesamtschuldnerische Haftung der Arbeitnehmer bei rechtswidrigem Streik - …
Auszug aus BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Diesem Teil der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechtslehre zumindest im Ergebnis im wesentlichen zugestimmt (vglo Bulla, AR-Blattei, Arbeitskampf II, Streik, Entscheidung N r c 9; Dietz, JZ 1959, 4-25 Z~431 /; Hessel, BB 1959, 416 /Jtl8 7; Molitör, SAE 1959, 61 /"64j7)° Der Erste Senat hat diese Rechtsprechung im Urteil vom 20" Dezember 1965 - 1 AZR 428/62 - unter Hinweis auf BAG 6, 321 Z374, 376J = AP 2Tr= 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht und AP 2fr° 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht erneut bestätigt und aus geführt, daß sich der Schädiger nicht darauf berufen könne, er hätte an Stelle des rechtswidrigen Mittels, das er in Wirklichkeit angewendet hat, ein anderes und dann rechtmäßiges Mittel anwenden dürfen und können, durch welches der gleiche Schaden entstanden wäre" Dieser Ansicht des Ersten Senats tritt der erkennende Senat bei« Denn auch der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten, durch den er selbst einen realen Haftungstatbestand gesetzt hat, würde praktisch weitgehend sanktionslos sein, wenn er sich darauf berufen könnte, er hätte statt der rechtswidrigen fristlosen Kündigung eine rechtmäßige ordentliche Kündigung zum 31° Dezember 1967 aussprechen können, durch welche der gleiche Schaden für die Klägerin eingetreten wäre. - BAG, 25.07.1963 - 2 AZR 510/62
Fristlose Kündigung - Wichtiger Grund - Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - …
Auszug aus BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
Auch die Revisionsrüge, das Landesarbeitsgericht habe entgegen § 448 ZPO den Beklagten nicht als Partei vernommen, ist unbegründete Die Vernehmung als Partei ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (BAG 14, 266 = AP Nr" 1' zu § 448 ZPO; BGH LH Nr0 2 zu § 448 ZPO)" Die unterlassene Anordnung einer Parteivernebmung nach § 448 ZPO kann mit der Revision nur dann angefochten werden, wenn das Urteil er kennen läßt, daß das Gericht die ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat" Eine solche Rüge ist nicht schon begründet, wenn das Gericht in den Urteilsgründen sich nicht besonders mit dieser Vorschrift auseinandersetzt" Auch wenn nichts dazu gesagt ist, muß davon ausgegangen werden, daß das Gericht sein Ermessen hat walten lassen, so daß es einer besonderen Begründung bedarf, inwiefern das Gericht § 448 ZPO verletzt haben soll (…BGH aaO)" Irgendwelche besonderen Gründe, die im zu entscheidenden Palle eine Überschreitung der dem Landesarbeitsgericht ein geräumten Ermessensgrenzen erkennen ließen, hat die Revision ahei nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtliche Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt in der von der Revision zitierten Entscheidung des Senats vom 25" Juli 1965 (BAG 14, 266 AP Nr0 1 zu § 448 ZPO)" Denn damals hat der Senat eine Verletzung der §§ 286, 448 ZPO bejaht, weil über eine erhebliche, nur den beiden Parteien bekannte Tatsache allein d.ie beweispflichtige Partei gehört und der Antrag der anderen, auch sie über diese Tatsache zu vernehmen, in den Urteils gründen stillschweigend übergangen worden war" Da die Verpflichtung des Beklagten, das Arbeitsverhältnis am 1. September 1967 anzutreten, auf Grund der 167 Unterredung vom 1 6 " August 1967 nicht erloschen ist, kommt es \ireiter darauf an, ob der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten den der Klägerin durch die Insertionskosten entstandenen Schaden zur Folge hatte oder ob der Arbeitsvertragsbruch des Beklagten, wie die Revision meint, überhaupt für diese Kosten nicht ursächlich war, weil diese Kosten, wie die Klägerin selbst zugegeben habe, in dieser Höhe auch entstanden wären, wenn der Beklagte die Kündigungsfrist zum 31° Dezember 1967 ordnungsgemäß eingehalten haben würde" Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich im Urteil vom 31o Oktober 1958 (BAG 6, 321 ff" Z~376/377 7 = AP Hr" 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht unter V 3) mit dem Froblem der sogenannten überholenden Kausalität befaßt" Er verweist auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 1 4 1, 365 ff"; 1 4 4, 8 0 f~84 7 ; 348 /353 7 5 1 6 9, 117 L 120 /), wonach bis vor einiger Seit abgelehnt worden sei, daß ein hypothetischer Sachverhalt die Schadenhaftung desjenigen, der einen für den Schaden ursächlichen realen Haftungstatbestand gesetzt habe, ausschließe oder mindere" Kan sei davon ausgegangen, daß dann, wenn die reale Schadenhandlung den Schaden verursacht habe, bevor dieser durch andere Umstände hätte eintreten können, der Ersatzanspruch bereits entstanden sei und nicht hinterher wieder wegfalle" Die neuere Rechtsprechung und Rechtslehre habe bisher vor allem drei Fallgruppen erörtert, in denen der hypothetische Tatbestand entweder von einem Dritten oder vom Geschädigten selbst ausging oder ein Zu fallsereignis gewesen sei" Ein Teil der neueren Rechtsprechung und Rechtslehre neige dazu, bei diesen drei Fallgruppen u"U" gewisse hypothetische Ursachen die Schadenersatzpflicht desjenigen aufheben oder mindern zu lassen, der den realen Haftungstatbestand gesetzt habe" Das Bundesarbeitsgericht fährt dann aber forts. - BAG, 30.06.1961 - 1 AZR 206/61
Kostentragungspflicht für Zeitungsanzeige
Auszug aus BAG, 18.12.1969 - 2 AZR 80/69
167 zeugung unter Würdigung aller Umstände den zu ersetzenden Schaden geschätzt und dabei berücksichtigt, daß solche Zeitungsanzeigen sich der Größe nach in angemessenen Grenzen halten müssen und der Arbeitgeber den überschießenden Teil der Kosten selbst tragen muß, wenn diese Grenzen überschritten werden (BAG 11, 175 = AP Nr0 1 zu § 2?6 BGB Vertragsbruch) o.
- BAG, 25.06.1975 - 5 AZR 260/74
Parkplatz - Fürsorgepflicht - Verkehrssicherungspflicht - Betrieblicher Parkplatz
Der dem Kläger erwachsene Schaden liegt nicht im Schutzbereich der vom Landesarbeitsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Vertragspflicht (vgl. hierzu z.B. Medicus, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch mit weiteren Nachweisen). - BAG, 26.03.1981 - 3 AZR 485/78
Kündigung - Vertragsbruch
Begeht ein Arbeitnehmer Vertragsbruch, so kann der Arbeitgeber nur dann Ersatz für die Kosten von Stellenanzeigen verlangen, wenn diese Kosten bei ordnungsmäßiger Einhaitung der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist vermeidbar gewesen wären (entgegen AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch).2. Demgegenüber hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Urteil vom 18. Dezember 1969 (AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch) generell abgelehnt, bei Vertrags brüchen darauf abzustellen, ob die Kosten von Zeitungsinseraten in einem Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Vertragsbruch des Arbeitnehmers stehen.
- BAG, 11.06.1997 - 7 AZR 186/96
Wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des 65. Lebensjahres …
Dabei handelt es sich um ein eigenes Interesse des Arbeitgebers und nicht um ein sogenanntes Drittinteresse, das bei der Prüfung des Sachgrundes unberücksichtigt bleiben muß (BAG Urteil vom 3. Juli 1970 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
- BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 650/90
Vertragsstrafe für Vertragsbruch - Umfang der Haftung
Damit wurden in der Rechtsprechung immer nur solche Fälle umschrieben, in denen das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht aufgenommen bzw. vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund beendet wurde (vgl. Urteile vom 30. Juni 1961 - 1 AZR 206/61 - AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 23. März 1984 - 7 AZR 37/81 - AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch; vom 14. September 1984 - 7 AZR 11/82 - AP Nr. 10 zu § 276 BGB Vertragsbruch). - BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81
Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme …
Soweit der Zweite Senat in dem Urteil vom 18. Dezember 1969 (- 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch) im Interesse der Vertragstreue dem Prinzip der zivilrechtlichen Prävention Vorrang gegenüber dem Einwand der überholenden Kausalität eingeräumt hatte, hat der Dritte Senat diese im Schrifttum einmütig abgelehnte Auffassung ebenfalls aufgegeben. - BAG, 06.03.1974 - 4 AZR 72/73
Vertragsbruch - Kündigung vor Dienstantritt - Kündigungsfrist - Beginn - Anfrage …
2) Der Vierte Senat hat an den Zweiten Senat folgende An frage gerichtet: "Hält der 2. Senat an seiner im Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - (AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertrags bruch) geäußerten Auffassung fest, daß bei einer ore dentlichen Kündigung vor Dienstantritt ohne besondere Vereinbarung dazu die Kündigungsfrist erst mit dem vor gesehenen Dienstantritt zu laufen beginnt, oder ist er der Auffassung, daß im Zweifel die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung zu laufen beginnt?" (…vgl. dazu Feller JZ 1964, S. 210 ff.).Von dieser Rechtslage geht aich der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts aus (Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - = AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch).
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2010 - 25 Sa 586/10
Vertragsstrafe - Verschulden - vertragswidrige Beendigung - Einhaltung der …
Auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wurden als Fälle des Vertragsbruches solche umschrieben, in denen der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig nicht aufnahm oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (BAG, Urteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 650/90 - AP Nr. 14 zu § 339 BGB; BAG, Urteil vom 14. September 1984 - 7 AZR 11/82 - AP Nr. 10 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 37/81 AP Nr. 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 13. Juli 1972 - 2 AZR 364/71 - AP Nr. 4 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch; BAG, Urteil vom30. Juni 1961 - 1 AZR 206/61 - AP Nr. 1 zu § 276 BGB Vertragsbruch). - BAG, 14.11.1975 - 5 AZR 534/74
Haftung des Arbeitnehmers: Schadensersatz - rechtmäßiges Alternativverhalten
Der erkennende Senat hält es für fraglich, ob es mit dem geltenden Schadenersatzrecht vereinbar ist, mit Hilfe des "Prinzips der zivilrechtlichen Prävention" dem Vertragsbrüchigen Arbeitnehmer stets die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten zu verwehren (vgl. die Kritik von Medicus in der Anm. zu AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch). - BAG, 25.08.1987 - 3 AZR 775/85
Voraussetzungen der Gewährung einer Versorgungszusage bei der betrieblichen …
Allerdings steht die Vernehmung bereits in der ersten Instanz vernommener Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (BGH NJW 1968, 1138; 1982, 108 f.; BAG Urteile vom 16. März 1967 - 2 AZR 64/66 - AP Nr. 31 zu § 63 HGB, zu I 2 der Gründe; vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 512/71 - AP Nr. 18 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis, zu 1 a der Gründe; vom 25. Mai 1962 - 2 AZR 430/60 - AP Nr. 1 zu § 628 BGB, Bl. 2 V; vom 18. Dezember 1969 - 2 AZR 80/69 - AP Nr. 3 zu § 276 BGB Vertragsbruch, Bl. 2; vom 6. Dezember 1963 - 5 AZR 234/63 - AP Nr. 1 zu § 286 ZP0, zu I 2 der Gründe; vom 30. Juli 1964 - 2 AZR 482/63 - AP Nr. 1 zu § 398 ZP0, zu III 2 der Gründe). - LG Würzburg, 05.05.1986 - 2 O 261/86
Vorliegen einer haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einer Unfallverletzung …
Die Rechtsprechung hat auch in anderen Bereichen die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen weitgehend abgelehnt (RG 141, 365; 144, 80; 169, 117; BAG 6, 321; NJW 1970, 1469; BGH 10, 6; 20, 275; 29, 215). - LAG Hamm, 17.12.1980 - 15 Sa 962/80
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