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Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 20.12.2010

Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,20799
OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.01.2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2011 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2011,20799)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 58 Abs. 1
    Kürzung der Bezüge, Bestandskraft, Rechtsbehelfsbelehrung, Sitz des Gerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund von gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen nach einem Dienstunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund von gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen nach einem Dienstunfall

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der …

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10
    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322;… Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08

    Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer …

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10
    Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (…BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322;… Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).
  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 3 A 30/14

    Zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung, Angabe des Sitzes der Behörde …

    Denn mit der Angabe des Sitzes des Landratsamts in B...... bestanden für den Kläger keine Zweifel darüber, bei welcher Behörde und an welchem Ort der Widerspruch eingelegt werden musste (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2011 - 2 B 323/10 -, juris Rn. 9 in Bezug auf den Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts;… Beschl. v. 27. Januar 2011 - 5 B 257/10 -, juris Rn. 14, wonach der Hinweis auf auswärtige Behördenteile nicht zwingender Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung ist).
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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.12.2010 - 2 B 323/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,52759
OVG Saarland, 20.12.2010 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2010,52759)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.12.2010 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2010,52759)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Dezember 2010 - 2 B 323/10 (https://dejure.org/2010,52759)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2, GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Sperrwirkung, Abschiebung, Ausweisung, unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, rechtliche Unmöglichkeit, Schutz von Ehe und Familie, Zumutbarkeit, Straftat, deutscher Ehegatte, Schwangerschaft, Krankheit, Ermessen

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OVG Saarland, 26.02.2010 - 2 B 511/09

    Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.12.2010 - 2 B 323/10
    Einer solchen vorübergehenden Not- oder Sondersituation ließe sich vielmehr nach der Rechtsprechung des Senats durch eine vorübergehende (weitere) Duldung des Aufenthalts des Antragstellers angemessen Rechnung tragen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -, SKZ 2010, 220, Leitsatz Nr. 40, wonach auch in diesen Ausnahmefällen die wegen einer Risikoschwangerschaft der Ehefrau des abzuschiebenden Ausländers gebotene einstweilige Verpflichtung der Behörde, von der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abzusehen, auf die Zeit der Schwangerschaft seiner Ehefrau zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 MuSchG bestimmten Zeitraumes von acht Wochen nach einer Geburt zu begrenzen ist).
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