Rechtsprechung
| VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Hessen
Art 2 Abs 1 GG, Art 8 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 14 HV, Art 133 Abs 1 HV, § 14 Abs 1 HVersFG
Verlagerung eines Protestcamps von der Straße auf einen nahegelegenen Parkplatz - doev.de
Verlagerung eines "Protestcamps" von der Straße auf einen nahegelegenen Parkplatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschwerde wegen einer Verfügung gegem die geplante Versammlung mit dem Them 'Sicherheit für Fahrradfahrer'
- rechtsportal.de
Beschwerde wegen einer Verfügung gegem die geplante Versammlung mit dem Them 'Sicherheit für Fahrradfahrer'
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Protestcamp in Gießen muss weichen
Verfahrensgang
- VG Gießen, 29.09.2023 - 9 L 2430/23
- VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- VG Gießen, 10.07.2023 - 6 L 1536/23
Gießener Verkehrsversuch rechtswidrig
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Auf Antrag von zwei Anwohnern hatte jedoch das Verwaltungsgericht Gießen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI -, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - unanfechtbar bestätigt wurde, (1.) die aufschiebende Wirkung der Klage der (dortigen) Antragsteller gegen die verkehrsregelnden Anordnungen der Antragsgegnerin vom 13. bzw. 16. Juni 2023 zur Errichtung einer Sackgasse in der Landgrafenstraße (Verkehrszeichen 357 am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung) sowie zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Braugasse (Verkehrszeichen 220) und zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Senckenbergstraße - in ursprünglicher Fahrtrichtung - (Verkehrszeichen 220) angeordnet und (2.) die Antragsgegnerin verpflichtet, das infolge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnung vom 13. bzw. 16. Juni 2023 aufgestellte Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) zu beseitigen, sowie die beiden in Folge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnungen vom 13. bzw. 16. Juni 2023 entfernten Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) wieder zu errichten.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen.
gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Begründung der Beschränkung Nr. 1 herangezogenen Vollzugsfolgen des Gerichtsbeschlusses vom 10.7.2023 zu beseitigen, indem sie im Verfahren 6 L 1536/23.GI bzw. 6 K 1537/23.GI einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stellt.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit dem Rückbau des Verkehrsversuchs die gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI - sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - vollzieht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Verfahren Verwaltungsgericht Gießen 6 L 1536/23.GI einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, abgelehnt.
Ziel der Antragstellerin ist es, die Antragsgegnerin (vorläufig) zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI zu verpflichten.
"Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin im Wege des Stellens eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI beruhen sollte, eine solche ist auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Eine solche Störung durch Dritte liegt jedoch durch die aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 L 1536/23.GI bestehenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin nicht vor, denn eine rechtskräftige straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung kann keine zu verhindernde Störung darstellen.
Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren 6 L 1536/23.GI der Antragsgegnerin auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen wendet, folgt hieraus nichts anderes.
- VGH Hessen, 29.08.2023 - 2 B 987/23
Verkehrsversuch in Gießen
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Auf Antrag von zwei Anwohnern hatte jedoch das Verwaltungsgericht Gießen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI -, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - unanfechtbar bestätigt wurde, (1.) die aufschiebende Wirkung der Klage der (dortigen) Antragsteller gegen die verkehrsregelnden Anordnungen der Antragsgegnerin vom 13. bzw. 16. Juni 2023 zur Errichtung einer Sackgasse in der Landgrafenstraße (Verkehrszeichen 357 am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung) sowie zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Braugasse (Verkehrszeichen 220) und zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Senckenbergstraße - in ursprünglicher Fahrtrichtung - (Verkehrszeichen 220) angeordnet und (2.) die Antragsgegnerin verpflichtet, das infolge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnung vom 13. bzw. 16. Juni 2023 aufgestellte Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) zu beseitigen, sowie die beiden in Folge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnungen vom 13. bzw. 16. Juni 2023 entfernten Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) wieder zu errichten.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit dem Rückbau des Verkehrsversuchs die gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI - sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - vollzieht.
- VGH Hessen, 17.06.2020 - 2 E 1289/20
Streitwert in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache findet eine weitere Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 - 2 E 1289/20 -, juris).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Gewährleistet ist auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG…, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). - BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Fraport
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Gewährleistet ist auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 …und Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). - BVerfG, 07.03.2011 - 1 BvR 388/05
Versammlungsfreiheit; Analogieverbot; Nötigung (Gewalt; …
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 32 m.w.N.). - BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Sitzblockaden III
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen etwa durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2011 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, 104, juris Rn. 54, 63). - BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04
Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer …
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20;… Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). - VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21
Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66 …
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Bei innerörtlichen Straßen und Plätzen ist zudem zu berücksichtigen, dass Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, weil die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.06.2021 - 2 B 1193/21 -, juris Rn. 4). - BVerfG, 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15
Ablehnung des Erlasses einer eA: Versammlungsrechtliche Auflage zur örtlichen …
Auszug aus VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Dadurch findet die Versammlung zu dem von der Antragstellerin gewählten Thema und der von ihr gewählten Zeit unmittelbar in der Nähe und jedenfalls teilweise in Sichtweite zum gewählten Ort der Versammlung statt (vgl. zum Argument der Sichtweite: BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.08.2015 - 1 BvQ 26/15 -, juris Rn. 2). - VG Gießen, 09.10.2023 - 6 K 1537/23
Sämtliche Verfahren bezüglich des Verkehrsversuches beendet
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24
Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine …
Gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, nicht veröffentlicht) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. - VG Frankfurt/Main, 13.10.2023 - 5 L 3216/23
Free-Palestine-Demonstration in Frankfurt am Main
An der Verfassungskonformität eines vorangehenden Verbots einer angezeigten Versammlung bestehen im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 HV allein genannte Befugnis, Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig zu machen, unverändert erhebliche Zweifel (Abgrenzung zu HessVG, Beschl. v. 5.10.2023 - 2 B 1353/23).Indes geht der Hessischer Verwaltungsgerichtshof in einem obiter dictum auch nach Inkrafttreten des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes von einem Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Beschränkung der Versammlungsfreiheit aus (HessVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
- StGH Hessen, 06.03.2025 - P.St. 2920
Nur Verstoß gegen Zitiergebot: Hessisches Versammlungsgesetz ist weitgehend …
- StGH, Beschluss vom 07.11.1951 - P.St. 98 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris, Rn. 9 und Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 23; VG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2023 - 5 L 3216/23.F -, juris, Rn. 28; Bäuerle, in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 14 Rn. 4 (Stand: 15.10.2024); Gutmann, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2020, Landesrecht Hessen, Rn. 5 m.w.N.; Stein, in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung, Bd. 1, Stand: 16. Lieferung 1999, Art. 14 Erl.- Vgl. StGH, Beschluss vom 07.11.1951 - P.St. 98 -, juris, Rn. 28; Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 22 f.; Beschluss vom 14.10.2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 20 f.; Beschluss vom 09.11.2023 - 2 B 1578/23 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 25.11.2023 - 2 B 1662/23 -, juris, Rn. 5; Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris, Rn. 9 -.
HVersFG Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 20; Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 08.02.2024 - 8 B 271/24 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 22.03.2024 - 8 B 565/24 -, juris, Rn. 18; VG Kassel, Beschluss vom 20.10.2023 - 6 L 1708/23.KS -, juris, Rn. 10 -.
- VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 565/24
Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Beschränkungen betreffend eine …
Gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, nicht veröffentlicht) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. - VGH Hessen, 07.10.2024 - 8 B 1898/24
Verbot einer Versammlung zu dem Thema Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört …
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris Rn. 20 …sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, juris Rn. 8) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, wobei das Verbot voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen. - VGH Hessen, 27.09.2024 - 8 B 1843/24
Fahrraddemonstration auf Autobahn (hier: A 5)
Gemäß § 14 Abs. 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, nicht veröffentlicht) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. - VGH Hessen, 08.02.2024 - 8 B 271/24
Blockade von Autobahnauffahrten
Zunächst gibt das vorliegende Verfahren dem Senat Gelegenheit zur Klarstellung, dass er die Auffassung des zuvor für das Sachgebiet des Versammlungsrechts zuständigen 2. Senats teilt, wonach die Vorschrift des § 14 Abs. 2 HVersG trotz der insofern geäußerten rechtlichen Bedenken (u.a. Gerster, GSZ 2023, 168 ff. m.w.N.) verfassungskonform ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.10.2023 - 2 B 1353/23 -, juris). - VG Kassel, 20.10.2023 - 6 L 1708/23 Die Kammer geht aber, insoweit in Übereinstimmung mit zuständigen Beschwerdesenat (vgl. HessVGH, Beschl. v. 05.10.2023 - 2 B 1353/23 [noch] n.v.), davon aus, dass die Vorschrift verfassungskonform ist.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".