Rechtsprechung
| OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19 |
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§ 35a Abs 1 S 1 SGB 8, § 41 SGB 8, § 53 ff SGB 10
Hilfe für junge Volljährige; Bindungswirkung einer Zielvereinbarung; Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VIII § 35a Abs. 1
Verbindlichkeit einer Zielvereinbarung über die Gewährung von Eingliederungshilfe; Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets; Irrelevanz nach Abschluss der Zielvereinbarung geäußerter Vorbehalte - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 04.04.2019 - 3 L 149/19
- OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 R 3442/11
Auszug aus OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Die Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 -L 5 R 3442/11-; juris).Verweigert nämlich der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus.(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - juris) Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15 - beruft, das entschieden hat, dass der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstelle und es vielmehr Sache des Leistungsträgers sei, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung von der - bereits zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - juris).
- SG Mannheim, 02.08.2016 - S 9 SO 3871/15
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - fehlende …
Auszug aus OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Verweigert nämlich der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus.(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 - juris) Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15 - beruft, das entschieden hat, dass der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstelle und es vielmehr Sache des Leistungsträgers sei, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. - LSG Schleswig-Holstein, 03.12.2018 - L 9 SO 174/18
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - …
Auszug aus OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Beschlüsse des LSG Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B - ER - und vom 20.7.2018 - L 9 SO 96/18 B ER. - BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18
Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen …
Auszug aus OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Soweit er in diesem Zusammenhang auf allgemeine Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts(z.B. Beschluss vom 26.6.2018 - 1 BvR 733/18 - u.a.) im Hinblick auf die Prüfungsdichte im gerichtlichen Eilverfahren der Fachgerichte ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren verweist und meint, angesichts der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe "müsse es sehr verwundern, wenn das erstinstanzliche Gericht der Mutter des Antragstellers die finanzielle Bürde auferlege", greift dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht durch. - LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 474/12
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ; …
Auszug aus OVG Saarland, 30.07.2019 - 2 B 152/19
Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird(…vgl. Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 12/18, § 29 SGB IX Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - zitiert nach juris).
- OVG Bremen, 25.05.2020 - 2 B 66/20
Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets - Beurteilungsspielraum; …
Zwar handelt es sich bei der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets (OVG Saarland, Beschl. v. 30.07.2019 - 2 B 152/19, juris Rn. 16;… LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2019 - L 1 KR 58/19 B ER, juris Rn. 24). - OVG Saarland, 10.09.2021 - 2 A 368/20
Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget; "nicht mit Gründen …
Rn. 10 Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.[Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -][Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -] Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dem Begehren stehe schon entgegen, dass nach dem 30.9.2018 keine neue Zielvereinbarung geschlossen worden sei.Zur Begründung werde auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 4.4.2019 - 3 L 149/19 - und des Senats 30.7.2019 - 2 B 152/19 - verwiesen.
Denn es geht ihm vorliegend nicht um die Erfüllung seiner Ansprüche gemäß Bescheid vom 19.6.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018) und Zielvereinbarung vom 15.6.2018, sondern gerade um eine Erweiterung des dort geregelten Anspruchs (mit Blick auf den Stundenlohn).] wenn offensichtlich auf der Hand liegt, dass der Berechtigte zumutbare Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen wird.[Vgl. hierzu bereits im Fall des Klägers den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 - sowie allgemein OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 -, juris Rn. 23][Vgl. hierzu bereits im Fall des Klägers den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 - sowie allgemein OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 - 2 B 66/20 -, juris Rn. 23] Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, nachdem der Beklagte im Zulassungsverfahren ausdrücklich erklärt hat, sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf die "nicht erfüllte Abrechnungspflicht" nicht zu berufen.[S. 4 des Schriftsatzes vom 24.2.2021 (Bl. 160 d.A.) und S. 6 des Schriftsatzes vom 18.1.2021 (Bl. 151 d.A.)][S. 4 des Schriftsatzes vom 24.2.2021 (Bl. 160 d.A.) und S. 6 des Schriftsatzes vom 18.1.2021 (Bl. 151 d.A.)] Offenbleiben kann weiter, ob die beanspruchte Erhöhung der Leistung deswegen zu versagen ist, weil die Höhe des Persönlichen Budgets Gegenstand der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 ist und damit, wie der Beklagte meint, verbindlich geregelt sei.[Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -, juris Rn. 18 m.w.N., wonach die in der Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag festgelegten Regelungen bindend seien (dort allerdings zur Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises); ferner LSG Schleswig, Beschluss vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B ER -, juris Rn. 16; siehe aber auch BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R -, juris Rn. 27 f., wonach eine Zielvereinbarung die Beteiligten mit Blick auf den individuellen Leistungsbedarf nicht binde und der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf ein höheres Persönliches Budget nicht entgegenstehe, dass die zuvor abgeschlossene Zielvereinbarung auch eine Abrede über die Höhe des Budgets enthalte.][Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -, juris Rn. 18 m.w.N., wonach die in der Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag festgelegten Regelungen bindend seien (dort allerdings zur Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises); ferner LSG Schleswig, Beschluss vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B ER -, juris Rn. 16; siehe aber auch BSG, Urteil vom 28.1.2021 - B 8 SO 9/19 R -, juris Rn. 27 f., wonach eine Zielvereinbarung die Beteiligten mit Blick auf den individuellen Leistungsbedarf nicht binde und der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf ein höheres Persönliches Budget nicht entgegenstehe, dass die zuvor abgeschlossene Zielvereinbarung auch eine Abrede über die Höhe des Budgets enthalte.].
Rn. 19 Besteht damit der geltend gemachte Anspruch auf eine Erhöhung des Persönlichen Budgets der Sache nach nicht, kommt es auch auf die (erneut) aufgeworfene Frage, wie sich der gegen die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 erklärte "Vorbehalt" auswirkt, nicht entscheidungserheblich an.[Vgl. hierzu im Übrigen bereits den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -, juris][Vgl. hierzu im Übrigen bereits den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 2 B 152/19 -, juris] Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, der angefochtene Bescheid sei unter Verstoß gegen § 21 SVwVfG ergangen.
- OVG Saarland, 27.07.2022 - 2 B 107/22
Eingliederungshilfe in Form der Gewährung eines persönlichen Budgets
Er hat auch fast ein Jahr nach der gescheiterten Integrationshilfe durch die Lebenshilfe keine anderweitige - günstigere - Möglichkeit einer Betreuung des Antragstellers durch einen Integrationshelfer während des Unterrichts und in den Pausen[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2019 - 2 B 152/19-][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2019 - 2 B 152/19-] aufgezeigt.Zwar handelt es sich bei der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2019 - 2 B 152/19-, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.3.2019 - L 1 KR 58/19 B ER -, jeweils bei juris][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.7.2019 - 2 B 152/19-, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.3.2019 - L 1 KR 58/19 B ER -, jeweils bei juris] Jedoch wäre der vom Gesetzgeber gewollte Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget weitgehend wertlos, wenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen nach Belieben dadurch verhindern könnte, dass er sich weigert mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen.
- SG Gießen, 29.10.2020 - S 18 SO 146/20
Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets
Zwar handelt es sich bei der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets (OVG Saarland, Beschluss vom 30.07.2019, 2 B 152/19). - VG Saarlouis, 23.05.2022 - 3 L 529/22
Anordnungsgrund; Budget; Eingliederungshilfe; Hilfebedarf; Integrationshelfer; …
Der Abschluss einer solchen Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets[vgl. OVG Saarlandes, Beschluss vom 30.07.2019, 2 B 152/19, juris][vgl. OVG Saarlandes, Beschluss vom 30.07.2019, 2 B 152/19, juris].
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