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Rechtsprechung
   BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8893
BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08 (https://dejure.org/2010,8893)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2010 - 2 AZR 804/08 (https://dejure.org/2010,8893)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - 2 AZR 804/08 (https://dejure.org/2010,8893)
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  • lexetius.com

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • openjur.de

    Massenentlassung; Freifrist; Anzeigepflicht

  • Bundesarbeitsgericht

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • rechtsinformationen.bund.de

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 KSchG, § 18 Abs 4 KSchG, § 102 Abs 1 S 2 BetrVG
    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer "erneuten Anzeige" bei Massenentlassung; Begriff der "Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG"; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

  • bag-urteil.com

    Massenentlassung - Freifrist - Anzeigepflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer "erneute Anzeige" bei Massenentlassung [§ 18 Abs. 4 KSchG]; Begriff der "Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG "; Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Freifrist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach deren Ablauf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (16)

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 256/01

    Betriebsbedingte Kündigung - außerbetriebliche Gründe

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 16 1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs(BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118;… KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund - hier der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - vorliegen.

    Danach kommt es in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann(vgl. BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 652/85 - BAGE 54, 215; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118)..

    Rn. 19 c) Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat(BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht.

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 935/07

    Kündigung und Entlassungssperre

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Freilich weist die Wendung "Durchführung der Entlassung" eher darauf hin, es müsse die Kündigungserklärung gemeint sein(vgl. BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 18 Nr. 4 = EzA KSchG § 18 Nr. 1). Einer erneuten Anzeige bedarf es nach § 18 Abs. 4 KSchG schon deshalb nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im Übrigen nicht gegeben sind.

    Der Arbeitgeber muss nämlich - nach Ablauf der Freifrist - dann eine erneute Anzeige erstatten, wenn er von der Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung - bis dahin - keinen Gebrauch gemacht hat(…im Ergebnis ebenso: APS/Moll 3. Aufl. § 18 KSchG Rn. 38;… HaKo/Pfeiffer 3. Aufl. § 18 KSchG Rn. 19;… wohl auch BeckOK/Volkening Stand September 2009 KSchG § 18 Rn. 16; ähnlich schon Senat 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 18 Nr. 4 = EzA KSchG § 18 Nr. 1). Auf diese Weise werden "Vorratsanzeigen" verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

    Betriebsstilllegung - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 18 b) Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird(st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; ebenso für den Entschluss zur Betriebsstilllegung: BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA KSchG § 17 Nr. 20). Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Maßnahme, zB Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung, zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (v. Hoyningen-Huene Anm. zu BAG 15. März 2001 - 2 AZR 705/99 - in AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26). Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden.

    Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175). Ebenso verhält es sich, wenn die vom Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt beabsichtigte Maßnahme in Wahrheit keine Stilllegung, sondern ein Betriebsübergang ist (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA KSchG § 17 Nr. 20)..

  • BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 543/06

    Betriebsbedingte Kündigung wegen auslaufenden Auftrags - Betriebsstilllegung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 18 b) Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird(st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; ebenso für den Entschluss zur Betriebsstilllegung: BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA KSchG § 17 Nr. 20). Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Maßnahme, zB Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung, zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (v. Hoyningen-Huene Anm. zu BAG 15. März 2001 - 2 AZR 705/99 - in AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26). Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden.

    Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175). Ebenso verhält es sich, wenn die vom Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt beabsichtigte Maßnahme in Wahrheit keine Stilllegung, sondern ein Betriebsübergang ist (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA KSchG § 17 Nr. 20)..

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Die Vorschrift sei mit ihrem Verweis auf § 17 Abs. 1 KSchG nur verständlich, wenn man, wie vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005(- C-188/03 - [Junk], EuGHE I 2005, 885), unter "Entlassung" iSd. § 17 Abs. 1 KSchG nicht die Kündigung, sondern die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstehe.
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

    Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des …

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Eine solche objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen(BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 5; 7. November 2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 50; 8. September 1988 - 2 AZR 103/88 - BAGE 59, 295; 2. November 1989 - 2 AZR 366/89 - RzK III 1b 13)..
  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 30 Der Begriff "Entlassung" in § 17 Abs. 1 KSchG bedeutet "Kündigung" oder "Ausspruch der Kündigung"(Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 18, BAGE 117, 281). Die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende einseitige Willenserklärung - nämlich die Kündigung - darf demnach erst ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber die Anzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit erstattet hat.
  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 241/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 16 1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs(BAG 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258; 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118;… KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund - hier der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - vorliegen.
  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 705/99

    Kündigung unter auflösender Bedingung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 18 b) Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird(st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175; ebenso für den Entschluss zur Betriebsstilllegung: BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - EzA KSchG § 17 Nr. 20). Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Maßnahme, zB Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung, zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (v. Hoyningen-Huene Anm. zu BAG 15. März 2001 - 2 AZR 705/99 - in AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26). Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden.
  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 477/95

    Betriebsbedingte Kündigung - nicht durchgeführte Stillegung

    Auszug aus BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 804/08
    Rn. 19 c) Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat(BAG 12. April 2002 - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; 10. Oktober 1996 - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht.
  • BAG, 08.09.1988 - 2 AZR 103/88

    Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher …

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.2008 - 12 Sa 54/07

    Massenentlassungsanzeige - Bedeutung der Sperrfrist nach § 18 Abs 2 KSchG

  • BAG, 02.11.1989 - 2 AZR 366/89

    Kündigung, ordentliche: häufige Kurzerkrankungen - Darlegungslasten der Parteien …

  • LAG Baden-Württemberg, 03.07.2008 - 19 Sa 51/07
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

    Rn. 40 b) Hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitgeteilt, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis wegen einer nach dem geschilderten Sachverhalt für erwiesen erachteten Handlung zu kündigen, und stützt er die Kündigung im Prozess bei unverändert gebliebenem Sachverhalt auch darauf, der Arbeitnehmer sei dieser Handlung zumindest verdächtig, so ist er mit dem Kündigungsgrund des Verdachts wegen fehlender Anhörung des Betriebsrats ausgeschlossen (BAG 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - zu II 1 c der Gründe; vgl. auch BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 804/08 - Rn. 24;… 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - Rn. 27).

    Der Arbeitgeber hat dann keine Veranlassung (mehr), entsprechenden Vortrag zu leisten oder doch zu vertiefen und/oder entsprechende Beweise zu sichern (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 804/08 - Rn. 24).

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2021 - 3 Sa 646/20

    Corona-Anhuster kann Kündigung rechtfertigen

    Wurde der Betriebsrat jedoch nicht zumindest auch zum Verdacht einer Pflichtverletzung als (eigenständigem) Kündigungsgrund angehört, ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess mit dem Kündigungsgrund des Verdachts wegen insoweit fehlender Betriebsratsanhörung ausgeschlossen (…BAG vom 07.05.2020 - 2 AZR 678/19, juris, Rz. 22;… BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12, juris, Rz. 40; BAG vom 23.10.2010 - 2 AZR 804/08, juris, Rz. 24;… BAG vom 11.12.2003 - 2 AZR 536/02, juris, Rz. 27).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.09.2025 - 5 SLa 287/24

    Deckungsgleichheit von Organisationsentscheidung und Kündigungsentschluss

    Rn. 211 Dies ist anzunehmen, unabhängig von der Wirksamkeit der Personalratsanhörung an sich, soweit die Überprüfungspflicht des Gerichts auf den im Rahmen der Personalratsanhörung angebrachten Vortrag beschränkt ist (BAG 23.Februar 2010 - 2 AZR 804/08; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07; 15.Juli 2004 - 2 AZR 376/03; 11.Dezember 2003 -2 AZR 530/02 - jeweils juris).

    Rn. 232 Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn man den Prüfungsauftrag des Gerichts im Rahmen der Feststellungen betriebsbedingt behaupteter Gründe auf den Sachvortrag beschränkt, der erkennbar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung Gegenstand der Unternehmerentscheidung und auch der Personalratsanhörung im Rahmen der subjektiven Determinierung war (BAG 23.Februar 2010 - 2 AZR 804/08; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07; 15.Juli 2004 - 2 AZR 376/03; 11.Dezember 2003 -2 AZR 530/02 - jeweils juris).

  • LAG Hessen, 12.09.2014 - 3 Sa 1015/13

    Wirksame a.o. fristlose Tatkündigung wegen Entgegennahme von …

    Diesen Kündigungssachverhalt hat er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann (…vgl. grundlegend BAG 7. November 1996 -2 AZR 720/95- Rn. 20f, ArbuR 1997, 124; BAG 23. Februar 2010 -2 AZR 804/08- Rn. 24, AP Nr. 7 zu § 18 KSchG, jeweils m.w.N.).
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