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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48139
OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21 (https://dejure.org/2021,48139)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22.11.2021 - 2 B 378/21 (https://dejure.org/2021,48139)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 22. November 2021 - 2 B 378/21 (https://dejure.org/2021,48139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 33 Abs. 2 SächsVerf Art. 91 Abs. 2 GG Art. 19 Abs. 4
    Zulassung zur Aufstiegsausbildung; Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Rn. 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).

    Rn. 14 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

    Rn. 16 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Zudem ist mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - VII C 49.74 -, juris geklärt, dass sich aus dem Grundgesetz kein originärer Anspruch auf eine der Grundrechtsverwirklichung dienende Grundausstattung nach Art und Umfang rechtfertigen lässt.

    Abs. 3 Satz 1 GG folgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 - a. a. O. Rn. 52).

    Eine Zuweisung von Sachmitteln an den einzelnen Hochschullehrer kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 51 m. w. N.).

    Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) zutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als Budgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse.

  • BVerwG, 07.02.1983 - 7 B 5.83

    Beteiligung eines Hochschullehrers an den Globalmitteln, die ein …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Angesichts dieser Sachlage durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass kein Verstoß gegen die Mindestausstattungsberechtigung vorlag und der Kläger nicht praktisch von jeder nennenswerten Ausstattung entblößt und seiner wissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten beraubt war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7).

    Das Verwaltungsgericht hat - ausgehend von dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab (vgl. Urt. v. 22. April 1977 a. a. O. Rn. 42 f., Beschl. v. 7. Februar 1983 - 7 B 5.83 -, juris Rn. 7) zutreffend dargelegt, dass die auf Ebene der Poliklinik praktizierte bedarfsorientierte Verteilungsweise, bei der nach vorheriger Beratung der Klinikdirektor als Budgetverantwortlicher entscheidet, keine Anhaltspunkte für Willkür erkennen lasse.

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 9 B 94.10

    Berücksichtigung des Vorbringens Dritter i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris).
  • BVerfG, 30.04.1996 - 2 BvR 1671/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249).
  • OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 A 863/20

    Hochschulrecht; Ausstattung einer Professur; Teilhabeanspruch; Verteilung

    Auszug aus OVG Sachsen, 22.11.2021 - 2 B 378/21
    Az.: 2 A 863/20 7 K 1266/17.
  • OVG Sachsen, 19.10.2022 - 2 B 272/22

    Aufstiegsausbildung; Polizei; Kapazität; Computertest; Ermessensfehler

    Wenn der Antragsteller auch ohne Berücksichtigung des Computertests keinen zur Zulassung führenden Ranglistenplatz erreiche, wirke sich die mögliche Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners bezüglich des Computertests auf die Nichtzulassung des Antragstellers aber nicht aus (unter Bezug auf Senatsbeschl. v. 22 November 2021 - 2 B 378/21 -, juris).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen, dem Antragsgegner als jeweiligem Prozessbeteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats nicht nur in Eilverfahren, sondern auch in Hauptsachverfahren (etwa Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 -, juris; Senatsbeschl. v. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, juris).

  • OVG Sachsen, 09.12.2024 - 2 B 150/24

    Aufstiegsausbildung; Polizei; Auswahlinstrumente; Computertest; Strukturiertes …

    Der Senat geht aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht mehr davon aus, dass das vom Antragsgegner eingesetzte computergestützte Testverfahren bereits wegen fehlender Dokumentation und Überprüfbarkeit der Bewertung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (so noch Senatsbeschl. v. 19. Oktober 2022 - 2 B 272/22 -, juris unter Verweis auf Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 - und Senatsbeschl. v. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, alle juris;… vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 22. Mai 2023 - 6 A 3129/20 -, juris Rn. 124 ff.).
  • OVG Sachsen, 20.12.2021 - 2 A 1428/18

    Beamter; Aufstieg; Praxisaufstieg; Klagebefugnis; Schutznormtheorie

    Rn. 15 Unproblematisch sind bei der zuletzt genannten Auswahl die Interessen der ausgewählten und nicht ausgewählten Beamten zu berücksichtigen (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa Beschl. v. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, juris).
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