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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23692
BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2018,23692)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2018 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2018,23692)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2018,23692)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kein Grund für Absehen von Disziplinarhöchstmaßnahme; Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 BDG, § 39 S 1 BeamtStG, § 11 Abs 1 S 2 DG HA, § 11 Abs 2 DG HA, § 37 Abs 1 Nr 1 DG HA
    Dauer eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte kein Grund für Absehen von Disziplinarhöchstmaßnahme; Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Verbleib eines Beamten im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens; Verbleib eines Beamten im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (60)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
    Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N. und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 92).

    Lässt das Dienstvergehen einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis dagegen nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern (…stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N. und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 93).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
    Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, gleichwohl weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N. …und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 92).

    Lässt das Dienstvergehen einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis dagegen nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N. …und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 93).

  • BVerwG, 15.06.2016 - 2 B 49.15

    Negative Lebensphase ist kein "anerkannter" Milderungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
    Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 10 m.w.N.).

    Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 36 Rn. 11).

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse; …

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
    Rn. 5 Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 91.15

    Vorschriftswidrige Besetzung des Disziplinargerichts (Beamtenbeisitzer)

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 1.18
    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit wegen eines Verfahrensfehlers an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen; das Oberverwaltungsgericht war in dem damaligen Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß besetzt, weil der damals geltende Geschäftsverteilungsplan zur Heranziehung der Beamtenbeisitzer den landesgesetzlichen Vorgaben nicht entsprach (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 91.15 - Buchholz 235.1 § 46 BDG Nr. 1).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 82 D 1.19

    Disziplinarverfahren; Bundespolizei; Entfernung; Berufung; Aussetzung; …

    Das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Beklagten zerstört worden ist, kann durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 84 ff.;… Beschluss vom 26. Januar 2018 - 2 B 47.17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 9 f.).
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2026 - 3 LD 10/24

    Anspruch der JVA auf Erkennung der disziplinarische Höchstmaßnahme gegenüber im …

    Dieser Milderungsgrund setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind; der Beamte muss also geradezu "aus der Bahn geworfen" worden sein (BVerwG…, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 - , juris Rn. 24; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15; Nds. OVG…, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 103;… Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 145;… Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 7/22 -, juris Rn. 215).

    Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihm nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (BVerwG…, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 11;… Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 27.1.2011 - BVerwG 2 A 5.09 -, juris Rn. 39 [in Bezug auf Arbeitszeitverstöße einer alleinerziehenden Mutter eines Kleinkindes, die mit der Aufgabe, Beruf und Kinderbetreuung in Einklang zu bringen, völlig überfordert war, an chronischem Schlafmangel litt und deren Dienstherr die begehrte Teilzeitbeschäftigung nicht ermöglicht hatte]).

    Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder so stabilisiert haben, dass nicht mehr die Rede davon sein kann, er sei weiterhin "aus der Bahn geworfen"; eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (BVerwG…, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15).

    Ist das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keinerlei Hinsicht auffällig gewesen, ist er also etwa in der Lage gewesen, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen, so kann dies gegen die Annahme sprechen, er sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen "zeitweilig aus der Bahn geworfen" worden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 11 f.;… Beschluss vom 8.6.2017 - BVerwG 2 B 5.17 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 15).

  • VG Karlsruhe, 28.01.2025 - 14 K 2733/24

    Wahlfehler, wenn Bürgermeisterkandidat die Wähler über ein gegen ihn anhängiges …

    Die vom Kläger behauptete Einstufung des Begriffs der Suspendierung als terminus technicus ist nämlich schon nicht mit der Rechtsprechungspraxis - namentlich auch des Bundesverwaltungsgerichts - in Einklang zu bringen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 25. März 2021 - 6 B 2055/20 -, juris Rn. 23: "eine Suspendierung gemäß § 39 BeamtStG"; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 1.18 -, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 1 M 131/16 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - OVG 4 B 5/20 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG…, Beschluss vom 29. November 2022 - 2 B 257/22 -, juris Rn. 15; ferner OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 28. Juni 2024 - 6 A 1066/22 -, juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18   

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https://dejure.org/2025,6330
OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2025,6330)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2025 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2025,6330)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 (https://dejure.org/2025,6330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 31 BauGB, § 173 BauGB
    Maß der baulichen Nutzung - GFZ - Baunutzungsplan Berlin - Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung - maßgebliches Untersuchungsgebiet - Fortführung der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    31; 173 BauGB, 7 BO 58
    Maß der baulichen Nutzung, GFZ, Baunutzungsplan Berlin, Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung, maßgebliches Untersuchungsgebiet, Fortführung der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    BauGB §§ 31, 173
    Maß der baulichen Nutzung - GFZ, Baunutzungsplan-Berlin, Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung - maßgebliches Untersuchungsgebiet

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Festsetzung der Geschossflächenzahl in Berliner Baunutzungsplan in Teilgebiet von Moabit funktionslos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Moabiter Baunutzungsplan - und die festgesetzte Geschossflächenzahl

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 10.17

    Isolierte Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung; maßgebliches Gebiet; Aufgabe …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Das damit verbundene Rechtsschutzziel kann sie mit einer Verpflichtungsklage nicht erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 17 m. w. N.).

    Nach Satz 2 waren Aufenthaltsräume, die in Nebengeschossen zugelassen wurden, einschließlich der zu ihnen führenden Treppenhäuser und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 20).

    Rn. 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei GFZ im Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 um eine eigenständige Festsetzung und nicht lediglich um eine Orientierungsgröße (vgl. dies zugrundelegend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rdn. 58, 60; BVerwG…, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 18).

    Dazu, dass der Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 keinen einheitlichen Festsetzungsverbund mit mehreren Festsetzungsparametern enthält, der die Annahme einer Funktionslosigkeit nur dann rechtfertigen würde, wenn alle Parameter ihre Steuerungsfunktion verloren haben, hat sich der Senat bereits verhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris Rdn. 24 ff.).

    Rn. 33 (1) Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 15. September 2020 (- OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris) die sogenannte "Baublockrechtsprechung" aufgegeben.

    Innerhalb der Baustufenfestsetzung ist mit Blick auf § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 grundsätzlich das jeweilige Baugebiet zu betrachten, in dem das Baugrundstück liegt, ggf. unter Beachtung von behördlichen Zuständigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 34 f.).

    Zum andern verfolgt der Plangeber mit der Festsetzung dieser Baustufe (V/3) ausweislich der Planbegründung in verschiedenen Baugebieten unterschiedliche Ziele (z.B. Wohngebiete: Herabsetzung der Besiedlungsdichte, Durchgrünung der Bebauung; geschäftsintensive Gebiete: Ermöglichung der Unterbringung der KFZ-Einstellplätze auf dem Baugrundstück; vgl. Planbegründung A. III. Nr. 1.3; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 35).

    Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 36).

    Vielmehr ist für das Untersuchungsgebiet davon auszugehen, dass es dort wie andernorts in Gründerzeitquartieren Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gegeben hat, die auch auf einer (geänderten) Wertschätzung des Altbestandes beruhen (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 42).

    Rn. 56 d. Schließlich ist offensichtlich, dass die GFZ-Festsetzung ihre Steuerungswirkung auf unabsehbare Zeit verloren hat (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rdn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.04.2024 - 4 C 2.23

    Zur Frage der Offenkundigkeit der Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Rn. 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei GFZ im Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 um eine eigenständige Festsetzung und nicht lediglich um eine Orientierungsgröße (vgl. dies zugrundelegend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rdn. 58, 60; BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 18).

    Rn. 31 Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Zeiträume, in denen das BauGB-Maßnahmengesetz (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 20, m.w.N.) bzw. das Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz galten und in denen die verwaltungssteuernden Vorgaben des Senators für Bau- und Wohnungswesen (Rundschreiben des Senators vom 13. Februar 1981 - Amtsblatt für Berlin vom 27. Februar 1981, 408 -, vom 28. Dezember 1982 - Amtsblatt für Berlin vom 21. Januar 1983, 57 -, vom 8. Oktober 1986 - Amtsblatt für Berlin vom 24. Oktober 1986, 1733 - und vom 2. November 1990 - Amtsblatt für Berlin vom 16. November 1990, 3220 - zum Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken) Anwendung fanden, bei der Beurteilung der Funktionslosigkeit nicht außer Betracht zu lassen.

    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der maßgebliche Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung grundsätzlich das Plangebiet, in dem die Gemeinde ihre Planungsbefugnis und Gestaltungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 12).

    Er wird zum einen durch besondere organisationsrechtliche Regelungen eingeschränkt; der Betrachtungsraum darf den Zuständigkeitsbereich eines Berliner Bezirks nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 14 m.w.N.).

    Im Übrigen kann bei einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung eine kleinräumige Betrachtung zum Beispiel des Straßengevierts geboten sein, wenn sich die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich innerhalb des jeweiligen Baublocks - etwa zur Auflockerung des Hinterhofbereichs - auswirken soll und sie nicht, etwa zum Erhalt eines einheitlichen Straßenbilds, auf eine weiträumigere städtebauliche Gestaltung abzielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 15).

    Die Offenkundigkeitsprüfung verlangt im Sinne eines Evidenzurteils eine rechtliche Wertung, ob die Abweichungen von der bauplanungsrechtlichen Festsetzung im maßgeblichen Betrachtungsraum ein Ausmaß erreicht haben, das aufgrund der hieraus zu schließenden Unumkehrbarkeit einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 22 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 11.17

    Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung vom …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Rn. 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei GFZ im Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 um eine eigenständige Festsetzung und nicht lediglich um eine Orientierungsgröße (vgl. dies zugrundelegend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rdn. 58, 60; BVerwG…, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 18).

    Rn. 27 Soweit der Beklagte meint, da es sich bei der GFZ nur um eine Orientierungsgröße von untergeordneter Art handele, könne von der Überschreitung der GFZ im betroffenen Baugebiet nicht auf eine Obsoleszenz der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplan geschlossen werden, übersieht er, dass nach der Rechtsprechung des Senats jede (Maß-) Festsetzung im Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 für sich genommen daraufhin zu überprüfen ist, ob sie funktionslos geworden ist (vgl. insbesondere: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 11.17 -, juris Rdn. 51).

    Dazu, dass der Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 keinen einheitlichen Festsetzungsverbund mit mehreren Festsetzungsparametern enthält, der die Annahme einer Funktionslosigkeit nur dann rechtfertigen würde, wenn alle Parameter ihre Steuerungsfunktion verloren haben, hat sich der Senat bereits verhalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris Rdn. 24 ff.).

    Rn. 33 (1) Der Senat hat mit seinen Beschlüssen vom 15. September 2020 (- OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris) die sogenannte "Baublockrechtsprechung" aufgegeben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Bauvorbescheid; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Rn. 22 a. Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan II-A fehlerhaft verkündet worden ist, doch gleichwohl gewohnheitsrechtlich Geltung erlangt hat (vgl. zur jedenfalls gewohnheitsrechtlichen Geltung der A-Bebauungspläne: OVG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1987 - OVG 2 B 5.86 -, OVGE 18, 68; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rdn. 22;… v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 1998, Rdn. 60, FN 130).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit, …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, juris Rdn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18

    Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Rn. 26 Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei GFZ im Baunutzungsplan i.V.m. § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 um eine eigenständige Festsetzung und nicht lediglich um eine Orientierungsgröße (vgl. dies zugrundelegend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - und - OVG 2 B 11.17 -, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rdn. 58, 60; BVerwG…, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rdn. 18).
  • BVerwG, 11.12.2000 - 4 BN 58.00

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Allerdings kann bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung unter Umständen schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 4 BN 58.00 -, juris Rdn. 3), wobei "schneller" nicht den zeitlichen Aspekt betrifft, sondern unter Umständen ein "Weniger" an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit einer Festsetzung führen kann.
  • OVG Berlin, 30.10.1987 - 2 B 5.86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 - 2 B 1.18
    Rn. 22 a. Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan II-A fehlerhaft verkündet worden ist, doch gleichwohl gewohnheitsrechtlich Geltung erlangt hat (vgl. zur jedenfalls gewohnheitsrechtlichen Geltung der A-Bebauungspläne: OVG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 1987 - OVG 2 B 5.86 -, OVGE 18, 68; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 30. Juni 2017 - OVG 10 B 10.15 -, juris Rdn. 22;… v. Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 1998, Rdn. 60, FN 130).
  • VG Berlin, 02.07.2026 - 19 K 167.23
    Rn. 35 Geht das Betrachtungsgebiet von der jeweils abmarkierten Baustufe aus (baustufen- orientierte Betrachtung), ist dieses Gebiet auf die Flächen zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 33 ; so schon VG Berlin…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - VG 19 K 386.19 -, juris Rn. 77; VG Berlin…, Beschluss vom 16. August 2024 - VG 19 L 153/24 -, juris Rn. 48).

    Zudem geht aus der Planbegründung hervor, dass der Plangeber in materieller Hinsicht mit der Festsetzung einer Baustufe in verschiedenen Baugebieten unterschiedliche Ziele verfolgt (z.B. Wohngebiete: Herabsetzung der Besiedlungsdichte, Durchgrünung der Bebauung; geschäftsintensive Gebiete: Ermöglichung der Unterbringung der KFZ-Einstellplätze auf dem Baugrundstück; vgl. Planbegründung A III 1.3; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 35 ).

    Auch verbiete dies das Erfordernis der Übersichtlichkeit im Hinblick auf den kleineren Maßstab (vgl. Planbegründung A III 3.4, zu allem: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 35 ; VG Berlin…, Urteil vom 21. Juli 2025 - VG 19 K 455/20 -, juris Rn. 36 ff.).

    Von dem danach maßgeblichen Baugebiet bleiben bei der Betrachtung der Funktionslosigkeit der GFZ diejenigen Teilflächen außen vor, für die es einen Bebauungsplan gibt, der die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan ersetzt oder außer Kraft setzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 36 ).

    Maßgebend ist vielmehr die formell rechtmäßige tatsächliche bauliche Entwicklung, wobei nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sich diese vollzogen hat (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rn. 32 m.w.N.; so auch: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 -, juris Rn. 65; Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 31 ).

    Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 -, juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 39 ).

    Das Verhältnis von GFZ-erhöhenden Baumaßnahmen zur Zahl der zu betrachtenden Grundstücke entspricht in etwa demjenigen, in dem die Kammer (vgl. etwa Urteil vom 21. Juli 2025 - VG 19 K 455/20 -: 27 von 67 Grundstücke) und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -: 421 erhöhende Bauvorhaben bei 981 Grundstücken) in der Vergangenheit von Funktionslosigkeit ausgegangen sind (hier: 181 GFZ-erhöhende Bauvorhaben bei 497 Grundstücken).

    Es ist - auch in rechtlicher Hinsicht - nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 -, juris Rn. 75 ).

  • VG Berlin, 21.07.2025 - 19 K 455.20
    Rn. 39 Geht das Betrachtungsgebiet von der jeweils abmarkierten Baustufe aus (baustufenorientierte Betrachtung), ist dieses Gebiet auf die Flächen zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 33 ; so schon VG Berlin…, Urteil vom 26. Oktober 2023 - VG 19 K 386.19 - juris Rn. 77; VG Berlin…, Beschluss vom 16. August 2024 - VG 19 L 153/24 - juris Rn. 48).

    Zudem geht aus der Planbegründung hervor, dass der Plangeber in materieller Hinsicht mit der Festsetzung einer Baustufe in verschiedenen Baugebieten unterschiedliche Ziele verfolgt (z.B. Wohngebiete: Herabsetzung der Besiedlungsdichte, Durchgrünung der Bebauung; geschäftsintensive Gebiete: Ermöglichung der Unterbringung der KFZ-Einstellplätze auf dem Baugrundstück; vgl. Planbegründung A III 1.3; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 35 ).

    Auch verbiete dies das Erfordernis der Übersichtlichkeit im Hinblick auf den kleineren Maßstab (vgl. Planbegründung A III 3.4) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 35 ).

    Rn. 42 Von dem vorgenannten gemischten Gebiet der Baustufe V/3 bleiben bei der Betrachtung der Funktionslosigkeit der GFZ diejenigen Teilflächen außen vor, für die es einen Bebauungsplan gibt, der die GFZ-Festsetzung aus dem Baunutzungsplan ersetzt oder außer Kraft setzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 36 ).

    Maßgebend ist vielmehr die formell rechtmäßige tatsächliche bauliche Entwicklung, wobei nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sich diese vollzogen hat (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - juris Rn. 32 m.w.N.; so auch: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. Februar 2023 - OVG 10 B 15.18 - juris Rn. 65; Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 31 ).

    Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 - juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 39 ).

    Es ist - auch in rechtlicher Hinsicht - nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - OVG 2 B 1.18 - juris Rn. 75 ).

  • VG Berlin, 16.04.2026 - 19 K 117.22
    Maßgebend ist vielmehr die formell rechtmäßige tatsächliche bauliche Entwicklung, wobei nicht entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage sich diese vollzogen hat (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - 2 B 10.17 - juris Rn. 32 m.w.N.; so auch: OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. Februar 2023 - 10 B 15.18 - juris Rn. 65; Urteil vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 - juris Rn. 31 ).

    Da eine wertende Gesamtbetrachtung des Einzelfalles erforderlich ist, scheidet das Auswerfen verbindlicher Kriterien für die Annahme der Funktionslosigkeit von Festsetzungen aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. September 2020 - 2 B 10.17 - juris Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 - juris Rn. 39 ).

    Aktuell wird in dem zu betrachtenden Untersuchungsgebiet die zulässige GFZ danach auf allen Grundstücken überschritten, dabei überwiegend (nämlich auf dreizehn Grundstücken) deutlich im Sinne einer GFZ zwischen 3, 52 und 4, 63 (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 -, juris Rn.48 ).

    Es ist - auch in rechtlicher Hinsicht - nichts dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse hier in absehbarer Zeit reversibel wären (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 - juris Rn. 75 ).

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2026 - 3 K 3125/24

    Berücksichtigung der tatsächlichen Bebauung bei abweichender Geschossflächenzahl

    Das Gericht geht daher, wie im Übrigen auch die Beteiligten selbst, davon aus, dass die Festsetzungen des Baunutzungsplans in Bezug auf das bauplanungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung als "funktionslos" anzusehen sind (vgl. zur Frage der Funktionslosigkeit der Festsetzung des bauplanungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung des Baunutzungsplans im Einzelnen u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 05. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16, juris; vom 15. September 2020 - OVG 2 B 10.17 und vom 27. März 2025 - 2 B 1.18 , juris, sowie BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23, juris).
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