Rechtsprechung
| BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19 |
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- Bundesverwaltungsgericht
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- rechtsportal.de
GG Art. 33 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2
Verschulden des Dienstherrn als Voraussetzung für die Aufhebung der Ernennung eines rechtsfehlerhaft ausgewählten Beamten wegen der Verletzung des Bewerbungsanspruchs eines übergangenen Mitbewerbers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 05.04.2017 - 3 K 11364/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 6 A 1134/17
- BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2019 - 6 A 1133/17
Anfechtungsklage Ämterstabilität Ausschreibung Rechtsschutzverhinderung …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Rn. 4 Die Klage auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und der Ernennung des ausgewählten Oberrats zum Akademischen Direktor und auf Beförderung des Klägers zum Akademischen Direktor, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten, über die Beförderung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sind Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - und des Beschlusses des Senats über die Nichtzulassung der Beschwerden der Beklagten und des in diesem Verfahren beigeladenen Ernannten (Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 -).Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes für die Zeit bis zur Bekanntgabe der nach dem Berufungsurteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - zu treffenden Auswahlentscheidung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Januar 2013 zum Akademischen Direktor (Besoldungsgruppe A 15) befördert worden.
Rn. 10 Zudem ist, wie im Beschluss des Senats im Parallelverfahren - 2 B 38.19 - ausgeführt, die Frage des Verschuldens für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage gegen die Ernennung (OVG 6 A 1133/17) nicht tragend und ein Verschulden des Dienstherrn für den Erfolg einer solchen Klage auch nicht erforderlich.
Rn. 15 Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung beziehen sich auf die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsurteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - unter I.1.d) (UA S. 39 bis 41), auf die im hier angegriffenen Berufungsurteil verwiesen wird (UA S. 35).
Rn. 16 Die Beklagte beachtet nicht, dass das Berufungsgericht diese Frage in seinem Berufungsurteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - (UA S. 39), nicht, wie von ihr geltend gemacht, verneint, sondern vielmehr offengelassen hat.
- BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17
Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Rn. 12 Der Grundsatz der Verwirkung erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, die für das Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. …und Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - Rn. 12). Rn. 13 3. Die Rüge der Divergenz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - ist unzulässig.
Zudem betreffen die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen in Rn. 35 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - gerade das Rechtsinstitut der Verwirkung.
- BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 38.19
Erfolglose Beschwerden gegen die gerichtliche Aufhebung der Ernennung eines …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Rn. 4 Die Klage auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und der Ernennung des ausgewählten Oberrats zum Akademischen Direktor und auf Beförderung des Klägers zum Akademischen Direktor, hilfsweise auf Verpflichtung der Beklagten, über die Beförderung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sind Gegenstand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 - und des Beschlusses des Senats über die Nichtzulassung der Beschwerden der Beklagten und des in diesem Verfahren beigeladenen Ernannten (Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 -).Rn. 10 Zudem ist, wie im Beschluss des Senats im Parallelverfahren - 2 B 38.19 - ausgeführt, die Frage des Verschuldens für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts über die Anfechtungsklage gegen die Ernennung (OVG 6 A 1133/17) nicht tragend und ein Verschulden des Dienstherrn für den Erfolg einer solchen Klage auch nicht erforderlich.
Rn. 12 Der Grundsatz der Verwirkung erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, die für das Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment von Bedeutung sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - BVerwGE 163, 36 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - Rn. 12
).
- BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12
Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung; …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 - Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 7 Rn. 3). - BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94
Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer …
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). - BVerwG, 12.07.2018 - 2 B 17.18
Gesundheitliche Eignung für Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
Auszug aus BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 39.19
Rn. 14 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 2 B 17.18 - Buchholz 310 § 133 VwGO 118 Rn. 7).
- OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2025 - 2 MB 6/24
Auswahlentscheidung für den neuen Generalstaatsanwalt
Rn. 47 Der Grundsatz der Verwirkung erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, die für das Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment von Bedeutung sind, so dass die Festsetzung einer generellen und festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung die jeweilige prozessuale Befugnis oder das materielle Recht verwirkt ist und die den Kenntnisstand des Berechtigten hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte unberücksichtigt lässt, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 -, juris Rn. 16 ff., Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 B 38.19 - und - 2 B 39.19 -, jeweils juris Rn. 12). - OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2022 - 2 A 10477/22
Zweckrichtungen von Anlass- und Regelbeurteilungen sowie Probezeitbeurteilungen; …
Der Streitwert der Schadenersatzklage des Klägers als Beamter auf Lebenszeit wegen verspäteter Beförderung beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von ihm angestrebten Amtes (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 39.19 -, juris Rn. 17;… Beschluss vom 15. April 2015 - 2 B 10.14 -, juris Rn. 17; BayVGH…, Beschluss vom 20. März 2019 - 3 ZB 16.2597 -, juris Rn. 12;… Beschluss vom 26. Juni 2018 - 6 ZB 17.2287 -, juris Rn. 9; OVG NRW…, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 E 727/20 -, juris Rn. 5). - VGH Bayern, 13.12.2021 - 6 ZB 21.1345
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
Rn. 21 Der Streitwert der Schadenersatzklage des Klägers als Beamter auf Lebenszeit wegen verspäteter Beförderung beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von ihm angestrebten Amtes (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2020 - 2 B 39.19 - juris Rn. 17;… B.v. 15.4.2015 - 2 B 10.14 - juris Rn. 17;… BayVGH, B.v. 26.6.2018 - 6 ZB 17.2287 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2020 - 1 E 727/20 - juris).
- VGH Bayern, 02.02.2021 - 3 ZB 20.615
Anspruch auf Beförderung und Schadenersatz wegen Nichtbeförderung
Der Streitwert der (im Hauptantrag zu 1 nicht bezifferten) Schadensersatzklage des Klägers als Beamter auf Lebenszeit wegen verspäteter Beförderung beträgt dabei ebenfalls die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von ihm angestrebten Amtes (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2020 - 2 B 39.19 - juris Rn. 17;… B.v. 15.4.2015 - 2 B 10.14 - juris Rn. 17;… BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 3 ZB 16.2597 - juris Rn. 12;… B.v. 26.6.2018 - 6 ZB 17.2287 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2020 - 1 E 727/20 - juris), wobei auch die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) Berücksichtigung findet (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris). - VGH Bayern, 30.10.2020 - 3 ZB 20.673
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung
Rn. 14 Der Streitwert der Schadenersatzklage des Klägers als Beamter auf Lebenszeit wegen verspäteter Beförderung beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des von ihm angestrebten Amtes (vgl. BVerwG, B.v. 15.1.2020 - 2 B 39.19 - juris Rn. 17;… B.v. 15.4.2015 - 2 B 10.14 - juris Rn. 17;… BayVGH, B.v. 20.3.2019 - 3 ZB 16.2597 - juris Rn. 12;… B.v. 26.6.2018 - 6 ZB 17.2287 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 30.9.2020 - 1 E 727/20 - juris), wobei auch die jährliche Sonderzahlung (Art. 82 ff. BayBesG) Berücksichtigung findet (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris). - VG Magdeburg, 27.01.2022 - 5 A 180/21
Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens auch für Klagen vorbeamtlicher …
Da auch das Verfahren wegen Schadensersatzes wegen nicht erfolgter Ernennung die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 B 39.19 -, juris Rn. 16). - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 - 1 E 727/20 Rn. 5 Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2019- 1 A 2354/16 -, juris, Rn. 3 f., und vom 15. August 2013 - 1 A 2811/11 -, juris, Rn. 24 ff., Letzterer auch unter Hinweis auf Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (ebenso nunmehr Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); ferner OVG NRW, nicht veröffentlichte Streitwertbeschlüsse zu den (in juris nachgewiesenen) Urteilen vom 22. Juli 2014- 6 A 815/11 -, UA S. 26, und vom 17. Juni 2019- 6 A 1134/17 -, UA S. 38, sowie BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 B 39.19 -, juris, Rn. 17, und vom 15. April 2015 - 2 B 10.14 -, juris, Rn. 17.
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