Rechtsprechung
| OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 55 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 95 Abs 2 Nr 2 AufenthG 2004, § 80 Abs 5 VwGO
Eigenes Aufenthaltsrecht geschiedener Ehegatten; Falschangaben zu ehelicher Lebensgemeinschaft - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beurteilung der Schuld durch die Ausländerbehörde wegen der Einstellung eines wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleiteten Strafverfahrens; Angaben im Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beurteilung der Schuld durch die Ausländerbehörde wegen der Einstellung eines wegen unzutreffender Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingeleiteten Strafverfahrens; Angaben im Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der ...
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 957
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- OVG Saarland, 27.08.2010 - 2 B 235/10
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Bestehen einer ehelichen …
Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11
In aufenthaltsrechtlichen Verfahren, insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Aussetzungsverfahren, müssen sich die Ausländerinnen und Ausländer in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten lassen (in Anschluss an den Beschluss vom 27.8.2010 - 2 B 235/10 -, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52).Rn. 11 Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde vom Senat im August 2010 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 - 2 B 235/10 -) In der Begründung ist ausgeführt, nach den Einlassungen im Scheidungsprozess, an denen sich die Antragstellerin im aufenthaltsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren festhalten lassen müsse, spreche alles dafür, dass zumindest seit November 2007 und damit insbesondere bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis am 8.7.2008 entgegen der anders lautenden Erklärung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner keine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem damaligen deutschen Ehemann H bestanden habe.
Nach den übereinstimmenden und insoweit keiner "Interpretation" zugänglichen Einlassungen im Ehescheidungsverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert ist hingegen - mit dessen Urteilsfeststellungen - davon auszugehen, dass zwischen der Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann "mindestens" seit November 2007 keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden hat.(vgl. das auf das Ergebnis einer gemeinsamen Anhörung der Eheleute Bezug nehmende Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 28.11.2008 - 4 F 163/08 S -) Das wurde bereits in der im von der Antragstellerin hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis eingeleiteten Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidung des Senats ausführlich dargelegt und bedarf hier keiner Wiederholung in den Einzelheiten.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 - 2 B 235/10 -, SKZ 2011, 67, Leitsatz Nr. 52, insbesondere unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach sich die Betroffenen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren in aller Regel an ihren Angaben in einem Ehescheidungsverfahren, insbesondere zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festhalten lassen müssen) Dies gilt insbesondere für den vorliegend erneut vorgenommenen Interpretationsversuch hinsichtlich des Zeitpunkts der Ummeldung ihres Wohnsitzes im November 2008 oder der Erklärung des früheren Ehemanns, er habe erst im August 2008 den Entschluss gefasst, sich "scheiden zu lassen".
- OVG Saarland, 15.01.2009 - 2 B 376/08
Nachbarschutz gegen Leergutlager; Streitwert
Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11
Rn. 26 Für eine Beweisaufnahme im Rahmen des Aussetzungsverfahrens ist auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig kein Raum.(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.1.2009 - 2 B 376/08 -, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31) Der Antragstellerin bleibt im Übrigen unbenommen, von ihrer Heimat aus, wo auch ihr derzeitiger Ehemann G lebt, die von ihr gegen die Rücknahme der Niederlassungserlaubnis beziehungsweise gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 AufenthG eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache mit dem Ziel der Erlangung eines im Erfolgsfall realisierbaren Aufenthaltsrechts für die Bundesrepublik fortzuführen. - OVG Saarland, 16.03.2011 - 2 A 25/10
Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - keine …
Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11
Rn. 28 Soweit man vor dem Hintergrund der im April 2010 erfolgten sofort vollziehbaren Rücknahme der Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin annimmt, dass ungeachtet der ihr insoweit erteilten Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG(vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2011 - 2 A 25/10 -, wonach von der Ausländerbehörde zu Unrecht ausgestellte Fiktionsbescheinigungen - dort nach § 81 Abs. 4 AufenthG - die entsprechenden Rechtswirkungen nicht auslösen können) der im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 23.6.2010 gestellte Verlängerungsantrag keine Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG auslösen konnte, so ergäbe sich im Ergebnis für das vorliegende Verfahren nichts anderes. - VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 183/11
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; …
Auszug aus OVG Saarland, 22.08.2011 - 2 B 318/11
Eine daraufhin erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 183/11 anhängig.
- VG Saarlouis, 16.11.2011 - 10 K 183/11
Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis; Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft; …
Rn. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 10 L 446/10 = OVG 2 B 235/10, 10 L 485/11 = OVG 2 B 318/11, Amtsgericht D-Stadt 4 F 163/08 S, 4 F 163/08 VA, Staatsanwaltschaft B-Stadt 5 Ds 11 Js 636/10 (483/10) sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.Darüber hinaus hat die Kammer an ihrer Einschätzung, dass die von der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann am 08.07.2008 gegenüber der Ausländerbehörde vorgetragene und durch ihre Unterschriften bestätigte Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft liege vom Tage der Eheschließung bis heute ununterbrochen vor und solle auch in Zukunft festgesetzt werden, fehlerhaft ist, im Beschluss vom 06.07.2011,10 L 485/11, festgehalten und auch insoweit die Billigung des OVG des Saarlandes in dessen Beschluss vom 22.08.2011, 2 B 318/11, gefunden.
- VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1680
Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Ehebestandszeit; eheliche Lebensgemeinschaft; …
Die Ausländerbehörde muss in diesen Fällen eine eigene Beurteilung anstellen (OVG Saarland vom 22.8.2011 Az. 2 B 318/11 RdNr. 24). - VG Berlin, 11.01.2013 - 19 K 109.12
Haftung für die Kosten einer Abschiebung oder Zurückschiebung; Schuldvermutung …
Rn. 24 Entgegen der Annahme der Beklagten begründet die Anwendung von § 153a Abs. 2 StPO also keine "Schuldvermutung" (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2011 - OVG 2 B 318/11 -, Ls. u. Rn. 24; zit. nach juris). - VG Bayreuth, 30.08.2011 - B 1 S 11.138
Rücknahme abgelaufener Aufenthaltserlaubnisse; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablehnung …
Dies rechtfertigt die sofort vollziehbare Rücknahme dieser Aufenthaltserlaubnisse (vgl. OVG Saarlouis vom 22.08.2011 Az. 2 B 318/11, juris).
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